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Ablauf der Referendumsfrist: 4. Juli 2024

Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) Änderung vom 15. März 2024 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 31. Oktober 20221 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Februar 20232, beschliesst: I Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19833 wird wie folgt geändert: Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 7 Abs. 6bis zweiter Satz ... Als Behandlung gelten jede physikalische, chemische oder biologische Veränderung der Abfälle und die Vorbereitung zu deren Wiederverwendung.

6bis

1 2 3

BBl 2023 13 BBl 2023 437 SR 814.01

2024-0706

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Umweltschutzgesetz

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Gliederungstitel nach Art. 10g

5. Kapitel: Schonung der natürlichen Ressourcen und Stärkung der Kreislaufwirtschaft Art. 10h Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone sorgen für die Schonung der natürlichen Ressourcen. Sie setzen sich insbesondere für die Reduktion der Umweltbelastung während des gesamten Lebenszyklus von Produkten und Bauwerken, die Schliessung von Materialkreisläufen und die Verbesserung der Ressourceneffizienz ein. Dabei wird die im Ausland verursachte Umweltbelastung berücksichtigt.

1

Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über den Verbrauch natürlicher Ressourcen und die Entwicklung der Ressourceneffizienz. Er zeigt den weiteren Handlungsbedarf auf und unterbreitet Vorschläge zu qualitativen und quantitativen Ressourcenzielen, die sich am Produkt oder am Bauwerk sowie an deren Lebenszyklen ausrichten. Für deren Messbarkeit stützt er sich soweit möglich auf international anerkannte Standards.

2

Der Bund und die Kantone prüfen regelmässig, ob das von ihnen erlassene Recht Initiativen der Wirtschaft zur Ressourcenschonung und Stärkung der Kreislaufwirtschaft behindert.

3

Art. 30d

Verwertung

Abfälle müssen der Wiederverwendung zugeführt oder stofflich verwertet werden, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist und die Umwelt weniger belastet als eine andere Entsorgung oder die Herstellung neuer Produkte.

1

Nach den Grundsätzen gemäss Absatz 1 stofflich verwertet werden müssen insbesondere: 2

a.

verwertbare Metalle aus Rückständen der Abfall-, Abwasser- und Abluftbehandlung;

b.

verwertbare Anteile aus unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial, das zur Ablagerung auf Deponien bestimmt ist;

c.

Phosphor aus Klärschlamm sowie aus Tier- und Knochenmehl und aus Speiseresten;

d.

zur Kompostierung oder Vergärung geeignete Abfälle;

e.

Stickstoffe aus Abwasserreinigungsanlagen.

Ist eine stoffliche Verwertung gemäss den Bedingungen von Absatz 1 nicht möglich, sind die Abfälle vorrangig stofflich-energetisch und dann rein energetisch zu verwerten.

3

Der Bundesrat legt anhand des inländischen Bedarfs die Phosphormenge fest, die aus dem kommunalen Abwasser oder aus Klärschlamm von zentralen Abwasserreinigungsanlagen wieder in den Wirtschaftskreislauf zurückzuführen ist.

4

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Die Pflicht zur stofflichen Verwertung von Phosphor aus Klärschlamm gilt als erfüllt, wenn der Abgeber von Klärschlamm zuhanden der Vollzugsbehörde nachweist, dass für die von ihm abgegebene Klärschlammmenge die vom Bundesrat festgelegte Phosphormenge in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt wird. Die aus den Erlösen der Produkte, wie Phosphorsäure, nicht gedeckten Betriebs- und Kapitalkosten sind von den Verursachern von Klärschlamm zu tragen.

5

Wird die Erfüllung der Pflicht zur Verwertung von Phosphor aus Klärschlamm im Sinne von Absatz 5 nachgewiesen, so kann der Klärschlamm als Ersatzbrennstoff eingesetzt werden, ohne dass daraus Phosphor zurückgewonnen werden muss.

6

Der Bundesrat kann die Verwendung von Materialien und Produkten für bestimmte Zwecke einschränken, wenn dadurch der Absatz von entsprechenden Produkten aus der Abfallverwertung gefördert wird und dies ohne wesentliche Qualitätseinbusse und Mehrkosten möglich ist.

7

Art. 31b Abs. 2, 3 zweiter Satz und 4­7 2

Betrifft nur den italienischen Text.

3

... Ebenfalls zulässig ist die Abgabe an private Anbieter nach Absatz 4.

Der Bundesrat kann Siedlungsabfälle bezeichnen, die freiwillig durch private Anbieter gesammelt werden dürfen.

4

Die Abfälle nach Absatz 4 müssen wiederverwendet oder stofflich verwertet werden. Die stoffliche Verwertung hat so weit zu erfolgen, wie es technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Die energetische Verwertung der nicht stofflich verwertbaren Anteile hat im Inland zu erfolgen.

5

Der Bundesrat legt nach Anhörung der Kantone und der Branchenorganisationen die Anforderungen an die freiwillige Sammlung sowie an die Verwertung nach den Absätzen 4 und 5 fest.

6

Selbst kleine Mengen von Abfällen, wie Verpackungen oder Zigarettenstummel, dürfen nicht ausserhalb der vorgesehenen Sammlungen weggeworfen oder liegengelassen werden. Die Kantone können bei bewilligungspflichtigen Veranstaltungen Ausnahmen von diesem Verbot vorsehen.

7

Art. 32abis Sachüberschrift, Abs. 1, 1bis, 4 und 5 Finanzierung über vom Bund beauftragte Organisation Der Bundesrat kann Hersteller, Importeure und ausländische Online-Versandhandelsunternehmen, welche in der Schweiz Produkte in Verkehr bringen, die nach Gebrauch bei zahlreichen Inhabern als Abfälle anfallen und besonders behandelt werden müssen oder zur Verwertung geeignet sind, verpflichten, einer vom Bund beauftragten und beaufsichtigten privaten Organisation eine vorgezogene Entsorgungsgebühr zu entrichten. Diese wird für die Finanzierung der Entsorgung der Abfälle durch Private oder öffentlich-rechtliche Körperschaften verwendet.

1

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Als ausländisches Online-Versandhandelsunternehmen gilt, wer beruflich oder gewerblich Produkte digital zum Verkauf anbietet und an Verbraucher in die Schweiz liefert oder liefern lässt und weder über einen Sitz, Wohnsitz noch über eine Betriebsstätte im Inland verfügt.

1bis

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) teilt der privaten Organisation die Angaben aus den Zollanmeldungen mit, welche für die Erhebung der vorgezogenen Entsorgungsgebühr nach Absatz 1 erforderlich sind.

4

Die Einfuhr der gebührenbelasteten Produkte nach Absatz 1 ist von der vereinfachten Warenanmeldung nach der Zollgesetzgebung ausgeschlossen.

5

Art. 32ater

Finanzierung über private Branchenorganisationen

Der Bundesrat kann Hersteller, Importeure und ausländische Online-Versandhandelsunternehmen, welche Produkte in Verkehr bringen, die nach Gebrauch bei zahlreichen Inhabern als Abfälle anfallen und besonders behandelt werden müssen oder zur Verwertung geeignet sind, verpflichten, einer vom Bund anerkannten privaten Branchenorganisation einen vorgezogenen Recyclingbeitrag zu entrichten, wenn: 1

a.

eine Branchenvereinbarung besteht und deren Ziele im Einklang mit der Umweltgesetzgebung stehen;

b.

die Branchenvereinbarung mindestens 70 Prozent des entsprechenden inländischen Marktes abdeckt und mindestens 50 Prozent der relevanten inländischen Marktteilnehmer der entsprechenden Branche abdeckt; die Umsetzung stellt sicher, dass nicht ein einzelner Marktteilnehmer aufgrund seines Marktanteils die Branchenvereinbarung blockieren kann;

c.

die Branchenvereinbarung allen Unternehmen der entsprechenden Branche offensteht;

d.

die Kriterien für die Bemessung des vorgezogenen Recyclingbeitrags nachvollziehbar sind; und

e.

der vorgezogene Recyclingbeitrag ausschliesslich für die Finanzierung der Entsorgung der Abfälle oder für damit zusammenhängende Aufwände, insbesondere Informationstätigkeiten, verwendet wird.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten nach Konsultation der Branchenorganisationen.

2

Das Bundesamt überprüft periodisch die Voraussetzungen der Anerkennung der Branchenvereinbarung. Die Branchenorganisation muss dem Bundesamt Änderungen der Branchenvereinbarung unverzüglich melden.

3

Die Branchenorganisation nach Absatz 1 muss Herstellern, Importeuren und ausländischen Online-Versandhandelsunternehmen, welche der Branchenvereinbarung nicht beitreten, aber der Branchenorganisation einen vorgezogenen Recyclingbeitrag entrichten, ihre Dienstleistungen anbieten. Der Bundesrat kann diese Akteure verpflichten, die von ihnen hergestellten oder eingeführten Produkte der Branchenorganisation zu melden.

4

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Das BAZG darf einer vom Bund anerkannten Branchenorganisation nur diejenigen Angaben aus den Zollanmeldungen mitteilen, welche für die Erhebung des jeweiligen vorgezogenen Recyclingbeitrags erforderlich sind.

5

Die Einfuhr der beitragsbelasteten Produkte nach Absatz 1 ist von der vereinfachten Warenanmeldung nach der Zollgesetzgebung ausgeschlossen.

6

Art. 32aquater

Sicherstellung der Entrichtung der gesetzlichen Abgaben

Der Bundesrat ergreift Massnahmen, namentlich die Pflicht zur Bezeichnung einer Vertretung im Inland, um sicherzustellen, dass die ausländischen Online-Versandhandelsunternehmen ihre Abgabepflichten erfüllen. Er berücksichtigt dabei die internationalen Verpflichtungen der Schweiz.

Art. 32aquinquies Solidarische Haftung der Vertretung Wird als Massnahme nach Artikel 32aquater die Pflicht zur Bezeichnung einer Vertretung im Inland bestimmt, so haftet diese für die Gebühr nach Artikel 32abis beziehungsweise für den Beitrag nach Artikel 32ater solidarisch.

Art. 32asexies

Betreiber elektronischer Plattformen

Ermöglicht ein Betreiber elektronischer Plattformen das Inverkehrbringen von Produkten nach Artikel 32abis oder Artikel 32ater, indem er ausländische Online-Versandhandelsunternehmen mit Verbrauchern zu einem Vertragsabschluss auf der Plattform zusammenbringt, ist er für Auskünfte und Informationen hinsichtlich der Gebührenund Beitragspflichten gegenüber der privaten Organisation beziehungsweise der privaten Branchenorganisation verantwortlich.

1

Der Betreiber ist verpflichtet, die Nutzer seiner elektronischen Plattform über ihre Gebühren- und Beitragspflichten nach den Artikeln 32abis und 32ater zu informieren.

2

Als Betreiber elektronischer Plattformen gilt, wer eine Plattform nach Artikel 20a des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 20094 betreibt.

3

Art. 32asepties

Administrative Massnahmen

Das Bundesamt kann gegen Gebühren- oder Beitragspflichtige administrative Massnahmen verfügen, wenn diese ihren Pflichten nach den Artikeln 32abis­32aquinquies nicht nachkommen.

1

2

4

Es kann die folgenden administrativen Massnahmen verfügen: a.

die Veröffentlichung der Namen oder Firmen der Gebühren- oder Beitragspflichtigen;

b.

ein Einfuhrverbot für deren Produkte;

c.

die vorläufige Sicherstellung der Produkte an der Grenze und deren Versteigerung; SR 641.20; BBl 2023 1524

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d.

die vorläufige Sicherstellung der Produkte an der Grenze und deren unentgeltliche Übergabe an eine gemeinnützige Organisation;

e.

die vorläufige Sicherstellung der Produkte an der Grenze und deren Vernichtung, wenn die Produkte beschädigt sind, ein Sicherheits- oder Umweltrisikodarstellen oder widerrechtlich eingeführt wurden.

Der Erlös aus der Versteigerung nach Absatz 2 Buchstabe c wird nach Abzug der Aufwendungen der privaten Organisation nach Artikel 32abis beziehungsweise der privaten Branchenorganisation nach Artikel 32ater für die Finanzierung der Entsorgung der Abfälle zugewiesen.

3

Das Bundesamt kann die Namen oder Firmen der Betreiber elektronischer Plattformen veröffentlichen, die ihren Pflichten nach Artikel 32asexies nicht nachkommen.

4

Es hört die Gebühren- und Beitragspflichtigen und die Betreiber elektronischer Plattformen vor der Verfügung der administrativen Massnahmen an.

5

Die Massnahmen nach Absatz 2 Buchstaben b und e werden vom BAZG vollzogen, jene nach Absatz 2 Buchstaben a, c und d vom Bundesamt. Zwecks Vollzugs der Massnahmen nach Absatz 2 Buchstaben c und d übergibt das BAZG die an der Grenze vorläufig sichergestellten Produkte dem Bundesamt.

6

Art. 32aocties

Berücksichtigung von Regelungen der wichtigsten Handelspartner

Der Bundesrat berücksichtigt bei der Umsetzung der Artikel 32abis­32asepties die Regelungen der wichtigsten Handelspartner der Schweiz.

Gliederungstitel nach Art. 35c

7. Kapitel: Reduktion der durch Rohstoffe und Produkte verursachten Umweltbelastung 1. Abschnitt: Biogene Treib- und Brennstoffe Gliederungstitel vor Art. 35e

2. Abschnitt: Anbau, Abbau und Herstellung von Holz und Holzerzeugnissen sowie von weiteren Rohstoffen und Produkten Gliederungstitel vor Art. 35i

3. Abschnitt: Ressourcenschonende Gestaltung von Produkten und Verpackungen

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Art. 35i Der Bundesrat kann nach Massgabe der durch Produkte und Verpackungen verursachten Umweltbelastung Anforderungen an deren Inverkehrbringen festlegen insbesondere über: 1

a.

die Verwertbarkeit sowie die Lebensdauer, Verfügbarkeit von Ersatzteilen und Reparierbarkeit bei Produkten;

b.

die Vermeidung schädlicher Einwirkungen und die Erhöhung der Ressourceneffizienz während des Lebenszyklus;

c.

die einheitliche, vergleichbare, sichtbare und verständliche Kennzeichnung und Information;

d.

die Einführung eines Reparatur-Index.

Der Bundesrat berücksichtigt bei der Umsetzung von Absatz 1 die Regelungen der wichtigsten Handelspartner der Schweiz.

2

Gliederungstitel vor Artikel 35j

4. Abschnitt: Ressourcenschonendes Bauen Art. 35j Der Bundesrat kann im Rahmen einer gesamthaften, bauwerk- und lebenszyklusbasierten Nachhaltigkeitsbetrachtung nach Massgabe der durch Bauwerke verursachten Umweltbelastung und unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz Anforderungen festlegen über: 1

a.

die Verwendung umweltschonender Baustoffe und Bauteile;

b.

die Verwendung von Baustoffen, die aus der stofflichen Verwertung von Bauabfällen stammen;

c.

die Rückbaubarkeit von Bauwerken; und

d.

die Wiederverwendung von Bauteilen in Bauwerken.

Der Bund nimmt bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, der Erneuerung und dem Rückbau eigener Bauwerke eine Vorbildfunktion wahr. Er berücksichtigt dazu erhöhte Anforderungen an das ressourcenschonende Bauen und innovative Lösungen.

2

Art. 41 Abs. 1 Der Bund vollzieht die Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e (Vorschriften über Brennund Treibstoffe), 26 (Selbstkontrolle), 27 (Information der Abnehmer), 29 (Vorschriften über Stoffe), 29a­29h (Umgang mit Organismen), 30b Absatz 3 (Pfandausgleichskasse), 30f und 30g (Ein- und Ausfuhr von Abfällen), 31a Absatz 2 und 31c Absatz 3 (Massnahmen des Bundes zur Abfallentsorgung), 32abis­32asepties (vorgezogene Entsorgungsgebühr und Recyclingbeiträge), 32e Absätze 1­4 (Abgabe zur Finanzierung von Sanierungen), 35a­35c (Lenkungsabgaben), 35d (Biogene Treib- und Brennstoffe), 35e­35h (Holz und Holzerzeugnisse sowie weitere Rohstoffe und Produkte), 35i (ressourcenschonende Gestaltung von Produkten und Verpackungen), 39 (Aus1

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führungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen), 40 (Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Anlagen) und 46 Absatz 3 (Angaben über Stoffe und Organismen); er kann für bestimmte Teilaufgaben die Kantone beiziehen.

Art. 41a Abs. 4 Beim Erlass der Ausführungsvorschriften berücksichtigen sie bereits ergriffene freiwillige Massnahmen von Unternehmen, sofern diese mindestens die gleiche Wirkung zum Schutz der Umwelt erzielen wie das Ausführungsrecht.

4

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Kapitels Art. 48a

Pilotprojekte

Der Bundesrat kann für die Durchführung von innovativen Pilotprojekten Bestimmungen erlassen, die von diesem Gesetz abweichen, sofern diese Bestimmungen in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht begrenzt sind und dazu dienen, Erfahrungen für die Weiterentwicklung dieses Gesetzes und dessen Vollzug zu sammeln.

Art. 49 Abs. 1 und 3 Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung von Fachpersonen fördern, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Umweltschutz ausüben.

1

Er kann die Entwicklung, Zertifizierung und Verifizierung sowie die Markteinführung von Anlagen und Verfahren fördern, mit denen die Umweltbelastung im öffentlichen Interesse vermindert werden kann. Die Finanzhilfen dürfen in der Regel 50 Prozent der Kosten nicht überschreiten. Sie müssen bei einer kommerziellen Verwertung der Entwicklungsergebnisse nach Massgabe der erzielten Erträge zurückerstattet werden. Der Bundesrat beurteilt alle fünf Jahre generell die Wirkung der Förderung und erstattet den eidgenössischen Räten über die Ergebnisse Bericht.

3

Art. 49a 1

2

Information, Beratung und Plattformen

Der Bund kann Finanzhilfen ausrichten für: a.

Informations- und Beratungsprojekte im Zusammenhang mit dem Umweltschutz;

b.

Plattformen zur Ressourcenschonung und Stärkung der Kreislaufwirtschaft.

Die Finanzhilfen dürfen 50 Prozent der Kosten nicht überschreiten.

Art. 60 Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) und Bst. s 1

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: s.

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Vorschriften über die ressourcenschonende Gestaltung von Produkten und Verpackungen verletzt (Art. 35i Abs. 1).

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Art. 61 Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text), Bst. i und j sowie 4 1

Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: i.

Vorschriften über Abfälle verletzt (Art. 30a Bst. a und c, 30b, 30c Abs. 3, 30d, 30h Abs. 1, 31b Abs. 3, 32abis, 32b Abs. 4 und 32e Abs. 1­4);

j.

Vorschriften über das ressourcenschonende Bauen verletzt (Art. 35j Abs. 1);

Mit Busse bis zu 300 Franken wird bestraft, wer widerrechtlich vorsätzlich oder fahrlässig Abfälle, selbst kleine Mengen, wegwirft oder liegenlässt (Art. 31b Abs. 7).

4

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 21. Juni 20195 über das öffentliche Beschaffungswesen Art. 30 Abs. 4 Die Auftraggeberin sieht dort, wo diese geeignet sind, technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vor.

4

2. Energiegesetz vom 30. September 20166 Art. 45 Abs. 3 Bst. e 3

Sie erlassen insbesondere Vorschriften über: e.

5 6

die Grenzwerte für die graue Energie bei Neubauten und bei wesentlichen Erneuerungen bestehender Gebäude.

SR 172.056.1 SR 730.0

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III Koordination mit der Änderung vom 15. März 2024 des Umweltschutzgesetzes im Rahmen der Änderung des CO2-Gesetzes Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19837 (Ziff. I) oder die Änderung vom 15. März 20248 des Umweltschutzgesetzes im Rahmen der Änderung des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 20119 (Anhang Ziff. 4) in Kraft tritt, lauten mit Inkrafttreten der später in Kraft tretenden Änderung sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachstehenden Bestimmungen wie folgt: Art. 41 Abs. 1 Der Bund vollzieht die Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e (Vorschriften über Brennund Treibstoffe), 26 (Selbstkontrolle), 27 (Information der Abnehmer), 29 (Vorschriften über Stoffe), 29a­29h (Umgang mit Organismen), 30b Absatz 3 (Pfandausgleichskasse), 30f und 30g (Ein- und Ausfuhr von Abfällen), 31a Absatz 2 und 31c Absatz 3 (Massnahmen des Bundes zur Abfallentsorgung), 32abis­32asepties (vorgezogene Entsorgungsgebühr und Recyclingbeiträge), 32e Absätze 1­4 (Abgabe zur Finanzierung von Sanierungen), 35a­35c (Lenkungsabgaben), 35d (Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe), 35e­35h (Holz und Holzerzeugnisse sowie weitere Rohstoffe und Produkte), 35i (ressourcenschonende Gestaltung von Produkten und Verpackungen), 39 (Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen), 40 (Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Anlagen) und 46 Absatz 3 (Angaben über Stoffe und Organismen); er kann für bestimmte Teilaufgaben die Kantone beiziehen.

1

Art. 60 Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text), Bst. s, t und u sowie 3 1

3

7 8 9

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: s.

Vorschriften über die ressourcenschonende Gestaltung von Produkten und Verpackungen verletzt (Art. 35i Abs. 1);

t.

erneuerbare Brenn- oder Treibstoffe in Verkehr bringt, die die ökologischen Anforderungen nach Artikel 35d Absatz 1 oder 4 nicht erfüllen, oder falsche oder unvollständige Angaben dazu macht;

u.

gegen das Verbot nach Artikel 35d Absatz 2 verstösst.

Das BAZG verfolgt und beurteilt Vergehen nach Absatz 1 Buchstaben t und u.

SR 814.01 BBl 2024 686 SR 641.71

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IV 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 15. März 2024

Ständerat, 15. März 2024

Der Präsident: Eric Nussbaumer Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Die Präsidentin: Eva Herzog Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 26. März 2024 Ablauf der Referendumsfrist: 4. Juli 2024

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