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Ablauf der Referendumsfrist: 4. Juli 2024

Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) Änderung vom 15. März 2024 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. November 20221, beschliesst: I Das Patentgesetz vom 25. Juni 19542 wird wie folgt geändert: Titel Bundesgesetz über die Patente und ergänzenden Schutzzertifikate (Patentgesetz, PatG) Ersatz von Ausdrücken 1

Im ganzen Erlass werden ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen: a.

«Erfindungspatent» durch «Patent»;

b.

«Patentbewerber» durch «Anmelder»;

c.

«Patentgesuch» durch «Patentanmeldung».

2

Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

3

Betrifft nur den französischen Text.

In den Artikeln 140g, 140l Absatz 1, 140p und 140s Absatz 1 wird «Patentregister» ersetzt durch «Register für ergänzende Schutzzertifikate».

4

5

1 2

Betrifft nur den italienischen Text.

BBl 2023 7 SR 232.14

2024-0712

BBl 2024 685

Patentgesetz

BBl 2024 685

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Titel: Patente 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Voraussetzungen und Wirkung des Patentes Art. 1 Abs. 1 1

Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 4 II. Im Prüfungsverfahren

Im Verfahren vor dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) gilt der Patentanmelder (Anmelder) als berechtigt, die Erteilung des Patentes zu beantragen.

Art. 5 Abs. 1 und 2 1

Betrifft nur den französischen Text.

2

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 6 Abs. 1 und 2 1

Betrifft nur den französischen Text.

2

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 7 Abs. 3 Einleitungssatz In Bezug auf die Neuheit umfasst der Stand der Technik auch den Inhalt einer früheren oder prioritätsälteren Anmeldung für die Schweiz in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung, deren Anmeldeoder Prioritätsdatum vor dem in Absatz 2 genannten Datum liegt und die erst an oder nach diesem Datum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, sofern: 3

Art. 13 Abs. 1 Bst. b Wer an einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz beteiligt ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle gestatte der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen. Ein Zustellungsdomizil in der Schweiz ist nicht erforderlich für: 1

b.

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Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Patentgesetz

BBl 2024 685

Art. 16 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Gliederungstitel vor Art. 17 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 19 Abs. 1 1

Betrifft nur den französischen Text.

Gliederungstitel vor Art. 24 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 24 Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) sowie Bst. a und c Der Patentinhaber kann auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim IGE den Antrag stellt: 1

a.

einen Patentanspruch (Art. 51 und 55) aufzuheben;

c.

einen unabhängigen Patentanspruch auf anderem Weg einzuschränken; in diesem Fall darf der Gegenstand des geänderten Patentes nicht über den Inhalt der Patentanmeldung in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung hinausgehen und der sachliche Geltungsbereich des Patentes darf nicht erweitert werden.

Art. 25 Aufgehoben Art. 26 Abs. 1 Bst. cbis und d sowie 2 Der Richter stellt auf Klage hin die Nichtigkeit des Patentes fest, wenn: 1

cbis. der sachliche Geltungsbereich des Patentes erweitert worden ist; oder d.

2

der Patentinhaber weder der Erfinder noch dessen Rechtsnachfolger ist, noch aus einem andern Rechtsgrund ein Recht auf das Patent hat.

Betrifft nur den französischen Text.

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Patentgesetz

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Art. 27 Abs. 1­3 1

Betrifft nur den französischen Text.

2

Betrifft nur den französischen Text.

3

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 29 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 29 Abs. 1 und 3 Ist die Patentanmeldung von einem Anmelder eingereicht worden, der gemäss Artikel 3 kein Recht auf das Patent hat, so kann der Berechtigte auf Abtretung der Patentanmeldung oder, wenn das Patent bereits erteilt worden ist, entweder auf Abtretung oder auf Erklärung der Nichtigkeit des Patentes klagen.

1

3

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 30 Abs. 2 und 3 Für die gestrichenen Patentansprüche kann der Beklagte die Errichtung eines oder mehrerer neuer Patente beantragen, die das Anmeldedatum des ursprünglichen Patentes erhalten.

2

Nach Eintragung der Teilabtretung im Patentregister setzt das IGE dem Beklagten eine Frist für den Antrag auf Errichtung neuer Patente nach Absatz 2. Danach erlischt das Antragsrecht.

3

Art. 34 Abs. 1 1

Betrifft nur den französischen Text.

Gliederungstitel vor Art. 35 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 35 Abs. 1 und 2 1

Betrifft nur den französischen Text.

2

Betrifft nur den französischen Text.

Gliederungstitel vor Art. 41 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

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Patentgesetz

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Art. 41 Das Erlangen und Aufrechterhalten eines Patentes sowie das Behandeln von besonderen Anträgen setzen die Bezahlung der Gebühren voraus, die vom IGE gestützt auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 19953 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum festgelegt werden.

Gliederungstitel vor Art. 46a Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 46a Abs. 1 und 4 Bst. e 1

Betrifft nur den französischen Text.

4

Die Weiterbehandlung ist ausgeschlossen beim Versäumen: e.

der Fristen für die Einreichung des Prüfungsantrags (Art. 58b Abs. 3);

Art. 47 Abs. 1 Vermag der Anmelder oder Patentinhaber glaubhaft zu machen, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer durch das Gesetz oder die Verordnung vorgeschriebenen oder vom IGE angesetzten Frist verhindert wurde, so ist ihm auf sein Gesuch hin Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu gewähren.

1

Art. 48 Abs. 3 3

Betrifft nur den französischen Text.

Gliederungstitel vor Art. 48a Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Gliederungstitel vor Art. 49

2. Kapitel: Die Patenterteilung 1. Abschnitt: Die Patentanmeldung Art. 49 Abs. 1 1

3

Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

SR 172.010.31

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Patentgesetz

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Art. 50a Abs. 3 Die Erfindung gilt nur dann als im Sinne von Artikel 50 offenbart, wenn die Probe des biologischen Materials spätestens am Anmeldedatum bei einer anerkannten Hinterlegungsstelle hinterlegt worden ist und die Patentanmeldung in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung Angaben zum biologischen Material und den Hinweis auf die Hinterlegung enthält.

3

Art. 51 Abs. 1 1

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 52 Abs. 1 Einleitungssatz 1

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 56 Abs. 1 Bst. a und b sowie 2 Als Anmeldedatum gilt der Tag, an dem der letzte der folgenden Bestandteile eingereicht wird: 1

2

a.

Betrifft nur den französischen Text.

b.

Betrifft nur den französischen Text.

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 57 II. Bei Teilung der Anmeldung

Eine Patentanmeldung, die aus der Teilung einer früheren hervorgeht, erhält deren Anmeldedatum: a.

wenn sie bei ihrer Einreichung ausdrücklich als Teilanmeldung bezeichnet wurde;

b.

wenn die frühere Anmeldung zur Zeit der Einreichung der Teilanmeldung noch hängig war; und

c.

soweit ihr Gegenstand nicht über den Inhalt der früheren Anmeldung in der für deren Anmeldedatum massgebenden Fassung hinausgeht.

Art. 57a F. Bericht über den Stand der Technik

Das IGE sorgt für die Erstellung und die Veröffentlichung eines Berichts über den Stand der Technik.

1

Der Bericht über den Stand der Technik wird auf der Grundlage der Patentansprüche und unter angemessener Berücksichtigung der Beschreibung und gegebenenfalls der Zeichnungen erstellt.

2

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Das IGE kann auf die Erstellung eines Berichts über den Stand der Technik verzichten. In diesem Fall veröffentlicht es einen entsprechenden Hinweis.

3

Der Bundesrat regelt die Aufgaben des IGE bei der Ermittlung des Stands der Technik, insbesondere die Voraussetzungen für den Verzicht auf die Erstellung des Berichts.

4

Art. 58 Randtitel und Abs. 2 G. Änderung der technischen Unterlagen

Die technischen Unterlagen dürfen nicht so geändert werden, dass der Gegenstand der geänderten Anmeldung über den Inhalt der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung hinausgeht.

2

Art. 58a Randtitel und Abs. 2­4 H. Veröffentlichung von Anmeldungen

2

Die Veröffentlichung enthält: a.

die Beschreibung;

b.

die Patentansprüche;

c.

allfällige Zeichnungen;

d.

die Zusammenfassung; und

e.

den Bericht über den Stand der Technik.

Ist der Bericht über den Stand der Technik nicht mit der Anmeldung veröffentlicht worden, so wird er so bald wie möglich gesondert veröffentlicht.

3

Anmeldungen können auf Englisch veröffentlicht werden, wenn die technischen Unterlagen nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sind.

4

Gliederungstitel vor Art. 58b Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Einfügen nach dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts Art. 58b A. Antrag auf Prüfung

Das IGE prüft auf Antrag des Anmelders, ob der Gegenstand der Patentanmeldung den Voraussetzungen von Artikel 59 Absätze 1 und 2 genügt.

1

Der Anmelder und Dritte können beantragen, dass das IGE zusätzlich prüft, ob die Erfindung neu ist und ob sie sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (Art. 59 Abs. 4).

2

Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 müssen innerhalb von sechs Monaten ab Veröffentlichung des Berichts über den Stand der Technik 3

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nach Artikel 57a oder der Verzichtsmitteilung durch das IGE gestellt werden. Bei internationalen Anmeldungen nach Artikel 135 beginnt die Frist mit Veröffentlichung des ergänzenden Berichts über den Stand der Technik des IGE nach Artikel 139 oder der Verzichtsmitteilung.

4

Der Antrag nach Absatz 2 kann nicht zurückgezogen werden.

Dritte, die den Antrag nach Absatz 2 stellen, werden dadurch nicht Partei des Verfahrens.

5

6

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens.

Art. 59 Randtitel sowie Abs. 1 und 4­6 B. Prüfungsgegenstand

1

Betrifft nur den französischen Text.

Das IGE prüft nur auf Antrag nach Artikel 58b Absatz 2, ob die Erfindung neu ist und ob sie sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

4

5 6

Aufgehoben Aufgehoben

Art. 59a Randtitel sowie Abs. 3 und 4 C. Prüfungsabschluss

Das IGE weist die Patentanmeldung ab, wenn diese nicht zurückgezogen wird, obwohl die Erteilung eines Patentes aufgrund von Artikel 59 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

3

Es tritt auf die Anmeldung nicht ein, wenn die nach Artikel 59 Absatz 2 gerügten Mängel nicht behoben werden.

4

Art. 59c D. Beschwerde

Verfügungen des IGE in Patentsachen unterliegen der Beschwerde an das Bundespatentgericht.

1

Dritte sind zur Beschwerde berechtigt, wenn sie ihre Beschwerde darauf abstützen, dass der Gegenstand des Patentes nach den Artikeln 1a, 1b und 2 von der Patentierung ausgeschlossen ist.

2

Werden mit der Beschwerde andere Gründe geltend gemacht, richtet sich die Beschwerdeberechtigung nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19684.

3

Für beschwerdeberechtigte Dritte beträgt die Beschwerdefrist vier Monate ab Veröffentlichung der Eintragung des Patentes.

4

Die Beschwerden nach den Absätzen 2 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Vorinstanz kann in ihrer Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewähren; dieselbe Be5

4

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SR 172.021

Patentgesetz

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fugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.

Gliederungstitel vor Art. 60 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 60 Abs. 1bis­4 1bis

Aufgehoben

Der Bundesrat legt fest, welche Angaben ins Patentregister eingetragen werden müssen. In jedem Fall eingetragen werden die Nummer des Patentes, das Anmeldedatum und gegebenenfalls Prioritätsangaben.

2

Im Patentregister sind ferner alle Änderungen im Bestand des Patentes oder im Recht am Patent einzutragen.

3

Wird das Patent auf Englisch veröffentlicht, so werden der Titel der Erfindung und die Zusammenfassung in eine schweizerische Amtssprache übersetzt.

4

Art. 61 Abs. 1 Bst. b 1

Das IGE veröffentlicht: b.

die Eintragung des Patentes ins Patentregister und die nach Artikel 60 Absatz 2 eingetragenen Angaben;

Art. 63 Abs. 2 Diese enthält die Beschreibung, die Patentansprüche, die Zusammenfassung und gegebenenfalls die Zeichnungen sowie die nach Artikel 60 Absatz 2 eingetragenen Angaben.

2

Art. 64 Aufgehoben Art. 65 Abs. 2 zweiter Satz ... Er regelt insbesondere auch die Einsichtnahme in Patentanmeldungen, auf die vor deren Veröffentlichung nicht eingetreten worden ist, die abgewiesen oder die zurückgezogen wurden.

2

Gliederungstitel vor Art. 66

3. Kapitel: Rechtsschutz 1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für den zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutz 9 / 26

Patentgesetz

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Art. 67 Abs. 1 1

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 68 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 69 Abs. 2 2

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 71 Betrifft nur den französischen Text.

Gliederungstitel vor Art. 72 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Gliederungstitel vor Art. 81 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 82 Abs. 2 2

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 86 Abs. 2 2

Betrifft nur den französischen Text.

Gliederungstitel vor Art. 86a

4. Abschnitt: Hilfeleistung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit Gliederungstitel vor Art. 109

2. Titel: Europäische Patentanmeldungen und europäische Patente 1. Abschnitt: Anwendbares Recht Art. 109 Abs. 2 2

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Betrifft nur den französischen Text.

Patentgesetz

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Gliederungstitel vor Art. 110 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 110 Betrifft nur den französischen Text.

Gliederungstitel vor Art. 117 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Gliederungstitel vor Art. 121 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 123 C. Übersetzung

Ist die Sprache der ursprünglichen Fassung der europäischen Patentanmeldung nicht eine schweizerische Amtssprache oder Englisch, so setzt das IGE dem Anmelder eine Frist zur Einreichung einer Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache oder ins Englische.

Gliederungstitel vor Art. 125 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Gliederungstitel vor Art. 130 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Gliederungstitel vor Art. 131

3. Titel: Internationale Patentanmeldungen 1. Abschnitt: Anwendbares Recht Gliederungstitel vor Art. 132 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Gliederungstitel vor Art. 134 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 135 Betrifft nur den französischen Text.

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Art. 137 III. Vorläufiger Schutz

Artikel 111 gilt sinngemäss für die nach Artikel 21 des Zusammenarbeitsvertrages veröffentlichte internationale Anmeldung, für die das IGE Bestimmungsamt ist.

Art. 138 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen und den italienischen Text) und Bst. d Der Anmelder hat dem IGE innerhalb von 30 Monaten nach dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum: d.

eine Übersetzung in einer schweizerischen Amtssprache oder auf Englisch einzureichen, sofern die internationale Anmeldung nicht in einer dieser Sprachen abgefasst ist.

Art. 139 D. Ergänzender Bericht über den Stand der Technik

Zu jeder internationalen Anmeldung nach Artikel 135 wird ein ergänzender Bericht über den Stand der Technik erstellt und veröffentlicht.

1

Das IGE kann auf einen ergänzenden Bericht über den Stand der Technik verzichten. In diesem Fall veröffentlicht es einen entsprechenden Hinweis.

2

Gliederungstitel vor Art. 140a

4. Titel: Ergänzende Schutzzertifikate 1. Abschnitt: Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel Art. 140f Abs. 2 Wird die Frist nicht eingehalten, so tritt das IGE nicht auf das Gesuch ein.

2

Art. 140h H. Gebühren

5

Das Erlangen und Aufrechterhalten eines Zertifikats sowie das Behandeln von besonderen Anträgen setzen die Bezahlung der Gebühren voraus, die vom IGE gestützt auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 19955 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum festgelegt werden.

SR 172.010.31

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Art. 140m M. Anwendbares Recht

Soweit die Bestimmungen über die Zertifikate keine Regelung enthalten, gelten die Bestimmungen des ersten und zweiten Titels dieses Gesetzes sinngemäss.

Gliederungstitel vor Art. 140n Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 140n Abs. 1 Bst. b Das IGE verlängert die Schutzdauer (Art. 140e) erteilter Zertifikate um sechs Monate, wenn die Zulassung (Art. 9 HMG6) eines Arzneimittels mit dem Erzeugnis: 1

b.

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 140o Abs. 2 Wird die Frist nicht eingehalten, so tritt das IGE nicht auf das Gesuch ein.

2

Gliederungstitel vor Art. 140t

3. Abschnitt: Pädiatrische ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel Art. 140t Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den italienischen Text) und Bst. b Das IGE erteilt für Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen von Arzneimitteln auf Gesuch hin ein pädiatrisches ergänzendes Schutzzertifikat (pädiatrisches Zertifikat) mit einer Schutzdauer von sechs Monaten ab Ablauf der Höchstdauer des Patents, wenn die Zulassung (Art. 9 HMG7) eines Arzneimittels mit dem Erzeugnis: 1

b.

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 140v Abs. 2 Wird die Frist nicht eingehalten, so tritt das IGE nicht auf das Gesuch ein.

2

6 7

SR 812.21 SR 812.21

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Gliederungstitel vor Art. 140z

4. Abschnitt: Ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel Gliederungstitel vor Art. 141

5. Titel: Schlussbestimmungen Art. 146 Abs. 2 zweiter Satz ... Wird die Frist nicht eingehalten, so tritt das IGE nicht auf das Gesuch ein.

2

Art. 147 Abs. 3 zweiter Satz ... Wird die Frist nicht eingehalten, so tritt das IGE nicht auf das Gesuch ein.

3

Art. 150 F. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. März 2024 I. Patentanmeldung

Patentanmeldungen, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 15. März 2024 hängig sind, unterstehen von diesem Zeitpunkt an neuem Recht.

1

Wurde die Prüfungsgebühr vor Inkrafttreten dieser Änderung bezahlt und ist die Patentanmeldung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht sistiert, richten sich der Prüfungsgegenstand, die Erstellung des Berichts über den Stand der Technik sowie dessen Veröffentlichung nach den Artikeln 58a und 59 in der bisherigen Fassung. Die Artikel 57a und 139 sind nicht anwendbar.

2

Der Anmelder kann bei einer Patentanmeldung nach Absatz 2 erklären, dass diese nach neuem Recht beurteilt werden soll.

3

Wird eine Patentanmeldung nach Inkrafttreten dieser Änderung sistiert, so untersteht sie in jedem Fall neuem Recht.

4

Art. 151 II. Nichtigkeitsgründe

Patente, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 15. März 2024 noch nicht erloschen sind, unterstehen von diesem Zeitpunkt an neuem Recht. Die Beurteilung von Handlungen, die vor Inkrafttreten dieser Änderung vorgenommen wurden, richtet sich nach bisherigem Recht.

Art. 152

III. Einspruch

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Ist die Frist für eine Beschwerde gegen die Erteilung eines Patentes bei Inkrafttreten der Änderung vom 15. März 2024 abgelaufen, ist Artikel 59c in seiner bisherigen Fassung anwendbar. Der Einspruchsentscheid unterliegt der Beschwerde an das Bundespatentgericht.

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II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 15. März 2024

Nationalrat, 15. März 2024

Die Präsidentin: Eva Herzog Die Sekretärin: Martina Buol

Der Präsident: Eric Nussbaumer Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 26. März 2024 Ablauf der Referendumsfrist: 4. Juli 2024

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Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 24. März 19958 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden «Gebührenordnung» und «Gebührenordnung des IGE» ersetzt durch «Verordnung des IGE über Gebühren».

1

2

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 2 Abs. 1 Bst. a, 3 und 3bis 1

Das IGE erfüllt folgende Aufgaben: a.

Es besorgt die Vorbereitung der Erlasse über die Patente, die ergänzenden Schutzzertifikate, das Design, das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, die Topographien von Halbleitererzeugnissen, die Marken und Herkunftsangaben, die öffentlichen Wappen und andere öffentliche Kennzeichen sowie der übrigen Erlasse auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, soweit nicht andere Verwaltungseinheiten des Bundes zuständig sind.

Das IGE arbeitet mit der Europäischen Patentorganisation sowie mit anderen internationalen und mit in- wie ausländischen Organisationen und Ämtern zusammen.

3

Es kann bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 3 völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite abschliessen. Es koordiniert sich dabei mit den anderen Bundesstellen, die im Bereich der internationalen Zusammenarbeit tätig sind und die mit Organisationen und Ämtern im Sinne von Absatz 3 zusammenarbeiten.

3bis

Gliederungstitel nach Art. 8

3. Abschnitt: Wahrung der Bundesinteressen Art. 8a

Strategische Ziele

Der Bundesrat legt für jeweils vier Jahre verbindliche strategische Ziele für das IGE fest. Er sorgt dafür, dass der Institutsrat vorgängig angehört wird.

8

SR 172.010.31

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Art. 9 Sachüberschrift und Abs. 2­4 Aufsicht 2

Der Bundesrat übt seine Aufsichts- und Kontrollfunktion insbesondere aus durch: a.

die Wahl und die Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der weiteren Mitglieder des Institutsrats;

b.

die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors;

c.

die Wahl und die Abberufung der Revisionsstelle;

d.

die Genehmigung des Anschlussvertrags mit PUBLICA;

e.

die Genehmigung des jährlichen Rechenschaftsberichts über die Tätigkeit des IGE;

f.

die Genehmigung der Gebührenverordnung des IGE;

g.

die Entlastung des Institutsrats;

h.

die jährliche Überprüfung der Erreichung der strategischen Ziele.

Der Bundesrat kann Einsicht in die Geschäftsunterlagen des IGE nehmen und sich vom IGE über dessen Geschäftstätigkeit informieren lassen.

3

Die gesetzlichen Befugnisse der Eidgenössischen Finanzkontrolle sowie die Oberaufsicht des Parlaments über die Verwaltung bleiben vorbehalten.

4

2. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19689 Art. 1 Abs. 2 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. cter 2

Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten: cter. das Bundespatentgericht;

Art. 2 Abs. 5 Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Patentgerichtsgesetz vom 20. März 200910 oder das Patentgesetz vom 25. Juni 195411 nicht davon abweichen.

5

Art. 21 Abs. 1bis Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.

1bis

9 10 11

SR 172.021 SR 173.41 SR 232.14

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Art. 24 Abs. 2 Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem IGE zu wahren sind.

2

Art. 47 Abs. 1 Bst. bbis 1

Beschwerdeinstanzen sind: bbis. das Bundespatentgericht nach Artikel 26 Absatz 5 des Patentgerichtsgesetzes vom 20. März 200912;

Art. 63 Abs. 1 erster Satz, 4bis, 5 und 6 1

Betrifft nur den italienischen Text. ...

Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: 4bis

a.

in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200­5000 Franken;

b.

in den übrigen Streitigkeiten 200­50 000 Franken.

Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten nach: 5

a.

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200513;

b.

Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a des Patentgerichtsgesetzes vom 20. März 200914; und

c.

Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201015.

Rechtfertigen es besondere Gründe, so können das Bundesverwaltungsgericht, das Bundespatentgericht und das Bundesstrafgericht bei der Bestimmung der Spruchgebühr über die Höchstbeträge nach Absatz 4bis hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag.

6

Art. 64 Abs. 5 Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten nach: 5

12 13 14 15 16 17

a.

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200516;

b.

Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a des Patentgerichtsgesetzes vom 20. März 200917; und

SR 173.41 SR 173.32 SR 173.41 SR 173.71 SR 173.32 SR 173.41

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c.

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Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201018.

Art. 65 Abs. 4 zweiter Satz und 5 ... Der Anspruch der Körperschaft oder autonomen Anstalt auf Vergütung verjährt zehn Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.

4

Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten nach: 5

a.

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200519;

b.

Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a des Patentgerichtsgesetzes vom 20. März 200920; und

c.

Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201021.

3. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200522 Art. 6 Abs. 1 zweiter Satz 1

... Ausgenommen ist ein Arbeitsverhältnis mit dem Bundespatentgericht.

Art. 32 Abs. 1 Bst. k 1

Die Beschwerde ist unzulässig gegen: k.

Verfügungen des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 195423.

Art. 33 Bst. b Ziff. 11 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: b.

18 19 20 21 22 23 24

des Bundesrates betreffend: 11. die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum nach dem Bundesgesetz vom 24. März 199524 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum;

SR 173.71 SR 173.32 SR 173.41 SR 173.71 SR 173.32 SR 232.14 SR 172.010.31

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Patentgesetz

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4. Patentgerichtsgesetz vom 20. März 200925 Ingress gestützt auf Artikel 191a Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung26, Art. 1 Abs. 1 1

Das Bundespatentgericht ist in Patentsachen: a.

bei Zivilverfahren: erste Instanz;

b.

bei Verwaltungsverfahren: erste gerichtliche Beschwerdeinstanz.

Art. 4 Aufgehoben Art. 8 Abs. 2 erster Satz Dem Bundespatentgericht gehören zwei bis vier hauptamtliche Richterinnen beziehungsweise Richter sowie eine ausreichende Anzahl nebenamtlicher Richterinnen beziehungsweise Richter an. ...

2

Art. 9 Abs. 4 Bei der Vorbereitung der Wahl können die im Patentwesen tätigen Fachorganisationen und die interessierten Kreise angehört werden.

4

Art. 10 Abs. 1 und 4 Die Richterinnen und Richter dürfen weder der Bundesversammlung, dem Bundesrat, dem Institutsrat des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) noch dem Bundesgericht angehören und in keinem Arbeitsverhältnis mit der zentralen Bundesverwaltung oder mit dem IGE stehen.

1

Hauptamtliche Richterinnen und Richter dürfen nicht berufsmässig Dritte vor Gericht oder vor dem IGE vertreten.

4

Art. 13 Abs. 2 Richterinnen und Richter scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das 68. Altersjahr vollenden.

2

25 26

SR 173.41 SR 101

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Art. 17

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Arbeitsverhältnis, Beschäftigungsgrad und Besoldung

Die hauptamtlichen Richterinnen und Richter üben ihr Amt im Voll- oder Teilzeitpensum aus.

1

Das Gericht kann innerhalb der vorgegebenen Anzahl hauptamtlicher Richterinnen und Richter in begründeten Fällen eine Veränderung des Beschäftigungsgrades während der Amtsdauer bewilligen.

2

Die Bundesversammlung regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richterinnen und Richter in einer Verordnung.

3

Art. 19 Abs. 1 Bst. a und 2 erster Satz 1

Das Gesamtgericht wählt als Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten: a.

eine hauptamtliche Richterin oder einen hauptamtlichen Richter; oder

Wählt es eine hauptamtliche Richterin als Vizepräsidentin oder einen hauptamtlichen Richter als Vizepräsidenten, so wählt es aus den nebenamtlichen Richterinnen und Richtern das dritte Mitglied der Verwaltungskommission. ...

2

Art. 20 Abs. 2 Bst. c 2

Sie setzt sich zusammen aus: c.

einer zweiten hauptamtlichen Richterin beziehungsweise einem zweiten hauptamtlichen Richter oder, wenn diese oder dieser die Vizepräsidentschaft ausübt, einer nebenamtlichen Richterin oder einem nebenamtlichen Richter.

Art. 21 Abs. 2 und 5 Das Gericht entscheidet auf präsidiale Anordnung als Spruchkörper aus fünf Personen, wenn dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung angezeigt ist, wobei mindestens eine dieser Personen technisch und eine weitere juristisch ausgebildet sein muss.

2

Dem Spruchkörper muss immer mindestens eine hauptamtliche Richterin oder ein hauptamtlicher Richter angehören; ausgenommen sind Fälle höherer Gewalt und Fälle, in denen sämtliche hauptamtlichen Richterinnen und Richter gleichzeitig von Ausstandsbegehren oder Ausstandsgründen betroffen sind.

5

Art. 23

Instruktionsrichterin oder Instruktionsrichter

Die Präsidentin oder der Präsident leitet als Instruktionsrichterin beziehungsweise Instruktionsrichter das Verfahren bis zum Entscheid. Sie oder er kann mit dieser Aufgabe eine andere Richterin oder einen anderen Richter im Hauptamt oder mit juristischer Ausbildung betrauen.

1

Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter entscheidet als Einzelrichterin beziehungsweise Einzelrichter über: 2

a.

das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Klagen und Rechtsmittel;

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b.

Gesuche um vorsorgliche Massnahmen;

c.

Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege;

d.

die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs, Anerkennung oder Vergleichs;

e.

Klagen auf Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195427 (PatG);

f.

Zwischenverfügungen, für die das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196828 (VwVG) die Zuständigkeit der Instruktionsrichterin beziehungsweise des Instruktionsrichters vorsieht.

Sie oder er kann jederzeit eine Richterin oder einen Richter mit technischer Ausbildung beiziehen. Diese oder dieser hat beratende Stimme.

3

Wenn die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse in Zivilverfahren es erfordern, kann die Instruktionsrichterin beziehungsweise der Instruktionsrichter mit zwei weiteren Richterinnen oder Richtern in Dreierbesetzung entscheiden. Ist das Verständnis eines technischen Sachverhalts für den Entscheid von besonderer Bedeutung, muss in Dreierbesetzung entschieden werden.

4

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Kapitels Art. 25a

Öffentlichkeitsprinzip

Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200429 gilt sinngemäss für das Bundespatentgericht, soweit dieses administrative Aufgaben erfüllt.

Art. 26 Abs. 1 Bst. a, 2 erster Satz, 3 erster Satz, 4 und 5 1

Das Bundespatentgericht ist ausschliesslich zuständig für: a.

Bestandes- und Verletzungsklagen sowie Klagen auf Erteilung einer Lizenz betreffend Patente und ergänzende Schutzzertifikate;

Es ist zuständig auch für andere Zivilklagen, die in Sachzusammenhang mit Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten stehen, insbesondere betreffend die Berechtigung an Patenten sowie ergänzenden Schutzzertifikaten oder deren Übertragung. ...

2

Ist vor dem kantonalen Gericht vorfrageweise oder einredeweise die Nichtigkeit oder Verletzung eines Patentes oder eines ergänzenden Schutzzertifikats zu beurteilen, so setzt die Richterin oder der Richter den Parteien eine angemessene Frist zur Anhebung der Bestandesklage oder der Verletzungsklage vor dem Bundespatentgericht. ...

3

Erhebt die beklagte Partei vor dem kantonalen Gericht die Widerklage der Nichtigkeit oder der Verletzung eines Patentes oder eines ergänzenden Schutzzertifikats, so überweist das kantonale Gericht beide Klagen an das Bundespatentgericht.

4

27 28 29

SR 232.14 SR 172.021 SR 152.3

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Das Bundespatentgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen des IGE gemäss Artikel 5 VwVG30, die sich auf das PatG31 stützen.

5

Art. 27 Zivilrechtliche Verfahren vor dem Bundespatentgericht richten sich nach der Zivilprozessordnung32, soweit das PatG33 oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmen.

1

Verwaltungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht richten sich nach dem dritten und vierten Kapitel des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200534, soweit dieses Gesetz oder das PatG nichts anderes bestimmen.

2

In verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren gilt Artikel 13 Absatz 1bis VwVG35 sinngemäss für Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt im Sinne von Artikel 2 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 200936, wenn diese den Patentanwaltsberuf unabhängig ausüben.

3

Heisst das Bundespatentgericht die Beschwerde gegen eine Verfügung gut, mit der das IGE ein Patentgesuch abgewiesen hat oder darauf nicht eingetreten ist, so weist es die Sache zur neuen Beurteilung an das IGE zurück.

4

Art. 28 Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber treten in den Ausstand bei Verfahren, in denen eine Person, die in derselben Anwalts- oder Patentanwaltskanzlei arbeitet oder denselben Arbeitgeber hat wie sie, eine Partei vertritt.

Art. 29 Abs. 1 In Zivilverfahren betreffend den Bestand eines Patentes oder eines ergänzenden Schutzzertifikats können auch Patentanwältinnen oder Patentanwälte im Sinne von Artikel 2 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 200937 als Parteivertretung vor dem Bundespatentgericht auftreten, sofern sie den Patentanwaltsberuf unabhängig ausüben.

1

30 31 32 33 34 35 36 37

SR 172.021 SR 232.14 SR 272 SR 232.14 SR 173.32 SR 172.021 SR 935.62 SR 935.62

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Gliederungstitel vor Art. 30

4. Abschnitt: Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege in zivilrechtlichen Verfahren Art. 34 Abs. 2 dritter Satz ... Der Anspruch des Bundes auf Ersatz verjährt zehn Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.

2

Gliederungstitel vor Art. 34a

5. Abschnitt: Prozesskosten in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Art. 34a Die Prozesskosten in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren richten sich nach dem VwVG38. Treten Patentanwältinnen oder Patentanwälte, die den Patentanwaltsberuf unabhängig ausüben, in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren als Parteivertreterinnen beziehungsweise als Parteivertreter auf, so wird ihre Entschädigung sinngemäss nach der berufsmässigen anwaltlichen Vertretung bestimmt.

Gliederungstitel vor Art. 35

6. Abschnitt: Verfahrenssprache Art. 35 Aufgehoben Art. 36 Sachüberschrift, Abs. 1 erster Satz, 1bis und 3 erster Satz Aufgehoben In zivilrechtlichen Verfahren bestimmt die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter eine der Amtssprachen als Verfahrenssprache. ...

1

In verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.

1bis

Mit Zustimmung der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters und der Parteien kann auch die englische Sprache verwendet werden. ...

3

38

SR 172.021

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Gliederungstitel vor Art. 37

7. Abschnitt: Gutachten Art. 37 Abs. 2 und 3 erster Satz 2

Die Parteien erhalten Gelegenheit, zum Gutachten Stellung zu nehmen.

Erstattet eine technisch ausgebildete Richterin oder ein technisch ausgebildeter Richter ein Fachvotum, so ist dies zu protokollieren. ...

3

Gliederungstitel vor Art. 38

8. Abschnitt: Stellungnahme zum Beweisergebnis Art. 38 Nach Abschluss der Beweisabnahme gibt das Bundespatentgericht den Parteien auf begründeten Antrag Gelegenheit, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen.

Gliederungstitel vor Art. 39

9. Abschnitt: Verfahren und Entscheid zur Erteilung und zur Änderung der Bedingungen einer Lizenz nach Artikel 40d PatG Art. 39 Abs. 1 und 3 Das Verfahren zur Erteilung sowie zur Änderung der Bedingungen einer Lizenz nach Artikel 40d PatG39 wird durch eine Klage eingeleitet, die in einer der Formen nach Artikel 130 der Zivilprozessordnung40 zu stellen ist.

1

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das summarische Verfahren.

3

Art. 41a

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. März 2024

Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen des IGE, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 15. März 2024 ergangen sind, richten sich nach bisherigem Recht.

1

Die Unvereinbarkeit gemäss Artikel 10 Absatz 4, berufsmässig Dritte vor dem IGE zu vertreten, gilt nicht für hauptamtliche Richterinnen und Richter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung dem Bundespatentgericht angehören. Sie gilt auch nicht, wenn diese hauptamtlichen Richterinnen oder Richter wiedergewählt werden.

2

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