BBl 2024 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Allgemeinverfügung über die Einfuhr von gebeiztem Chicorée-Saatgut vom 11. März 2024
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 33 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 20101, verfügt: Chicorée-Saatgut (für Treibzichorien) das mit 200 g/l Tefluthrin enthaltenden Pflanzenschutzmittel gebeizt ist, kann befristet bis zum 31. Dezember 2024 für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen eingeführt werden: Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet
Gemüsebau Chicorée
Schadorganismus
Anwendung
Auflagen
Teilwirkung: Drahtwürmer Engerlinge
Dosierung: 15 ml/100 000 Samen Saatgutbeizung
1, 2
Auflagen für den Einsatz 1 Die Etiketten von Säcken mit behandeltem Saatgut sind mit folgenden Angaben zu versehen: Gebeiztes Saatgut. Nicht einnehmen! Überreste dürfen (auch gewaschen) nicht als Futter oder Lebensmittel verwendet werden.
Die Handelsbezeichnung, Wirkstoff(e), sowie die Sicherheitshinweise des Saatbeizmittels.
Zum Schutz von Vögeln und wildlebenden Säugetieren muss das behandelte Saatgut vollständig in den Boden eingearbeitet werden; es ist sicherzustellen, dass das behandelte Saatgut auch am Ende der Saatreihen vollständig in den Boden eingearbeitet ist.
Zum Schutz von Vögeln und wildlebenden Säugetieren muss verschüttetes Saatgut beseitigt werden.
Beim Öffnen der Saatgutsäcke und beim Beladen der Sämaschine sind Schutzhandschuhe, ein Schutzanzug und eine Atemschutzmaske (FFP2) zu tragen. Entwicklung und Einatmen von Staub vermeiden.
2 Die Beizung des Saatgutes darf nur im Ausland erfolgen.
1
SR 916.161
2024-0702
BBl 2024 617
BBl 2024 617
Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gestützt auf Artikel 55 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19682 die aufschiebende Wirkung entzogen.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
18. März 2024
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Der Direktor: Hans Wyss
2
2/2
SR 172.021