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Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer

Entwurf

(Kulturgütertransfergesetz, KGTG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. März 20241, beschliesst: I Das Kulturgütertransfergesetz vom 20. Juni 20032 wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 2bis Als historisch belastetes Kulturerbe gilt die Gesamtheit der Kulturgüter, deren Herkunft oder Eigentumsverhältnisse aufgrund von Rechtsübertragungen im Kontext des Nationalsozialismus oder des Kolonialismus Fragen aufwerfen.

2bis

Art. 14 Abs. 1 Bst. d 1

Der Bund kann Finanzhilfen gewähren: d.

für den Aufbau und den Betrieb einer öffentlich zugänglichen Datenbank zur Provenienzforschung zu Kulturgütern.

Art. 18a

Kommission für historisch belastetes Kulturerbe

Der Bundesrat setzt eine Kommission für historisch belastetes Kulturerbe ein. Sie ist eine Verwaltungskommission nach Artikel 8a Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19983.

1

2

Die Kommission hat folgende Aufgaben: a.

1 2 3

Sie berät den Bundesrat und die Bundesverwaltung in Fragen im Zusammenhang mit historisch belastetem Kulturerbe.

BBl 2024 753 SR 444.1 SR 172.010.1

2024-0606

BBl 2024 757

Kulturgütertransfergesetz

BBl 2024 757

b.

Sie berät den Bundesrat und die Bundesverwaltung betreffend den Umgang mit historisch belasteten Kulturgütern im Eigentum der Eidgenossenschaft.

c.

Sie erarbeitet auf Gesuch einer natürlichen oder juristischen Person im Einzelfall Empfehlungen zu historisch belasteten Kulturgütern.

Die Kommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben b und c Daten natürlicher und juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, bearbeiten, bekanntgeben und öffentlich zugänglich machen.

3

Die Kommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstabe c Verfahrensvorschriften erlassen.

4

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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