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Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen vom 3. April 2024

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 12. Mai 20101 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, verfügt: Das Pflanzenschutzmittel Coragen (W 7291, 18.4 % 200 g/l Chlorantraniliprole) wird, befristet bis zum 30. September 2024, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt: Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Gemüsebau Bohnen mit Hülsen Erbsen mit Hülsen

Schadorganismus

Anwendung

Auflagen

Bauwollkapseleule Aufwandmenge: 0.125 L/ha (Raupe) Wartefrist: 14 Tage

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Bauwollkapseleule Aufwandmenge: 0.125 L/ha (Raupe) Wartefrist: 14 Tage

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Auflagen für den Einsatz 1 SPe 1 ­ Zum Schutz von Grundwasser dieses Pflanzenschutzmittel oder andere Chlorantraniliprolhaltige Pflanzenschutzmittel nicht mehr als 2 mal pro Kultur und maximal alle 4 Jahre auf derselben Parzelle anwenden.

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SR 916.161

2024-0904

BBl 2024 770

BBl 2024 770

Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

3. April 2024

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Der Direktor: Hans Wyss

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SR 172.021