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Notifikation (Art. 36 Bst. b i.V.m. Art. 11b Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021) BILL Yvonne, Erbin von BILL Albert (Beschwerdeführer sel.), wohnhaft 1 Elm Court, Mount Eliza, AU-3930 Victoria.

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 2. August 2023 von Amtes wegen folgende Urteilsberichtigung vorgenommen: 1.

Das Urteil vom 11. Oktober 2022 im Verfahren C-4751/2020 wird im Sinne der Erwägungen unter der neuen Verfahrensnummer C-1420/2023 wie folgt berichtigt: Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.­ werden Yvonne Bill, Erbin des Beschwerdeführers (sel.), auferlegt. Vom geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 838.­ werden Fr. 800.­ zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag von Fr. 38.­ wird Yvonne Bill nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an Yvonne Bill, Erbin des Beschwerdeführers (sel.), die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

2.

Für das Berichtigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

3.

Für das Berichtigungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an Yvonne Bill, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

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BBl 2024 709

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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.

Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

26. März 2024

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

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