BBl 2024 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Notifikation des Bundesamtes für Polizei fedpol ­ Eröffnung einer Verfügung durch amtliche Publikation (Art. 36 Bst. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968; VwVG, SR 172.021) Verfügung betreffend Art. 67 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) Das Bundesamt für Polizei fedpol verfügt: 1.

Es wird Arbim Ramadani, geb. am 8. Juni 1996, mazedonische Staatsangehörigkeit, verboten, in der Zeit vom 14. September 2017 bis zum 14. September 2027 das schweizerische und liechtensteinische Gebiet ohne ausdrückliche Bewilligung des Bundesamtes für Polizei fedpol zu betreten.

2.

Das Einreiseverbot führt zu einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) und bewirkt damit auch ein Einreiseverbot für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten.

3.

Einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

4.

Es werden keine Kosten auferlegt.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Rechts- und Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, 3003 Bern, eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist (im Doppel) spätestens am letzten Tag der Beschwerdefrist direkt an der Adresse der Beschwerdeinstanz, an einer Poststelle in der Schweiz oder an einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz einzureichen.

Sie muss die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel herangezogenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen.

Die betroffene Person kann die Verfügung beim Bundesamt für Polizei fedpol, Abteilung Recht, Guisanplatz 1a, 3003 Bern, einsehen (Ref.-Nr. RT-17-EV-125).

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BBl 2024 654

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Strafandrohung: Eine Missachtung des verfügten Einreiseverbots zieht gemäss Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe a i.V.m. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d AIG eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe nach sich.

21. März 2024

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Bundesamt für Polizei fedpol

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