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Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Entwurf

(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) (Arbeitslosenversicherung für Arbeitnehmende in arbeitgeberähnlicher Stellung) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 22. Februar 20241 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2, beschliesst: Minderheit (Aeschi Thomas, Amaudruz, Bircher, de Courten, Glarner, Gutjahr, Thalmann-Bieri, Wyssmann) Nichteintreten I Das Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19823 wird wie folgt geändert: Mehrheitsvariante: Arbeitslosenentschädigung für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 8 Abs. 3 und 4, 18 Abs. 1ter, 22 Abs. 2bis sowie 95 Abs. 1quater) Art. 8 Abs. 3 und 4 Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, 3

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SR 837.0

2024-0767

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Arbeitslosenversicherungsgesetz (Arbeitslosenversicherung für Arbeitnehmende in arbeitgeberähnlicher Stellung)

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sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten haben Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1: a.

nicht mehr im Betrieb angestellt sind;

b.

nicht Mitglieder des Verwaltungsrates (Art. 716 ff. des Obligationenrechts4) des Betriebs sind; und

c.

mindestens zwei Jahre im Betrieb gearbeitet haben. Davon ausgenommen sind Personen mit häufig wechselnden oder befristeten Arbeitsverhältnissen gemäss Art. 18 Abs. 3 AVIG.

Der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gemäss den Voraussetzungen von Absatz 3.

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Minderheit (Gutjahr, Aeschi Thomas, Amaudruz, Bircher, de Courten, Glarner, Hess Lorenz, Lohr, Rechsteiner Thomas, Roduit, Thalmann-Bieri, Wyssmann) Art. 8 Abs. 3 Bst. c letzter Satz streichen Minderheit (Aeschi Thomas, Amaudruz, Bircher, de Courten, Glarner, Gutjahr, Thalmann-Bieri, Wyssmann) Art. 8 Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. abis und b sowie Abs. 4 Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten haben Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn der Betrieb in Liquidation ist und sie zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1: 3

abis. am Betrieb direkt oder indirekt mit höchstens 5 Prozent finanziell beteiligt sind; b.

nicht Mitglieder des Verwaltungsrates (Art. 716 ff. des Obligationenrechts5) oder der Gesellschafterversammlung (Art. 804 ff. des Obligationenrechts) des Betriebs sind; und

Keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers.

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Art. 18 Abs. 1ter Der Anspruch von Personen nach Artikel 8 Absätze 3 und 4 beginnt nach einer Wartezeit von 20 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit.

1ter

Minderheit (Aeschi Thomas, Amaudruz, Bircher, de Courten, Glarner, Gutjahr, Thalmann-Bieri, Wyssmann) Art. 18 Abs. 1ter Der Anspruch von Personen nach Artikel 8 Absatz 3 beginnt nach einer Wartezeit von 120 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit.

1ter

Minderheit (Meyer Mattea, Crottaz, Marti Samira, Piller Carrard, Gysi Barbara, Porchet, Weichelt, Wyss) Art. 18d Gewinne, welche aus finanziellen Beteiligungen am Betrieb an Personen, die unter den Anwendungsbereich von Artikel 8 Absätze 3 und 4 fallen, ausgeschüttet werden, werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen.

Art. 22 Abs. 2bis Ein volles Taggeld für Personen nach Artikel 8 Absätze 3 und 4 beträgt 70 Prozent des versicherten Verdienstes. Die versicherte Person erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die sie Anspruch hätte, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stände. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, sofern: 2bis

a.

die Kinderzulagen dem Versicherten während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden; und

b.

für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht.

Minderheit (Aeschi Thomas, Amaudruz, Bircher, de Courten, Glarner, Gutjahr, Thalmann-Bieri, Wyssmann) Art. 22 Abs. 2bis erster Satz Ein volles Taggeld für Personen nach Artikel 8 Absatz 3 beträgt 50 Prozent des versicherten Verdienstes. ...

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Art. 95 Abs. 1quater Personen nach Artikel 8 Absätze 3 und 4, die Arbeitslosenentschädigung beziehen und während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug oder innerhalb von drei Jahren danach wieder im selben Betrieb angestellt werden, sind zur Rückerstattung der Entschädigung verpflichtet. Personen mit häufig wechselnden oder befristeten Arbeitsverhältnissen gemäss Artikel 18 Absatz 3 AVIG sind von dieser Rückerstattungspflicht ausgenommen. In Abweichung von Artikel 25 Absatz 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch spätestens zehn Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. In Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 zweiter Satz ATSG ist eine unrechtmässig bezogene Arbeitslosenentschädigung in jedem Fall zurückzuerstatten.

1quater

Minderheit (Gutjahr, Aeschi Thomas, Amaudruz, Bircher, de Courten, Glarner, Hess Lorenz, Lohr, Rechsteiner Thomas, Roduit, Thalmann-Bieri, Wyssmann) Art. 95 Abs. 1quater Personen nach Artikel 8 Absätze 3 und 4, die Arbeitslosenentschädigung beziehen und während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug oder innerhalb von drei Jahren danach wieder im selben Betrieb angestellt werden, sind zur Rückerstattung der Entschädigung verpflichtet. In Abweichung von Artikel 25 Absatz 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch spätestens zehn Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. In Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 zweiter Satz ATSG ist eine unrechtmässig bezogene Arbeitslosenentschädigung in jedem Fall zurückzuerstatten.

1quater

Minderheit (Meyer Mattea, Crottaz, Marti Samira, Piller Carrard, Gysi Barbara, Porchet, Weichelt, Wyss) Art. 95 Abs. 1quinquies Personen, die unter den Anwendungsbereich von Artikel 8 Absätze 3 und 4 fallen und Gewinne aus finanziellen Beteiligungen am Betrieb beziehen, sind zur Rückerstattung im Umfang der bezogenen Gewinne verpflichtet. In Abweichung von Artikel 25 Absatz 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch spätestens zehn Jahre seit der Auszahlung der Erträge oder Gewinne. In Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 zweiter Satz ATSG ist eine unrechtmässig bezogene Arbeitslosenentschädigung in jedem Fall zurückzuerstatten.

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Minderheit (Aeschi Thomas, Amaudruz, Bircher, de Courten, Glarner, Gutjahr, Hess Lorenz, Lohr, Rechsteiner Thomas, Roduit, Thalmann-Bieri, Wyssmann) Minderheitsvariante: Beitragspflicht nur für bezugsberechtigte Personen (Art. 2 Abs. 2 Bst. g­i und 31 Abs. 3 Bst. b und c) Art. 2 Abs. 2 Bst. g­i 2

Von der Beitragspflicht ausgenommen sind: g.

Personen, die in einem Betrieb arbeiten: 1. an welchem sie direkt oder indirekt mit mehr als 5 Prozent finanziell beteiligt sind, 2. in dessen Verwaltungsrat (Art. 716 ff. des Obligationenrechts6 OR) oder Gesellschafterversammlung (Art. 804 ff. des Obligationenrechts) sie Mitglieder sind, oder 3. in dem sie die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können;

h.

die mitarbeitenden Ehegatten von Personen nach Buchstabe g;

i.

der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers.

Art. 31 Abs. 3 Bst. b und c Aufgehoben Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Der Bundesrat erstattet dem Parlament fünf Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom ... Bericht über deren Umsetzung und Wirksamkeit und dessen finanzielle Auswirkung. Zum gleichen Zeitpunkt schlägt er Anpassungen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe vor, welche sich aus den gemachten Erfahrungen sowie dem im erwähnten Bericht festgestellten Handlungsbedarf ergeben.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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