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Notifikation (Art. 36 Bst. b i.V.m. Art. 11b Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021) Fritz Tamara, geboren am 8. November 1973, wohnhaft 11 Pakxong Lak, LA-Pakxe Champasak, ohne Zustelldomizil in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt gestützt auf Artikel 63 Absatz 4 VwVG: 1.

Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.­ in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten.

Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Veröffentlichung der vorliegenden Zwischenverfügung im Bundesblatt zugunsten der Gerichtskasse (IBAN CH 54 0900 0000 3021 7609 6, SWIFT-Code: POFICHBEXXX) unter Angabe der Geschäftsnummer C-3957/2023 zu überweisen.

2.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Bei einer Banküberweisung aus dem Ausland muss der Betrag rechtzeitig dem Konto des Bundesverwaltungsgerichts gutgeschrieben worden sein. Fallen Kosten für die Überweisung des Betrags an, hat die Beschwerdeführerin diese zu bezahlen.

3.

Diese Verfügung geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieser Zwischenverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Artikel 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG).

Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

28. März 2024

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2024-0835

BBl 2024 730

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