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Bundesgesetz über die Stromversorgung

Entwurf

(Stromversorgungsgesetz, StromVG) (Stromreserve) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. März 20241, beschliesst: I Das Stromversorgungsgesetz vom 23. März 20072 wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die Artikel 89, 91 Absatz 1, 96, 97 Absatz 1 und 102 der Bundesverfassung3, Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Energiereserve» ersetzt durch «Stromreserve».

Gliederungstitel vor Artikel 5

2. Kapitel: Versorgungssicherheit 1. Abschnitt: Gewährleistung der Grundversorgung und Aufgaben der Netzbetreiber Gliederungstitel vor Artikel 8 Aufgehoben

1 2 3

BBl 2024 710 SR 734.7 SR 101

2024-0619

BBl 2024 711

Stromversorgungsgesetz (Stromreserve)

BBl 2024 711

Gliederungstitel vor Artikel 8a

2. Abschnitt: Stromreserve Art. 8a

Bildung und Dimensionierung einer Stromreserve

Zur Absicherung gegen ausserordentliche Situationen wie kritische Versorgungsengpässe oder -ausfälle kann eine Stromreserve gebildet werden.

1

Die ElCom entscheidet in Absprache mit dem Bundesamt für Energie (BFE) über die Bildung und die Dimensionierung einer solchen Reserve. Sie legt die übrigen Eckwerte der Stromreserve und der einzelnen Bestandteile fest.

2

3

Die operative Abwicklung der Stromreserve obliegt der nationalen Netzgesellschaft.

Der Bundesrat kann Vorschriften über die minimale und die maximale Dimensionierung der Stromreserve und der einzelnen Bestandteile erlassen.

4

Art. 8b 1

Bestandteile der Stromreserve und Bestimmung der Teilnehmer

Die Stromreserve besteht aus den folgenden Bestandteilen: a.

Wasserkraftreserve;

b.

thermische Reserve;

c.

verbrauchsseitige Reserve;

d.

Speicherreserve.

Die Teilnahme an der Wasserkraftreserve ist obligatorisch. Zur Teilnahme verpflichtet sind die Betreiber von Speicherwasserkraftwerken ab einer Speicherkapazität von 10 GWh.

2

Die Teilnahme an der thermischen Reserve, der verbrauchsseitigen Reserve und der Speicherreserve erfolgt über Ausschreibungen. Es können teilnehmen: 3

4

a.

an der thermischen Reserve: 1. die Betreiber von Kraftwerken, die Elektrizität nur für die Stromreserve erzeugen dürfen (Reservekraftwerke), 2. die Betreiber von Notstromgruppen und von Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen), die ihre Anlagen zur Stromproduktion verfügbar halten, 3. die Aggregatoren, die Notstromgruppen und mehrere kleinere WKKAnlagen zu einer Einheit zusammenfassen (Art. 8i);

b.

an der verbrauchsseitigen Reserve: grössere Endverbraucher mit einem Potenzial und einer Bereitschaft zur Nachfragereduktion;

c.

an der Speicherreserve: die Betreiber von Speichern, die zusätzlich zu den Wassermengen der Wasserkraftreserve weitere Energie vorhalten.

Der Bundesrat kann: a.

vorsehen, dass einzelne Bestandteile der Stromreserve nicht gebildet werden;

b.

die Dauer der Teilnahme regeln;

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c.

Modalitäten für die vorzeitige Auflösung einzelner Bestandteile festlegen;

d.

Preisobergrenzen für die Ausschreibungen vorsehen;

e.

die Durchführung der Ausschreibungen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) übertragen;

f.

vorsehen, dass die Teilnehmer nicht über Ausschreibungen, sondern über ein anderes Verfahren ermittelt werden.

Das UVEK kann die Betreiber von Anlagen, die sich für eine Teilnahme an der thermischen Reserve eignen, zur Teilnahme verpflichten, wenn die thermische Reserve mit Ausschreibungen nicht zu angemessenen Kosten oder nicht in der angestrebten Dimensionierung gebildet werden kann.

5

Art. 8c

Pauschalabgeltung und Entgelt für die Teilnahme

Die Teilnehmer der Wasserkraftreserve erhalten für die obligatorische Wasservorhaltung jährlich eine moderate Pauschalabgeltung. Diese orientiert sich an der aktuellen Marktsituation, der Preisdifferenz zwischen den Winter- und den Sommermonaten sowie am Wert der Flexibilität.

1

Die Teilnehmer der thermischen Reserve, der verbrauchsseitigen Reserve und der Speicherreserve erhalten für die Teilnahme an der Stromreserve ein jährliches Entgelt.

Im Falle einer Verpflichtung zur Teilnahme nach Artikel 8b Absatz 5 wird das Entgelt vom UVEK festgelegt.

2

Art. 8d

Bedingungen für die Teilnahme an der Wasserkraftreserve

Die Energiemenge der Wasserkraftreserve wird proportional zum jeweiligen Energieinhalt der einzelnen Speicherseen auf alle Speicherwasserkraftwerke verteilt, die an der Wasserkraftreserve teilnehmen.

1

Die Teilnehmer der Wasserkraftreserve legen selber fest, in welchen Speicherwasserkraftwerken sie die Energie vorhalten. Sie können Abreden mit anderen Betreibern von Speicherwasserkraftwerken treffen, damit diese die Pflicht zur Energievorhaltung erfüllen.

2

Der Bundesrat legt die Kriterien fest, nach denen bestimmt wird, wie die Teilnehmer: 3

4

a.

die vorzuhaltende Energie auf ihre Speicherwasserkraftwerke verteilen können;

b.

ihre Vorhalteverpflichtungen über Abreden von anderen Betreibern erfüllen lassen können.

Er kann zudem vorsehen: a.

dass die konkrete Verteilung der vorzuhaltenden Energie auf verschiedene Speicherwasserkraftwerke und Abreden nach Absatz 2 der Bewilligung der ElCom unterstehen;

b.

dass die ElCom die Teilnehmer der Wasserkraftreserve unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zur Wasservorhaltung auch zur Leistungsvorhaltung 3 / 12

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verpflichten kann; bei einer Verpflichtung ist die Leistungsvorhaltung mit einer zusätzlichen Vergütung abzugelten.

Art. 8e

Bedingungen für die Teilnahme von Reservekraftwerken an der thermischen Reserve

Die Betreiber der Reservekraftwerke sorgen für die Verfügbarkeit ihres Kraftwerks im Zeitraum, in dem das Kraftwerk für die thermische Reserve zur Verfügung stehen muss.

1

Die Reservekraftwerke müssen mit Gas und mindestens einem anderen Energieträger betrieben werden können.

2

Sie dürfen Elektrizität nur für die Stromreserve und nicht für den Strommarkt erzeugen.

3

4

Der Bundesrat kann vorsehen, dass: a.

ein Kraftwerk unter bestimmten Voraussetzungen auch dann an der thermischen Reserve teilnehmen kann, wenn es nur mit einem Energieträger betrieben werden kann;

b.

unter bestimmten Voraussetzungen Reservekraftwerke Systemdienstleistungen erbringen dürfen und für eine Eigennutzung durch den Betreiber eingesetzt werden dürfen;

c.

gestützt auf das Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 20164 (LVG) vorübergehend Reservekraftwerke auch ohne fehlende Markträumung nach Artikel 8l Absatz 1 eingesetzt werden dürfen.

Art. 8f

Pflichten für die Betreiber von Rohrleitungsanlagen

Die Betreiber von Rohrleitungsanlagen, an denen ein Reservekraftwerk angeschlossen ist, müssen dem Betreiber auf den Einsatz des Reservekraftwerks zugeschnittene Bedingungen für die Nutzung der Rohrleitung anbieten.

Art. 8g

Pflichten für die Betreiber der Reservekraftwerke nach der Teilnahme an der Stromreserve

Reservekraftwerke, die für die thermische Reserve neu gebaut wurden und die nach ihrer Teilnahme an der Stromreserve nicht weiterbetrieben werden, müssen zurückgebaut werden. Ihre Betreiber erhalten die entsprechenden Kosten von der nationalen Netzgesellschaft zuzüglich zum Entgelt für die Teilnahme an der thermischen Reserve zurückerstattet, soweit der Rückbau kosteneffizient und zügig erfolgt.

1

Wird ein Kraftwerk, das für die thermische Reserve neu gebaut wurde, weiterbetrieben, so ist dessen Betreiber verpflichtet, einen angemessenen Teil der Entgelte, die er für dessen Bau erhalten hat, der nationalen Netzgesellschaft zurückzuerstatten.

2

Die Höhe der Rückerstattungen nach den Absätzen 1 und 2 wird vom UVEK festgelegt. Der Bundesrat legt die Grundlagen zur Bemessung dieser Beträge fest.

3

4

SR 531

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Stromversorgungsgesetz (Stromreserve)

Art. 8h

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Bedingungen für die Teilnahme von Notstromgruppen und WKK-Anlagen an der thermischen Reserve

Die Betreiber der Notstromgruppen und WKK-Anlagen sorgen für die Verfügbarkeit ihrer Anlage im Zeitraum, in dem diese für die thermische Reserve zur Verfügung stehen muss.

1

Während dieses Zeitraums dürfen die Notstromgruppen und WKK-Anlagen Elektrizität nur für die Stromreserve und nicht für den Strommarkt erzeugen.

2

Die Betreiber von Notstromgruppen sowie von WKK-Anlagen, die eine vom Bundesrat zu bestimmende Anlagegrösse nicht überschreiten (kleinere WKK-Anlagen), können nur über Aggregatoren an der Stromreserve teilnehmen.

3

4

Der Bundesrat kann vorsehen, dass: a.

WKK-Anlagen beim Erhalt von Investitionsbeiträgen oder anderen Unterstützungsleistungen von der Teilnahme ausgeschlossen sind;

b.

Notstromgruppen und WKK-Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen eingesetzt werden dürfen: 1. zur Erbringung von Systemdienstleistungen, 2. für eine Eigennutzung durch den Betreiber.

Art. 8i

Aggregatoren für die Teilnahme von Notstromgruppen und kleineren WKK-Anlagen

Über die Aggregatoren werden mehrere Notstromgruppen und mehrere kleinere WKK-Anlagen zu einer Einheit zusammengefasst, sodass diese für die Stromreserve wie ein einziges Kraftwerk eingesetzt werden können.

1

Die Aggregatoren müssen in der Lage sein, die Elektrizitätserzeugung ferngesteuert auszulösen. Sie schliessen mit den Betreibern der betreffenden Anlagen entsprechende Vereinbarungen ab.

2

An den Ausschreibungen zur Ermittlung der Teilnehmer der thermischen Reserve nehmen die Aggregatoren und nicht die Betreiber der einzelnen Notstromgruppen und WKK-Anlagen teil. Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten gelten beide Akteure als Teilnehmer der Reserve.

3

Für ihre Mitwirkung an der Stromreserve erhalten die Aggregatoren von der nationalen Netzgesellschaft eine Dienstleistungspauschale.

4

Art. 8j

Nachrüstung von Notstromgruppen

Der Bundesrat kann vorsehen, dass den Betreibern von Notstromgruppen Nachrüstungen ihrer Anlage, die für die Elektrizitätserzeugung oder aufgrund von umweltrechtlichen Anforderungen erforderlich sind, unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zum Entgelt für die Teilnahme an der Stromreserve vergütet werden.

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Stromversorgungsgesetz (Stromreserve)

Art. 8k

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Aufgaben der nationalen Netzgesellschaft

Die nationale Netzgesellschaft schliesst mit den einzelnen Teilnehmern der Stromreserve eine Vereinbarung zur Regelung der Teilnahmebedingungen ab. Erfolgt die Teilnahme über Aggregatoren, so ist die Vereinbarung mit diesen abzuschliessen.

1

2

Die nationale Netzgesellschaft hat zudem die folgenden Aufgaben: a.

die Durchführung der Ausschreibungen zur Ermittlung der Teilnehmer der Stromreserve;

b.

die Ausrichtung der verschiedenen Vergütungen für die Teilnahme an der Stromreserve, einschliesslich der Dienstleistungspauschale an die Aggregatoren;

c.

den Abruf der Stromreserve;

d.

die Unterstützung der ElCom bei der Dimensionierung der Stromreserve und der Festlegung der übrigen Eckwerte der Stromreserve.

Art. 8l

Abruf der Stromreserve

Die Stromreserve steht zum Abruf frei, wenn an der Strombörse für den Folgetag die nachgefragte Elektrizitätsmenge das Angebot übersteigt (fehlende Markträumung). Ein Abruf wird von den Bilanzgruppen veranlasst.

1

Die nationale Netzgesellschaft nimmt den Abruf nach einer durch die ElCom festgelegten Abrufordnung diskriminierungsfrei vor.

2

Für den Abruf der Stromreserve erhalten die betroffenen Teilnehmer eine Entschädigung für die abgerufene Energie (Abrufentschädigung). Die Abrufentschädigung trägt der Unterschiedlichkeit der verschiedenen Bestandteile der Stromreserve Rechnung.

3

Die Bilanzgruppen, die den Abruf veranlasst haben, entrichten der nationalen Netzgesellschaft den Marktpreis im Abrufzeitraum und ein Aufgeld, das sich am Preis für Ausgleichsenergie orientiert.

4

Die Bilanzgruppen und die nachgelagerten Händler dürfen aus der Reserve abgerufene Energie nicht mit Gewinn und nicht ins Ausland verkaufen.

5

6

Der Bundesrat kann vorsehen, dass: a.

ein Abruf der Stromreserve in folgenden Ausnahmefällen auch ohne fehlende Markträumung möglich ist: 1. bei einer Gefährdung des stabilen Netzbetriebs, 2. zur Erfüllung von internationalen Solidaritätsvereinbarungen, 3. bei einem Abruf aus einem Reservekraftwerk, um der Wasserkraftreserve zusätzliche Energie zuzuführen, 4. für Tests zur Prüfung der Verfügbarkeit und Einsatzbereitschaft der Anlagen, die an der Stromreserve teilnehmen;

b.

die Kosten, die beim Abruf der thermischen Reserve für Ausgleichsenergie anfallen, dem betreffenden Teilnehmer der Reserve zu einem bestimmten Anteil im Rahmen der Abrufentschädigung zurückvergütet werden.

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Stromversorgungsgesetz (Stromreserve)

Art. 8m

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Koordination mit Massnahmen nach dem Landesversorgungsgesetz

Der Bundesrat koordiniert in kritischen Versorgungssituationen das Zusammenspiel zwischen der Stromreserve und den Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung.

Art. 8n

Ausgleich von CO2-Emissionen und Erleichterung für den Betrieb von Reservekraftwerken, Notstromgruppen und WKK-Anlagen

Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über den Ausgleich der CO2-Emissionen, die Reservekraftwerke, Notstromgruppen und WKK-Anlagen verursachen, die an der Stromreserve teilnehmen.

1

Er kann das UVEK ermächtigen, Reservekraftwerken, Notstromgruppen und WKKAnlagen im Einzelfall Erleichterungen von Verordnungsvorschriften über die Luftreinhaltung und von kantonalen Betriebsvorschriften zu gewähren, sofern es ohne Gewährung einer solchen Erleichterung nicht möglich ist, die thermische Reserve in der von der ElCom festgelegten Dimensionierung zu bilden.

2

Gliederungstitel vor Artikel 8o

2a. Abschnitt: Weitere Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgung Art. 8o Bisheriger Art. 8b5 Art. 12 Abs. 2 Bst. f Die Rechnungen, die den Endverbrauchern gestellt werden, müssen transparent und vergleichbar sein. In der Rechnung sind gesondert auszuweisen: 2

f.

die Kosten der Stromreserve;

Art. 15 Abs. 2 Bst. a Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere: 2

a.

die Kosten für Systemdienstleistungen;

Art. 15a Abs. 1 1

Als anrechenbare Betriebskosten des Übertragungsnetzes gelten auch: a.

5

soweit eine Kostendeckung durch andere Finanzierungsinstrumente nicht möglich ist: 1. die Kosten der bezeichneten Stelle für die Erfassung und Weitergabe der Speicherseedaten (Art. 8o), In der Fassung des Bundesgesetzes vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (BBl 2023 2301).

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Stromversorgungsgesetz (Stromreserve)

2.

b.

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die Kosten, die den Netzbetreibern, Erzeugern und Speicherbetreibern unmittelbar durch Massnahmen entstehen, die nach dem LVG6 zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung notwendig sind;

die mit der Bildung und Bewirtschaftung der Stromreserve verbundenen Kosten, insbesondere: 1. die Pauschalabgeltungen und Entgelte für die Teilnehme an der Stromreserve (Art. 8c), 2. die Rückerstattung der Kosten für den Rückbau von Reservekraftwerken (Art. 8g Abs. 1), 3. die Dienstleistungspauschalen für die Aggregatoren (Art. 8i Abs. 4), 4. die Kosten für Nachrüstungen von Notstromgruppen (Art. 8j), 5. die Abrufentschädigungen (Art. 8l Abs. 3), 6. die Rückerstattung der Kosten für Ausgleichsenergie beim Abruf der thermischen Reserve (Art. 8l Abs. 6 Bst. b), 7. die Vollzugskosten, insbesondere zur operativen Abwicklung der Stromreserve (Art. 8a Abs. 3).

Art. 20 Abs. 2 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. cbis 2

Insbesondere hat sie folgende Aufgaben: cbis. Sie sorgt für die operative Abwicklung der Stromreserve (Art. 8a Abs. 3).

Art. 22 Abs. 2 Bst. f Sie hat sowohl im Streitfall als auch von Amtes wegen insbesondere folgende Aufgaben: 2

f.

Sie trifft die Entscheide und Anordnungen zur Stromreserve und spricht bei der Missachtung von Pflichten, die mit der Teilnahme an der Stromreserve verbunden sind, Sanktionen gegen die fehlbaren Teilnehmer aus.

Art. 25 Abs. 1bis Die Teilnehmer der Stromreserve und die Aggregatoren zur Bündelung von Notstromgruppen und WKK-Anlagen sind verpflichtet, der ElCom und der nationalen Netzgesellschaft die für den Vollzug der Vorgaben zur Stromreserve erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

1bis

Art. 29 Abs. 1 Bst. f, fbis und fter 1

Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: f.

6

von den zuständigen Behörden verlangte Auskünfte verweigert oder unrichtige Angaben macht (Art. 25 Abs. 1) oder die entsprechenden Pflichten ge-

SR 531

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genüber der nationalen Netzgesellschaft im Zusammenhang mit der Stromreserve verletzt (Art. 25 Abs. 1bis); fbis. Energie aus einem Abruf der Stromreserve mit Gewinn oder ins Ausland verkauft (Art. 8l Abs. 5); fter. gegen die Pflicht zur Wasser- oder Energievorhaltung (Art. 8b Abs. 2 und 8d) oder die Pflicht zur Verfügbarhaltung eines Reservekraftwerks oder einer einer Notstromgruppe oder WKK-Anlage (Art. 8e Abs. 1 und 8h Abs. 1) verstösst; Art. 33d

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

Der Bundesrat kann festlegen, unter welchen Bedingungen Reservekraftwerke, Notstromgruppen und WKK-Anlagen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom ... für die Teilnahme an einer Stromreserve verpflichtet wurden, nach den neuen Vorschriften an der thermischen Reserve teilnehmen.

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. CO2-Gesetz vom 23. Dezember 20117 Art. 19b

Abgeltungen bei Verpflichtung zur Verwendung eines bestimmten Energieträgers

Werden die Betreiber von Zwei- oder Mehrstoffanlagen gestützt auf das Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 20168 verpflichtet, einen bestimmten Energieträger zu verwenden, so kann der Bund die Kosten abgelten, die ihnen aufgrund ihrer Pflicht zur Abgabe zusätzlicher Emissionsrechte entstehen, wenn sie nachweisen, dass sie dadurch einen gewichtigen nicht zumutbaren Nachteil erleiden. Die Abgeltungen werden für die Dauer der Verpflichtung gewährt.

1

Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach dem durchschnittlichen Preis der Emissionsrechte auf dem Sekundärmarkt in der Europäischen Union zum Zeitpunkt, ab dem die Verpflichtung gilt.

2

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere, wann von einem gewichtigen nicht zumutbaren Nachteil auszugehen ist und wie dieser nachzuweisen ist.

3

Art. 31a Aufgehoben Art. 32a Betreibern von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch eine Verminderungsverpflichtung eingegangen sind, wird die CO2-Abgabe auf Brennstoffen, die nachweislich für die Stromproduktion eingesetzt wurden, auf Gesuch hin zurückerstattet, wenn: 1

7 8

a.

die Anlage innerhalb einer bestimmten Leistungsgrenze liegt, primär auf die Produktion von Wärme ausgelegt ist und die energetischen, die ökologischen und allfällige weitere Mindestanforderungen erfüllt; und

b.

der Betreiber im Umfang der Treibhausgasemissionen, die aufgrund des Einsatzes von Brennstoffen für die Stromproduktion entstehen, Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland oder internationale Bescheinigungen abgegeben hat.

SR 641.71 SR 531

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Der Bundesrat legt die Leistungsgrenzen und die Mindestanforderungen fest und regelt, welche Angaben das Gesuch enthalten muss.

2

Art. 32b Aufgehoben Art. 49b

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Betreiber von WKK-Anlagen können bis Ende 2029 eine Rückerstattung der restlichen 40 Prozent der CO2-Abgabe nach Artikel 32b Absatz 2 gemäss bisherigem Recht verlangen, wenn sie gegenüber dem Bund nachweisen, dass sie im Umfang dieser Mittel Massnahmen ergriffen haben für die Steigerung der eigenen Energieeffizienz oder der Energieeffizienz von Anlagen, die aus der betreffenden WKK-Anlage Strom oder Wärme beziehen.

2. Energiegesetz vom 30. September 20169 Einfügen vor dem Gliederungstitel des 7. Kapitels Art. 34a

Investitionsbeitrag für Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen

Für die Erstellung neuer Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen kann ein Investitionsbeitrag nach dem 5. Kapitel in Anspruch genommen werden.

1

Für einen Investitionsbeitrag muss eine Wärme-Kraft-Kopplungsanlage die folgenden Voraussetzungen erfüllen: 2

a.

Sie muss wärmegeführt und Teil eines im Richtplan enthaltenen, neuen Wärmeverbunds sein; ist sie Teil eines bestehenden Wärmeverbunds, so muss sie einen fossilen Spitzenlastkessel ersetzen oder ergänzen.

b.

Sie muss hauptsächlich im Winterhalbjahr betrieben werden.

c.

Sie muss mit erneuerbaren Energieträgern betrieben werden, am Emissionshandelssystem teilnehmen oder die Emissionen nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe b des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 201110 kompensieren.

Der Investitionsbeitrag beträgt höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.

3

Art. 35 Abs. 2 Bst. hter 2

Mit dem Netzzuschlag werden finanziert: hter. die Investitionsbeiträge nach Artikel 34a;

9 10

SR 730.0 SR 641.71

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Art. 36 Abs. 1 Bst. d Beim Einsatz der Mittel für die einzelnen Verwendungen sind die folgenden Höchstanteile zu beachten: 1

d.

ein Höchstanteil von 20 Millionen Franken pro Jahr für die Investitionsbeiträge nach Artikel 34a.

Art. 38 Abs. 1 Bst. c 1

Neue Verpflichtungen werden nicht mehr eingegangen spätestens ab dem 1. Januar: c.

des elften Jahres nach Inkrafttreten der Änderung vom ...: für Investitionsbeiträge nach Artikel 34a.

Art. 55a

Information der Öffentlichkeit

Das BFE informiert die Öffentlichkeit über den aktuellen Stand sowie die zeitliche Entwicklung: a.

des Verbrauchs von Energie;

b.

der Produktion von Energie;

c.

der Energiereserven im In- und Ausland;

d.

des Imports und des Exports von Energie;

e.

der Kapazitäten für den grenzüberschreitenden Transport;

f.

der Energiepreise;

g.

der Umstände, die Einfluss auf die Buchstaben a­f haben können.

Art. 56 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. ebis und k sowie 2 Die für die Untersuchungen und das Monitoring nach Artikel 55, für die Information der Öffentlichkeit nach Artikel 55a und für statistische Auswertungen notwendigen Informationen, Personendaten und Daten juristischer Personen sind dem BFE auf Anfrage hin bekannt zu geben durch: 1

ebis. das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung; k.

die Bilanzgruppen.

Der Bundesrat legt die notwendigen Informationen und Daten fest. Er kann weitere Stellen bezeichnen, die dem BFE Daten bekannt geben müssen.

2

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