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Einziehungsbescheid Die Eidgenössische Spielbankenkommission erliess am 13. März 2024 im Verwaltungsstrafverfahren 62-2021-098/02, gegen unbekannt folgenden Einziehungsbescheid: 1.

Die im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens gegen Merturi Nikoll wegen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz durch Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, begangen im Untergeschoss des Clubs «Dilaila», Dorfstrasse 519, 5728 Gontenschwil, im Zeitraum von 18. August 2021 bis 26. Oktober 2021, bei Merturi Nikoll am 30. Mai 2022 beschlagnahmten Tischspielgeräte U40260, U40261, U40262, U40263, U40264, U40265, U40266, U40267, U40268 und U40269, deren Eigentümer unbekannt ist, werden eingezogen und vernichtet.

2.

Die Kosten dieses Einziehungsverfahrens gehen zu Lasten des Bundes.

3.

Dieser Entscheid wird im Bundesblatt publiziert.

Gegen diesen Einziehungsbescheid kann die betroffene Person innert 30 Tagen seit Eröffnung Einsprache erheben (Art. 67 VStrR). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 VwVG). Die Einsprache ist schriftlich bei der Verwaltung (ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern) einzureichen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden (Art. 68 VStrR).

Auf Antrag oder mit Zustimmung der einsprechenden Person kann die Verwaltung eine Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln (Art. 71 VStrR).

Die Einziehung ist keine Strafe. Sie wird deshalb nicht im Strafregister eingetragen.

20. März 2024

2024-0757

Eidgenössische Spielbankenkommission

BBl 2024 644

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