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Allgemeinverfügung über die Einfuhr von gebeiztem Mais Saatgut vom 3. April 2024
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 33 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 20101, verfügt: Mais-Saatgut, das mit 20 g/l Metalaxyl und 100 g/l Prothiconazol enthaltenden Pflanzenschutzmitteln gebeizt ist, kann befristet bis zum 31. Dezember 2024 für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen eingeführt werden: Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet
Feldbau Mais
Schadorganismus
Anwendungsverfahren
Keimlingskrankheiten Aufwandmenge: 15 ml/Saatguteinheit (50 000 Körner) Anwendung: Saatgutbeizung
Auflagen
1, 2
Auflagen für den Einsatz 1 Die Etiketten von Säcken mit behandeltem Saatgut sind mit folgenden Angaben zu versehen: Die Handelsbezeichnung, Wirkstoff sowie die Sicherheitshinweise des Saatbeizmittels.
«Verwendung des Saatgutes nur durch professionelle Anwender.» «Gebeiztes Saatgut. Nicht einnehmen! Überreste dürfen (auch gewaschen) nicht als Futter oder Lebensmittel verwendet werden.» «Öffnen der Saatgutsäcke und Beladen der Sämaschine nur mit Schutzhandschuhen.
Entwicklung und Einatmen von Staub vermeiden.» «Zum Schutz von Vögeln und wildlebenden Säugetieren muss das behandelte Saatgut vollständig in den Boden eingearbeitet werden; es ist sicherzustellen, dass das behandelte Saatgut auch am Ende der Saatreihen vollständig in den Boden eingearbeitet ist.» «Zum Schutz von Vögeln und wildlebenden Säugetieren muss verschüttetes Saatgut beseitigt werden.» 2 Die Beizung des Saatgutes darf nur im Ausland erfolgen.
1
SR 916.161
2024-0903
BBl 2024 769
BBl 2024 769
Gefahrenkennzeichnungen
Während des Beizvorgangs und der Handhabung des Saatgutes sind geeignete Schutzkleidung, Augenschutz, Gesichtsschutz und Schutzhandschuhe zu tragen.
Behandeltes Saatgut nicht als Lebens- oder Futtermittel verwenden.
Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
EUH208: Enthält 1,2-Benzisothiazolin-3-on und Reaction mass aus: 5Chloro-2-methyl-1, 2-thiazol-3(2H)-on/2-Methyl-1,2-thiazol-3(2H)-on (3:1).
Kann allergische Reaktionen hervorrufen
EUH401: Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.
H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen
H361d: Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung
SP 1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.
Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gestützt auf Artikel 55 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19682 die aufschiebende Wirkung entzogen.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
3. April 2024
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Der Direktor: Hans Wyss
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SR 172.021