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Beschluss über die Zuteilung der Leistungsaufträge im Bereich der hochspezialisierten Medizin (HSM): Hochspezialisierte Pädiatrie und Kinderchirurgie Früh- und Termingeborenen Intensivpflege vom 14. März 2024
Das Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (HSM-Beschlussorgan) hat nach Einsichtnahme in den Antrag des HSMFachorgans an seiner Sitzung vom 14. März 2024 gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 bis des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sowie Artikel 3 Absätze 35 der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) beschlossen: 1. Zuteilung Mit Beschluss vom 26. August 2021, publiziert am 7. September 2021, wurde die Früh- und Termingeborenen Intensivpflege der hochspezialisierten Medizin zugeordnet. Die Leistungsvergabe in diesem Teilbereich erfolgt an folgende Zentren:
Kantonsspital Aarau AG
Insel Gruppe AG, Inselspital Universitätsspital Bern
Universitäts-Kinderspital beider Basel
Les Hôpitaux universitaires de Genève
LUKS Spitalbetriebe AG, Luzern
Stiftung Ostschweizer Kinderspital
Centre hospitalier universitaire vaudois
Kinderspital Zürich Eleonorenstiftung in Zusammenarbeit mit dem Universitätsspital Zürich
Universitätsspital Zürich in Zusammenarbeit mit dem Kinderspital Zürich Eleonorenstiftung
Stiftung Kantonsspital Graubünden (Leistungsauftrag mit besonderen Auflagen gemäss Ziffer 4)
Der Beschluss ist Bestandteil der gemeinsamen Spitalliste der Vereinbarungskantone gemäss Artikel 39 KVG in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 4 IVHSM.
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2. Anforderungen Die vorgenannten Zentren haben für den Erhalt eines Leistungsauftrages teilbereichsspezifische Anforderungen zu erfüllen, welche durch das HSM-Fachorgan basierend auf den Planungskriterien der IVHSM sowie den Kriterien der Versorgungsplanung gemäss KVG und KVV definiert wurden (siehe Anlage I).
Die Anforderungen sind kumulativ über die gesamte Dauer des Leistungsauftrags einzuhalten. Die Nichteinhaltung kann zum Entzug des Leistungsauftrags führen.
3. Auflagen Die vorgenannten Zentren haben während der Laufzeit der HSM-Leistungsaufträge folgende Auflagen zu erfüllen: a)
Die Bestimmungen der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102), die die Spitäler betreffen, sind einzuhalten, insbesondere auch diejenigen, die per 1. Januar 2022 in Kraft getreten sind (AS 2021 439).
b)
Übernahme der Versorgungsaufgaben und Einhaltung der damit verbundenen Anforderungen.
c)
Mitwirkungspflicht bei der Einhaltung der Auflagen und Anforderungen sowie bei der Überprüfung der Einhaltung derselben.
d)
Berichterstattung an das HSM-Projektsekretariat zuhanden der IVHSMOrgane: a. Umgehende Offenlegung allfälliger Abweichungen von den Qualitätsanforderungen sowie strukturelle und personelle Änderungen, welche die Qualitätssicherung beeinflussen (bspw. Umstrukturierungen der Klinik, Vakanzen der Klinikdirektion oder in der ärztlichen sowie pflegerischen Leitung); b. Jährliche Einreichung der im Rahmen des HSM-Minimaldatensatzes (siehe Anlage II) erhobenen Daten zur Prozess- und Ergebnisqualität inkl. der Fallzahlen. Die Zentren reichen die standardisierten, direkt vergleichbaren Daten beim HSM-Projektsekretariat koordiniert ein und bestimmen zu diesem Zweck eine verantwortliche Person; c. Ermächtigung des Registerbetreibers, die im Register erhobenen Daten an das HSM-Projektsekretariat weiterzuleiten; d. Berichterstattung zu Lehre, Weiterbildung und Forschung zwei und fünf Jahre nach Inkrafttreten des Leistungsauftrags.
e)
Einheitliche Erhebung und Übermittlung der Angaben des Minimalen Datensatzes (siehe Anlage II) an das SwissNeoNet für jede HSM-Patientin und jeden HSM-Patienten.
f)
Übernahme der Betriebskosten des Registers gemäss Ziffer 3 Buchstabe e).
Die Kosten werden unter allen Zentren, die eine HSM-Zuteilung erhalten, aufgeteilt.
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g)
Regelmässige unabhängige Auditierung der Registerdaten zwecks Qualitätssicherung und Übernahme der daraus entstehenden Kosten. Den IVHSMOrganen werden die Auditresultate bekannt gegeben und die auditierten Zentren namentlich genannt.
Die Auflagen sind kumulativ über die gesamte Dauer des Leistungsauftrags einzuhalten. Die Nichteinhaltung kann zum Entzug des Leistungsauftrags führen.
4. Besondere Auflagen Die Stiftung Kantonsspital Graubünden erhält den Leistungsauftrag für sechs Jahre, jedoch mit der besonderen Auflage, dass die telemedizinische Verfügbarkeit von Fachärztinnen und Fachärzten der pädiatrischen Radiologie sowie der Kinderchirurgie 24/7 gewährleistet ist. Entsprechende schriftliche Verträge liegen spätestens 1 Jahr nach Inkrafttreten der Leistungszuteilungen vor.
Die besonderen Auflagen sind innerhalb des definierten Zeitrahmens zu erfüllen.
5. Befristung Die Zuteilungsentscheide sind bis zum 30. September 2030 befristet.
6. Begründung Für die Begründung der Leistungszuteilung wird auf den Schlussbericht «Reevaluation Hochspezialisierte Pädiatrie und Kinderchirurgie, Erläuternder Bericht für die Leistungszuteilung» vom 14. März 2024 verwiesen.
7. Inkrafttreten Der vorliegende Entscheid tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.
8. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen ab Datum der Publikation im Bundesblatt beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 90a Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung in Verbindung mit Art. 12 der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin).
Hinweis für nicht berücksichtigte Leistungserbringer Nicht berücksichtigte Leistungserbringer erhalten eine separate individuelle Verfügung mit eingehender Begründung und Rechtsmittelbelehrung. Dagegen kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1313/2019, C-2654/2019 vom 11. November 2021 (E. 4.6) muss im Falle einer Beschwerde diese nur gegen die individuelle Verfügung erhoben werden, nicht aber gegen den vorliegenden Beschluss.
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Mitteilung und Publikation Der Schlussbericht «Reevaluation Hochspezialisierte Pädiatrie und Kinderchirurgie, Erläuternder Bericht für die Leistungszuteilung» vom 14. März 2024 kann auf der Webseite der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren eingesehen werden (www.gdk-cds.ch).
Dieser Beschluss wird im Bundesblatt publiziert.
26. März 2024
Für das HSM-Beschlussorgan Die Präsidentin: Natalie Rickli
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Anlage I zum Beschluss über die Zuteilung der Leistungsaufträge im Bereich der hochspezialisierten Medizin (HSM): Hochspezialisierte Pädiatrie und Kinderchirurgie Früh- und Termingeborenen Intensivpflege
Bereichsspezifische Anforderungen Strukturqualität -
Personelle und strukturelle Voraussetzung, um Komplikationen selbständig und ohne Spitalverlegung zu behandeln.
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Die Betreuung, Behandlung und Pflege der Kinder und Jugendlichen erfolgt altersgerecht in den entsprechenden Kinderabteilungen durch die entsprechenden Fachärztinnen und Fachärzte.
-
Fachpersonen mit folgendem Facharzt- oder Schwerpunkttitel stehen am HSM-Zentrum zur Verfügung: - Kinderchirurgie 24/7 - Anästhesiologie mit ausgewiesener Expertise in der pädiatrischen Anästhesiologie 24/7 - Intensivmedizin mit Expertise in der pädiatrischen Intensivmedizin 24/7 - Pädiatrische Radiologie
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Fachpersonen folgender Disziplinen mit Expertise in der Pädiatrie stehen am HSM-Zentrum oder vertraglich verpflichtet zur Verfügung: - Psychologie/Psychiatrie - Sozialarbeit - Physiotherapie
Folgende Infrastruktur steht am HSM-Zentrum zur Verfügung: - Durch die Schweizerische Gesellschaft für Intensivmedizin (SGI) anerkannte pädiatrische Intensivstation und/oder durch die Schweizerische Gesellschaft für Neonatologie (SGN) anerkannte neonatale Intensivstation - Bildgebende pädiatrische Diagnostik (CT, MRI, Doppler-Duplexsonographie) verfügbar mit Möglichkeit zur Untersuchung unter Narkose/Sedierung 24/7 - Kinderchirurgische Klinik
Folgende Infrastruktur steht am HSM-Zentrum oder vertraglich festgelegt zur Verfügung: - Transfusionsmedizin - Blutbank für spezialisierte Blutprodukte
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Lehre, Weiterbildung und Forschung
Erfüllung der Anforderungen des HSM-Fachorgans an die Lehre, Weiterbildung und Forschung (siehe Anlage III).
Teilbereichsspezifische Anforderungen Mindestfallzahlen
Einhaltung der Mindestfallzahlen gemäss «Standards for Levels of Neonatal Care in Switzerland» vom 14. März 2019 für Level III Kliniken.
Strukturqualität und Prozessqualität -
Einhaltung der von der Schweizerischen Gesellschaft für Neonatologie (SGN) erarbeiteten «Standards for Levels of Neonatal Care in Switzerland» vom 14. März 2019 für Level III Kliniken.
Lehre, Weiterbildung und Forschung -
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SIWF-Anerkennung als Weiterbildungsstätte für Neonatologie (Schwerpunkttitel) Kategorie A.
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Anlage II zum Beschluss über die Zuteilung der Leistungsaufträge im Bereich der hochspezialisierten Medizin (HSM): Hochspezialisierte Pädiatrie und Kinderchirurgie Früh- und Termingeborenen Intensivpflege
Minimaler Datensatz für die Berichterstattung an die IVHSM-Organe Die Daten aller Schweizer Zentren müssen koordiniert von einer verantwortlichen Person jedoch aufgeschlüsselt nach Zentrum beim HSM-Projektsekretariat eingereicht werden.
Fallzahlen
Anzahl Fälle pro Jahr Anzahl Patientinnen und Patienten pro Jahr Anzahl Lebendgeburten in Geburtshilfeabteilung pro Jahr Anzahl Lebendgeburten im Einzugsgebiet pro Jahr
Demographische Daten
Geschlecht (N und % weiblich, N und % männlich) <1500g Geburtsgewicht (admission weight) (N und %) >1500g Geburtsgewicht (admission weight) (N und %) Gestationsalter < 32 0/7 Wochen (N und %) Gestationsalter > 32 0/7 Wochen und < 34 0/7 Wochen (N und %) Gestationsalter < 37 0/7 Wochen (N und %)
Therapeutische Interventionen
Operative Eingriffe (N und %) Klinische Daten
Fälle sowie Patientinnen und Patienten mit: Asphyxien (N und %) invasiver Beatmung (N und %) Dauer der Aufenthalte auf NICU (Tage) (mean und standard deviation sowie median und range) Dauer der Aufenthalte im Spital (Tage) (mean und standard deviation sowie median und range)
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Outcome
Art der Entlassung (N und %): Anderes Spital Nach Hause Tod Andere
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Anlage III zum Beschluss über die Zuteilung der Leistungsaufträge im Bereich der hochspezialisierten Medizin (HSM): Hochspezialisierte Pädiatrie und Kinderchirurgie Früh- und Termingeborenen Intensivpflege
Evaluationsschema der Anforderungen an die Lehre, Weiterbildung und Forschung 1
Ausbildung
Keine Medizinstudentinnen oder -studenten in Ausbildung
0 Punkte
Mindestens eine Medizinstudentin oder ein 1 Punkt Medizinstudent in Ausbildung pro Semester.
(Akzeptiert werden formelle Unterassistenzlehrprogramme oder -kurse resp. anderweitig ausgestaltete, strukturierte Ausbildungsprogramme.)
2
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Weiterbildung
Klinische Forschung
Keine Anwärterinnen oder Anwärter auf den Schwerpunkttitel Neonatologie in Weiterbildung
0 Punkte
Mindestens eine Weiterbildungsstelle in Neonatologie nachweislich lückenlos besetzt
1 Punkt
Keine klinische Forschung mit Bezug zur neonatalen Intensivmedizin
0 Punkte
Durchführung einer Mono- oder Beteiligung an 1 Punkt Multizenterstudie mit Bezug zur neonatalen Intensivmedizin und mind. eine Study Nurse/Study Coordinator angestellt Hauptleitung einer Multizenterstudie mit Bezug zur neonatalen Intensivmedizin
2 Punkte
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Publikationen Keine in Pubmed gelistete Publikation mit Bezug 0 Punkte zur neonatalen Intensivmedizin (peerreviewed) Eine, in Pubmed gelistete Publikation mit Bezug 1 Punkt zur neonatalen Intensivmedizin pro Jahr im Durchschnitt (Mitglied des Teams ist Erst-, Zweit- oder Letztautor/in. Bei Multizenterstudien werden auch Co-Autorenschaften akzeptiert).
Mehr als eine, in Pubmed gelistete Publikation mit Bezug zur neonatalen Intensivmedizin pro Jahr im Durchschnitt (Mitglied des Teams ist Erst-, Zweitoder Letztautor/in. Bei Multizenterstudien werden auch Co-Autorenschaften akzeptiert).
2 Punkte
Das Kriterium «Aktive Beteiligung an Lehre, Weiterbildung und Forschung» gilt als erfüllt, wenn mindestens vier von maximal sechs möglichen Punkten erreicht werden.
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