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Bundesgesetz über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften

Entwurf

(Sprachengesetz, SpG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. März 20241, beschliesst: I Das Sprachengesetz vom 5. Oktober 20072 wird wie folgt geändert: Art. 22 Sachüberschrift Erhaltung und Förderung in den Kantonen Graubünden und Tessin Art. 22a

Erhaltung und Förderung ausserhalb der Kantone Graubünden und Tessin

Der Bund fördert Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache ausserhalb der Kantone Graubünden und Tessin.

1

Der Bund kann Organisationen und Institutionen Finanzhilfen gewähren namentlich für: 2

3

1 2

a.

Massnahmen und Angebote, die das Erlernen der rätoromanischen und der italienischen Sprache und das Festigen der Sprachkompetenzen fördern;

b.

Massnahmen und Angebote, welche die Verwendung der rätoromanischen Sprache ermöglichen und vereinfachen.

Die Finanzhilfe des Bundes beträgt höchstens 75 Prozent der Gesamtkosten.

BBl 2024 753 SR 441.1

2024-0603

BBl 2024 754

Sprachengesetz

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

2/2

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