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Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Ausbreitung von Popillia japonica Newman: betroffene Kantone: Tessin, Wallis und Graubünden vom 18. März 2024

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf 16 Absätze 1 und 3 der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 20181 (PGesV); in Erwägung, dass die Verbreitung von Popillia japonica Newman in Teilen der Kantone Tessin und Wallis so weit fortgeschritten ist, dass eine Tilgung des Quarantäneorganismus nicht mehr möglich ist und die Ausscheidung von Befallszonen gerechtfertigt ist; in Erwägung, dass ein besonders hohes Risiko für die Ausbreitung von Popillia japonica Newman über die Befallszone hinaus besteht, welches mit entsprechenden Massnahmen vermindert werden muss; in Erwägung, dass es notwendig und geeignet ist, um die Befallszonen herum Pufferzonen in den Kantonen Tessin, Wallis und Graubünden auszuscheiden, in der ebenfalls besondere Massnahmen gelten; in Erwägung, dass hohe, vegetationslose Gebirgsketten eine natürliche Grenze gegen Popillia japonica darstellen; in Erwägung, dass die Populationsentwicklung von Popillia japonica Newman in diesen Gebieten besonders intensiv überwacht werden muss; in Erwägung, dass sich die Ausbreitung von Popillia japonica Newman vergrössert hat und die Liste der betroffenen Gemeinden angepasst werden muss, verfügt:

1. Ausscheidung von Befallszonen und deren Pufferzonen Die in Anhang 1 aufgeführten Gemeinden bzw. Gemeindebezirke der Kantone Tessin und Wallis bilden zwei Befallszonen.

1

Die in Anhang 2 aufgeführten Gemeinden bzw. Gemeindebezirke der Kantone Tessin, Wallis und Graubünden, die ganz oder teilweise im Umkreis von 15 km um die Befallszonen liegen bilden die Pufferzonen. Ausgenommen sind das Mattertal und das 2

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SR 916.20

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Saastal im Kanton Wallis, welche durch bis zu 4000m hohe Berge von der Befallszone getrennt sind.

2. Massnahmen in den Befallszonen Pflanzliches Kompostmaterial aus Anlagen, die nicht mit temperaturkontrollierten Fermentationsboxen und Endkompost-Siebanlagen ausgerüstet sind, darf nur innerhalb der Befallszone verwendet werden.

1

Vom 1. Juni bis 30. September ist die Verbringung von Pflanzenmaterial aus der Grünpflege aus der Befallszone hinaus verboten. Vom Verbot ausgenommen ist Pflanzenmaterial, welches während der Lagerung und dem Transport insektensicher (Maschenweite von max. 5 mm) abgedeckt wird und: 2

a.

auf eine Grösse von max. 5 cm gehäckselt wird; oder

b.

eine mit dem Häckseln vergleichbare phytosanitäre Sicherheit bietet und dessen Behandlung von der zuständigen kantonalen Behörde2 in Absprache mit dem Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst bewilligt wurde.

Fahrzeuge und Geräte, die zur Bodenbearbeitung oder für Arbeiten mit Erde in der Befallszone eingesetzt werden, dürfen diese nur verlassen, wenn sie so gereinigt worden sind, dass kein Risiko der Verschleppung von Erde und Pflanzenrückständen mehr besteht.

3

Die Verbringung der Oberflächenschicht des Bodens, bis zu einer Tiefe von 30 cm, aus der Befallszone hinaus ist verboten. Für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Mai können auf Gesuch hin Ausnahmen bewilligt werden: 4

2

3

a.

Von der zuständigen kantonalen Behörde2, wenn: i. der Boden von Agroscope oder einem von Agroscope dafür zugelassenen Unternehmen untersucht worden ist und die die Untersuchungsergebnisse zeigen, dass der Boden der betreffenden Parzelle bis zu einer Tiefe von 30 cm frei von Larven von Popillia japonica Newman ist., ii. der Boden einer Behandlung unterzogen wird, welche eine mit Punkt i) vergleichbare Sicherheit bietet und wenn der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst dieser Behandlung zugestimmt hat;

b.

von der zuständigen kantonalen Behörde3, wenn das Material zu einer Deponie geht, mit der Bedingung, dass in der Deponie das Material in einer Tiefe von mindestens 2 Metern deponiert und vergraben wird und während des Transports alle Massnahmen ergriffen werden, um eine Verbreitung von Popillia japonica Newman zu vermeiden. Bevor das Material zur Deponie transportiert wird, muss bei der zuständigen kantonalen Behörde3 eine Genehmigung für die Entsorgung des belasteten Materials eingeholt werden.

Kanton Tessin: Servizio fitosanitario cantonale (www.ti.ch/fitosanitario) Kanton Wallis: Amt für Rebbau und Wein (https://www.vs.ch//de/web/sca/pflanzenschutz) Kanton Tessin: Sezione della protezione, dell'aria dell'acqua e del suolo (www4.ti.ch/dt/da/spaas/sezione/) Kanton Wallis: Amt für Rebbau und Wein (https://www.vs.ch/de/web/sca/pflanzenschutz)

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Die zuständigen kantonalen Behörden4,5 stellen einander Kopien der ausgestellten Bewilligungen nach Absatz 4 zu.

5

Die zuständige kantonale Behörde4 kann unter Vorbehalt der einschlägigen kantonalen Bestimmungen die Erteilung von Ausnahmebewilligungen an die Gemeinden delegieren.

6

Eigentümer bzw. Eigentümerinnen oder Bewirtschafter bzw. Bewirtschafterinnen von Rebbergparzellen müssen jährlich einmal ihre Rebpflanzen mit einem Pflanzenschutzmittel gegen Popillia japonica Newman, behandeln, wenn mehr als 30% des endgültigen Blattvolumens von Popillia japonica Newman angefressen wurde. Die Pflanzenschutzmittel mit welchen die Behandlung durchgeführt werden darf, wird vom Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst festgelegt. Die zuständige kantonale Behörde4 kann auf Gesuch hin, namentlich für Biobetriebe, Ausnahmen von der Behandlungspflicht bewilligen.

7

Die Verbringung und das Inverkehrbringen von vorkultivierten Rasenrollen aus der Befallszone hinaus ist verboten. Für die Verbringung und das Inverkehrbringen von vorkultivierten Rasenrollen innerhalb der Befallszone, müssen diese mit einer Etikette gekennzeichnet werden. Diese muss unveränderbar und dauerhaft folgende Aufschrift enthalten: «Befallszone ­ P. japonica; Verbringen und Inverkehrbringen sind nur innerhalb der Befallszone erlaubt».

8

Die Verbringung und das Inverkehrbringen anderer Pflanzen mit Wurzeln in Erde oder Kultursubstrat, das aus festen organischen Stoffen besteht, ausser Gewebekulturen, ist nur erlaubt, wenn die Voraussetzungen nach Anhang 3 erfüllt sind.

9

Betriebe, die mit Pflanzen umgehen, unabhängig davon, ob sie nach Artikel 76 oder 89 der Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV)6 für den Pflanzenpass zugelassen sind oder nicht (insbesondere Landwirtschaftsbetrieb, Gartencenter oder Gartenbauunternehmen), sind verpflichtet, vom 1. Juni bis 30. September ihre Produktionsparzellen und/oder Pflanzenbestände sowie deren Umgebung im Umkreis von 50 m zu überwachen.

10

Hat ein zugelassener Betrieb nach Artikel 76 oder 89 PGesV den Verdacht oder stellt er das Auftreten von Popillia japonica Newman fest, so muss er dies so schnell wie möglich dem Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst melden. Hat ein Betrieb, der nicht für den Pflanzenpass zugelassen ist den Verdacht oder stellt er das Auftreten von Popillia japonica Newman fest, so muss er dies so schnell wie möglich der zuständigen kantonalen Behörde4 melden.

11

Die zuständige kantonale Behörde4 führt in der Befallszone eine angemessene Überwachung durch, um: 11

4 5 6

a.

die Populationsdynamik von Popillia japonica Newman zu verfolgen;

b.

die Prävalenz des Schädlings so gering wie möglich zu halten; und

Kanton Tessin: Servizio fitosanitario cantonale Kanton Wallis: Amt für Rebbau und Wei Kanton Tessin: Sezione della protezione, dell'aria dell'acqua e del suolo Kanton Wallis: Office de la vigne et du vin SR 916.20

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c.

die Umsetzung der Massnahmen nach Ziffer 2 zu kontrollieren.

3. Massnahmen in der Pufferzone Pflanzliches Kompostmaterial aus Anlagen, die nicht mit temperaturkontrollierten Fermentationsboxen und Endkompost-Siebanlagen ausgerüstet sind, darf nur innerhalb der Pufferzone und der Befallszone verwendet werden.

1

Vom 1. Juni bis 30. September ist die Verbringung von Pflanzenmaterial aus der Grünpflege aus der Pufferzone in das befallsfreie Gebiet verboten. Vom Verbot ausgenommen ist Pflanzenmaterial, welches während der Lagerung und dem Transport insektensicher (Maschenweite von max. 5 mm) abgedeckt wird und: 2

a.

auf eine Grösse von max. 5 cm gehäckselt wird; oder

b.

eine mit dem Häckseln vergleichbare phytosanitäre Sicherheit bietet und dessen Behandlung von der zuständigen kantonalen Behörde7 in Absprache mit dem Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst bewilligt wurde.

Fahrzeuge und Geräte, die zur Bodenbearbeitung oder für Arbeiten mit Erde in der Pufferzone eingesetzt wurden, dürfen diese für das befallsfreie Gebiet ausserhalb der Pufferzone nur verlassen, wenn sie so gereinigt worden sind, dass kein Risiko der Verschleppung von Erde und Pflanzenrückstände mehr besteht.

3

Die Verbringung der Oberflächenschicht des Bodens, bis zu einer Tiefe von 30 cm, in das befallsfreie Gebiet ausserhalb der Pufferzone ist verboten. Für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Mai können auf Gesuch hin Ausnahmen bewilligt werden: 4

a.

von der zuständigen kantonalen Behörde7, wenn der Boden einer Behandlung unterzogen wird, welche eine mit Punkt 2.4.i vergleichbare Sicherheit bietet und wenn der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst dieser Behandlung zugestimmt hat;

b.

von der zuständigen kantonalen Behörde8, wenn das Material zu einer Deponie geht, mit der Bedingung, dass in der Deponie das Material in einer Tiefe von mindestens 2 Metern deponiert und vergraben wird und während des Transports alle Massnahmen ergriffen werden, um eine Verbreitung von Popillia japonica Newman zu vermeiden. Bevor das Material zur Deponie transportiert wird, muss bei der zuständigen kantonalen Behörde8 eine Genehmigung für die Entsorgung des belasteten Materials eingeholt werden.

Die zuständigen kantonalen Behörden7,8 stellen einander Kopien der ausgestellten Bewilligungen nach Absatz 4 zu.

5

7

8

Kanton Tessin: Servizio fitosanitario cantonale Kanton Wallis: Amt für Rebbau und Wein Kanton Graubünden: Kantonaler Pflanzenschutzdienst (https://www.gr.ch/DE/ institutionen/verwaltung/dvs/lbbz/beratungfachwissen/ pflanzenbau/pflanzenschutz/Seiten/default.aspx) Kanton Tessin: Sezione della protezione, dell'aria dell'acqua e del suolo Kanton Wallis: Amt für Rebbau und Wein Kanton Graubünden: Kantonaler Pflanzenschutzdienst

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Die zuständige kantonale Behörde7 kann unter Vorbehalt der einschlägigen kantonalen Bestimmungen die Erteilung von Ausnahmebewilligungen an die Gemeinden delegieren.

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Die Verbringung und das Inverkehrbringen von vorkultivierten Rasenrollen, ist nur innerhalb der Pufferzone und von der Pufferzone in die Befallszone gestattet. Für die Verbringung und das Inverkehrbringen von vorkultivierten Rasenrollen innerhalb der Pufferzone oder von der Pufferzone in die Befallszone, müssen diese mit einer Etikette gekennzeichnet werden. Diese muss unveränderbar und dauerhaft folgende Aufschrift enthalten: «Pufferzone ­ P. japonica; Verbringen und Inverkehrbringen sind nur innerhalb der Pufferzone oder von der Pufferzone in die Befallszone erlaubt».

7

Die Verbringung und das Inverkehrbringen anderer Pflanzen mit Wurzeln in Erde oder Kultursubstrat, das aus festen organischen Stoffen besteht, ausser Gewebekulturen, ist nur erlaubt, wenn die Voraussetzungen nach Anhang 3 erfüllt sind.

8.

Betriebe die mit Pflanzen umgehen (Landwirtschaftsbetriebe, Baumschulen, Gartencenter und Gartenbauunternehmen), unabhängig davon, ob sie nach Artikel 76 oder 89 PGesV für den Pflanzenpass zugelassen sind oder nicht, sind verpflichtet, vom 1. Juni bis 30. September ihre Produktionsparzellen und/oder Pflanzenbestände sowie deren Umgebung im Umkreis von 50 m zu überwachen.

9

Hat ein zugelassener Betrieb nach Artikel 76 oder 89 PGesV den Verdacht oder stellt er das Auftreten von Popillia japonica Newman fest, so muss er dies so schnell wie möglich dem Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst melden und Vorsorgemassnahmen ergreifen, um die Ansiedlung und die Ausbreitung des Schädlings zu verhindern. Hat ein Betrieb, der nicht für den Pflanzenpass zugelassen ist (insbesondere Landwirtschaftsbetrieb, Gartencenter oder Gartenbauunternehmen) den Verdacht oder stellt er das Auftreten von Popillia japonica Newman fest, so muss er dies so schnell wie möglich der zuständigen kantonalen Behörde9 melden und Vorsorgemassnahmen ergreifen, um die Ansiedlung und die Ausbreitung des Schädlings zu verhindern.

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Die zuständige kantonale Behörde9 führt eine geeignete Überwachung zur Früherkennung eines möglichen Auftretens von Popillia japonica Newman in der Pufferzone durch. Sie kontrolliert zudem die Umsetzung der Massnahmen nach Ziffer 3.

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4. Fangmethoden Die zuständige kantonale Behörde9 kann in Absprache mit dem Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst Bekämpfungsmethoden (z.B. Fallen, Long Lasting Insecticide treated Nets oder Nematoden) von Popillia japonica Newman testen oder umsetzen, um die Prävalenz des Schädlings so gering wie möglich zu halten.

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Kanton Tessin: Servizio fitosanitario cantonale Kanton Wallis: Amt für Rebbau und Wein Kanton Graubünden: Kantonaler Pflanzenschutzdienst

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5. Aufhebung bisheriger Vorschriften Die Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Landwirtschaft vom 01. Februar 2023 zum Schutz gegen die Ausbreitung von Popillia japonica Newman im Kanton Tessin wird aufgehoben.

6. Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird nach Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 196810 (VwVG) die aufschiebende Wirkung entzogen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

18. März 2024

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Christian Hofer

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SR 172.021

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Anhang 1 (Ziff. 1 Abs.1)

Gemeinden bzw. Gemeindebezirke des Kantons Tessin, die in der Befallszone in Bezug auf Popillia japonica Newman liegen Gemeinde

Betroffene Gemeindebezirke

Agno Alto Malcantone Aranno Arogno Ascona Astano Balerna Bedano Bedigliora Bioggio Bissone Breggia Brione s/Minusio Brissago Brusino Arsizio Cademario Cadempino Cadenazzo Cadenazzo/Monteceneri Canobbio Capriasca Caslano Castel San Pietro Chiasso Coldrerio Collina d'Oro Comano Cugnasco Gerra Cureglia Curio Gambarogno Gordola Grancia

Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Robasacco Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Gerra Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde

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Gemeinde

Betroffene Gemeindebezirke

Gravesano Isone Lamone Lavertezzo Locarno Losone Lugano Magliaso Manno Massagno Melide Mendrisio Mezzovico-Vira Miglieglia Minusio Monteceneri Morbio Inferiore Morcote Muralto Muzzano Neggio Novaggio Novazzano Origlio Orselina Paradiso Ponte Capriasca Porza Pura Riva San Vitale Ronco s/Ascona Savosa Sorengo Stabio Tenero-Contra Torricella-Taverne Tresa Vacallo

Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde

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Gemeinde

Betroffene Gemeindebezirke

Val Mara Vernate Vezia Vico Morcote

Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde

Gemeinden bzw. Gemeindebezirke des Kanton Wallis, die in der Befallszone in Bezug auf Popillia japonica Newman liegen Gemeinde

Betroffene Gemeindebezirke

Simplon Zwischbergen

Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde

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Anhang 2 (Ziff. 1 Abs. 2)

Gemeinden bzw. Gemeindebezirke des Kantons Tessin, die in der Pufferzone um die Befallszone in Bezug auf Popillia japonica Newman liegen Gemeinde

Betroffene Gemeindebezirke

Arbedo-Castione Avegno Gordevio Bellinzona Cadenazzo Centovalli Cugnasco Gerra Lumino Maggia Mergoscia Onsernone Personico Riviera Sant'Antonino Terre di Pedemonte Verzasca

Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Cadenazzo Ganze Gemeinde Cugnasco Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde

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Gemeinden bzw. Gemeindebezirke des Kanton Wallis, die in der Pufferzone um die Befallszone in Bezug auf Popillia japonica Newman liegen Gemeinde

Betroffene Gemeindebezirke

Visperterminen Visp Baltschieder

Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Gemeindegebiet unterhalb der Gemeinde Ausserberg Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Gemeindegebiet unter 2200 m ü.M.

Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde

Lalden Eggerberg Naters Brig-Glis Ried-Brig Termen Bitsch Riederalp Mörel-Filet Bister

Gemeinden bzw. Gemeindebezirke des Kanton Graubünden, die in der Pufferzone um die Befallszone in Bezug auf Popillia japonica Newman liegen Gemeinde

Betroffene Gemeindebezirke

San Vittore Roveredo Grono Castaneda Buseno Santa Maria in Calanca

Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde

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Anhang 3 (Ziff. 2 Abs. 8 und Ziff. 3 Abs. 8)

Voraussetzungen für die Verbringung und das Inverkehrbringen von Pflanzen mit Wurzeln in Erde oder Kultursubstrat, das aus festen organischen Stoffen besteht, ausgenommen vorkultivierter Rasenrollen 1.

Die Produktion und Zwischenlagerung der Pflanzen findet in einer insektensicheren Infrastruktur statt;

2.

oder die Wurzeln werden ausgewaschen und die Anbauerde oder das Kultursubstrat komplett entfernt;

3.

oder a. die Oberflächen von bepflanzten Töpfen mit einem Durchmesser gleich oder grösser als 30 cm werden ab 1. Juni bis 30. September mit einer insektensicheren Schicht (z.B. Gaze, Sand, Kokosfaser) geschützt, b. bepflanzte Töpfe mit einem Durchmesser kleiner als 30 cm müssen auf Arbeitstischen oder anders erhöhten Ablagen vom Boden angehoben stehen und müssen frei von Unkraut sein, oder sie stehen auf dem Boden auf versiegelten Flächen und werden frei von Unkraut gehalten oder mit einer insektensicheren Schicht (z.B. Gaze, Sand, Kokosfaser) geschützt, c. Pflanzen im Freiland werden so angebaut, dass vom 1. Juni bis 30. September der Boden um die Pflanzen mit einer insektensicheren Schicht (z.B. Bändchengewebe, oder Gaze) bedeckt ist. Die abgedeckte Fläche muss mindestens einen Radius von 70 Zentimeter um den Erdballen der Pflanze haben oder die Zwischenreihen werden ab 1. Juni bis 30. September in regelmässigen Zeitabständen, mindestens viermal, bis in eine Tiefe von 15 cm mechanisch bearbeitet, damit die gesamte Oberfläche unkrautfrei bleibt.

Ist der Betrieb nach Artikel 76 oder 89 PGesV für den Pflanzenpass zugelassen und befindet sich der in der Befallszone, wird ausserdem einmal im Jahr bei einer amtlichen Kontrolle der Boden bis in eine Tiefe von 30 cm auf Popillia japonica Newman beprobt.

In jedem Fall muss der Schutz der Anbauerde oder des Kultursubstrates vor Popillia japonica Newman auch bei der Zwischenlagerung der Pflanzen gewährleistet sein, solange sie sich in der Befalls- oder Pufferzone befinden.

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