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Bundesgesetz über die Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes vor Nachstellung

Entwurf

(Änderung des Strafgesetzbuchs, des Militärstrafgesetzes und des Militärstrafprozesses) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 22. Februar 20241 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2, beschliesst: I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Strafgesetzbuch3 Art. 55a Abs. 1 Einleitungssatz Bei einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3­5), wiederholten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 Bst. b, bbis und c), Drohung (Art. 180 Abs. 2), Nötigung (Art. 181) und Nachstellung (Art. 181b Abs. 2) kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht das Verfahren sistieren, wenn: 1

Minderheit I (Arslan, Andrey, Dandrès, Docourt, Funiciello, Jaccoud, Mahaim, Marti Min Li) 1

1 2 3

...und Stalking (Art. 181b Abs. 2) kann die ....

BBl 2024 751 BBl 2024 ...

SR 311.0

2024-0780

BBl 2024 752

Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes vor Nachstellung. BG (Änderung des Strafgesetzbuchs, des Militärstrafgesetzes und des Militärstrafprozesses)

BBl 2024 752

Minderheit II (Mahaim, Andrey, Arslan, Dandrès, Docourt, Funiciello, Jaccoud, Marti Min Li) 1

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 181b Nachstellung

Wer jemanden beharrlich verfolgt, belästigt oder bedroht und ihn dadurch in seiner Lebensgestaltungsfreiheit beschränkt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

1

Randtitel Minderheit I (Arslan, Andrey, Dandrès, Docourt, Funiciello, Jaccoud, Mahaim, Marti Min Li) Stalking Minderheit II (Mahaim, Andrey, Arslan, Dandrès, Docourt, Funiciello, Jaccoud, Marti Min Li) Betrifft nur den französischen Text.

Abs. 1 Minderheit (Docourt, Andrey, Dandrès, Funiciello, Jaccoud, Mahaim, Marti Min Li) 1 Betrifft

2

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nur den französischen Text.

Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er: a.

der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder

b.

die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Tat während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder

c.

der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.

Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes vor Nachstellung. BG (Änderung des Strafgesetzbuchs, des Militärstrafgesetzes und des Militärstrafprozesses)

BBl 2024 752

2. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19274 Art. 46b Abs. 1 Einleitungssatz Bei einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten (Art. 122), Drohung (Art. 149), Nötigung (Art. 150) und Nachstellung (Art. 150a Abs. 2) kann der Auditor oder das Militärgericht das Verfahren provisorisch einstellen, wenn: 1

Minderheit I (Arslan, Andrey, Dandrès, Docourt, Funiciello, Jaccoud, Mahaim, Marti Min Li) 1...

und Stalking (Art. 150a Abs. 2) kann der....

Minderheit II (Mahaim, Andrey, Arslan, Dandrès, Docourt, Funiciello, Jaccoud, Marti Min Li) 1

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 150a Nachstellung

Wer jemanden beharrlich verfolgt, belästigt oder bedroht und ihn dadurch in seiner Lebensgestaltungsfreiheit beschränkt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

1

Randtitel Minderheit I (Arslan, Andrey, Dandrès, Docourt, Funiciello, Jaccoud, Mahaim, Marti Min Li) Stalking Minderheit II (Mahaim, Andrey, Arslan, Dandrès. Docourt, Funiciello, Jaccoud, Marti Min Li) Betrifft nur den französischen Text.

Abs. 1 Minderheit (Docourt, Andrey, Dandrès, Funiciello, Jaccoud, Mahaim, Marti Min Li) 1 Betrifft

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nur den französischen Text.

SR 321.0

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Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes vor Nachstellung. BG (Änderung des Strafgesetzbuchs, des Militärstrafgesetzes und des Militärstrafprozesses)

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BBl 2024 752

Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er: a.

der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder

b.

die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Tat während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder

c.

der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.

3. Militärstrafprozess vom 23. März 19795 Art. 70 Abs. 2 Die Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln des MStG6 aufgeführten Straftaten angeordnet werden: Artikel 62 Absätze 1 und 3, 63 Ziffer 1 Absätze 1 und 3 und Ziffer 2, 64 Ziffer 1 Absatz 1 und Ziffer 2, 74, 86, 86a, 87, 89 Absatz 1, 91, 93 Ziffer 2, 102, 104 Absatz 2, 105, 106 Absätze 1 und 2, 108­114a, 115­117, 121, 130 Ziffern 1 und 2, 131 Ziffern 1­4, 132, 134 Absatz 3, 135 Absätze 1 und 4, 137a, 137b Ziffer 1 Absatz 1 und Ziffer 2, 139, 141, 142, 144 Absatz 2, 149 Absatz 1, 150 Absatz 1, 150a, 151a­151d, 153­155, 156­ 158, 160 Absätze 1 und 2, 161 Ziffer 1, 162 Absätze 1 und 3, 164, 165 Ziffer 1 Absätze 1 und 3, 166 Ziffer 1 Absätze 1­4, 167, 168 Ziffer 1, 169 Absatz 1, 169a Ziffer 1 Absatz 1 und Ziffer 2, 171a Absatz 1, 171b, 171c Absatz 1, 172 Ziffer 1, 176 Absätze 1 und 1bis, 177 und 178 Ziffer 1.

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Minderheit (Bühler, Tuena) Nichteintreten II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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SR 322.1 SR 321.0