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Bundesbeschluss über einen Zahlungsrahmen im Bereich Kulturgütertransfer in den Jahren 2025­2028

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 20092, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. März 20243, beschliesst:

Art. 1 1 Für

Finanzhilfen im Bereich Kulturgütertransfer in den Jahren 2025­2028 wird ein Zahlungsrahmen von 2 900 000 Franken bewilligt.

Dem Zahlungsrahmen liegen der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Dezember 2023 (106,2 Punkte; Dez. 2020 = 100 Punkte) sowie die folgenden Teuerungsannahmen zugrunde: 2

a.

2025: +1,1 Prozent;

b.

2026: +1,0 Prozent;

c.

2027: +1,0 Prozent;

d.

2028: +1,0 Prozent.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

1 2 3

SR 101 SR 442.1 BBl 2024 753

2024-0610

BBl 2024 760

Zahlungsrahmen im Bereich Kulturgütertransfer in den Jahren 2025­2028. BB

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