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Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbibliothek

Entwurf

(Nationalbibliotheksgesetz, NBibG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. März 20241, beschliesst: I Das Nationalbibliotheksgesetz vom 18. Dezember 19922 wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 1 Die Nationalbibliothek hat zur Aufgabe, auf Papier oder auf anderen Trägern gedruckte oder gespeicherte Informationen, einschliesslich elektronisch verfügbarer Informationen, die einen Bezug zur Schweiz haben, zu sammeln, zu erschliessen, zu erhalten und zu vermitteln.

1

Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a und c sowie 3 1

Die Nationalbibliothek sammelt Informationen, die: a.

Betrifft nur den italienischen Text.

c.

von schweizerischen oder mit der Schweiz verbundenen Urheberinnen und Urhebern geschaffen oder mitgestaltet wurden.

Die Nationalbibliothek kann zur Erfüllung ihres Sammelauftrags frei zugängliche elektronisch verfügbare Informationen sammeln. Die Rechtsinhaberinnen und -inhaber können keine Vergütungsansprüche geltend machen.

3

Art. 3a

Einforderungsrecht

Die Nationalbibliothek kann nicht frei zugängliche elektronisch verfügbare Informationen, die veröffentlicht sind und die einen Bezug zur Schweiz nach Artikel 3 1

1 2

BBl 2024 753 SR 432.21

2024-0605

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Nationalbibliotheksgesetz

BBl 2024 756

Absatz 1 aufweisen, einfordern. Die Rechtsinhaberinnen und -inhaber können keine Vergütungsansprüche geltend machen.

Die Nationalbibliothek entscheidet, ob die eingeforderten Informationen dem Sammelauftrag entsprechen und in die Sammlung der Nationalbibliothek aufgenommen werden sollen.

2

Ist der Aufwand für die Ablieferung der Informationen erheblich, so kann sich die Nationalbibliothek an den anfallenden Kosten beteiligen oder ausnahmsweise auf den Einschluss in die Sammlung verzichten.

3

Art. 4 Abs. 2 2

Er kann Informationen vom Sammelauftrag ausschliessen, soweit sie: a.

Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

b.

Betrifft nur den französischen Text.

c.

Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 5 Abs. 2 und 3 Sie kann elektronisch verfügbare Informationen ihren Benutzerinnen und Benutzern zur Konsultation zur Verfügung stellen. Die Rechtsinhaberinnen und -inhaber können keine Vergütungsansprüche geltend machen.

2

Die Nationalbibliothek stellt sicher, dass keine Beeinträchtigung der kommerziellen Auswertung urheberrechtlich geschützter Werke stattfindet und die berechtigten Interessen der Rechtsinhaberinnen und Rechtsinhaber gewahrt werden; zu diesem Zweck beschränkt sie den Zugang zu nicht frei zugänglichen elektronisch verfügbaren Informationen und legt für sie eine Schutzfrist fest.

3

Art. 10 Abs. 4 Die Nationalbibliothek kann gewisse Aufgaben, insbesondere im Bereich des Sammelns und Vermittelns elektronisch verfügbarer Informationen, an Partnerinstitutionen übertragen.

4

Art. 10a

Bearbeitung von Daten aus den Sammlungen der Nationalbibliothek

Die Nationalbibliothek kann die in ihren Sammlungen befindlichen Daten natürlicher und juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, bearbeiten, bekanntgeben und öffentlich zugänglich machen, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Artikel 2 erforderlich ist.

Art. 12 Abs. 2 Die Finanzhilfen können mit der Bedingung verbunden werden, dass die mit Hilfe des Bundes erworbenen oder hergestellten Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden.

2

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II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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