Verfügung betreffend Überholen für Lastwagen verboten (Erweiterung) auf der Autobahn N2 im Kanton Basel-Stadt vom 4. Oktober 2005

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 und 110 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt:

I Anbringen der Signalisation «Überholen für Lastwagen verboten» auf der Autobahn N2, von km 3.540 bis km 4.395, Fahrtrichtung Deutschland.

II Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 2 Absatz 3bis SVG Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt, 3000 Bern, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

4. Oktober 2005

Bundesamt für Strassen Der Direktor: Rudolf Dieterle

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SR 741.01 SR 741.21

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2005-2452