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Bundesgesetz über Natur- und Heimatschutz

Entwurf

(Natur- und Heimatschutzgesetz, NHG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. März 20241, beschliesst: I Das Natur- und Heimatschutzgesetz vom 1. Juli 19662 wird wie folgt geändert: Art. 1 Bst. f Dieses Gesetz hat zum Zweck, im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes nach Artikel 78 Absätze 25 der Bundesverfassung: f.

eine Baukultur von hoher Qualität (hohe Baukultur) zu fördern.

Art. 7 Abs. 1 erster Satz Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kultur (BAK) oder das Bundesamt für Strassen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 erforderlich ist. ...

1

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts

2a. Abschnitt: Förderung einer hohen Baukultur Art. 17b

Grundsatz

Der Bund achtet bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 2 auf eine hohe Baukultur. Diese zeichnet sich bei allen Tätigkeiten, die den 1

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Raum verändern, durch einen ganzheitlichen Ansatz aus, der auf hohe Qualität in Planung, Gestaltung und Ausführung ausgerichtet ist.

Das BAK koordiniert zur Erreichung einer hohen Baukultur die Tätigkeiten der Bundesstellen.

2

Der Bund ergänzt mit seinen Bestrebungen die Förderung einer hohen Baukultur durch die Kantone.

3

Art. 17c

Beiträge und andere Formen der Unterstützung

Der Bund kann Organisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung Beiträge ausrichten für ihre im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeiten zur Förderung einer hohen Baukultur.

1

Er kann überdies Beiträge für folgende Tätigkeiten zur Förderung einer hohen Baukultur ausrichten: 2

a.

Forschungsvorhaben;

b.

Aus- und Weiterbildung von Fachleuten;

c.

Öffentlichkeitsarbeit.

Die Finanzierung richtet sich nach Artikel 27 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 20093.

3

Der Bund kann durch Beratung, Bereitstellung von Informationen und Wissen, Zusammenarbeit und weitere Leistungen Bestrebungen für eine hohe Baukultur unterstützen.

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II Das Kulturförderungsgesetz vom 11. Dezember 20094 wird wie folgt geändert: Art. 23 Abs. 1 Für die Massnahmen nach den Artikeln 9a, 10, 12­15, 16 Absätze 1 und 2 Buchstabe a und 17 sowie die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Vermittlungsmassnahmen ist das Bundesamt für Kultur zuständig.

1

Art. 27 Abs. 3 Bst. c Die Bundesversammlung bewilligt folgende Zahlungsrahmen und Verpflichtungskredite: 3

c.

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einen Verpflichtungskredit nach den Artikeln 16a und 17c des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19665 über den Natur- und Heimatschutz für die Bereiche Denkmalpflege, Heimatschutz und hohe Baukultur.

SR 442.1 SR 442.1 SR 451

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III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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