BBl 2024 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesbeschluss Entwurf über den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel in grenzüberschreitenden Zivilprozessen vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. März 20242, beschliesst:

Art. 1 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Erklärung zu den Artikeln 15­17 des Haager Übereinkommens vom 18. März 19703 über die Beweisaufnahme im Ausland in Ziviloder Handelssachen dahingehend zu ändern, dass für die Befragung oder Anhörung einer sich in der Schweiz aufhaltenden Person mittels Telefon- oder Videokonferenz oder eines anderen elektronischen Instruments zur Ton- oder Bildübertragung keine vorgängige Genehmigung erforderlich ist, sofern bestimmte Bedingungen zur Wahrung der schweizerischen Souveränität und zum Schutze der betroffenen Person erfüllt sind. Die einzelnen Bedingungen sind in der Erklärung aufzuführen.

Art. 2 Die Änderung des Bundesgesetzes im Anhang wird angenommen.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und Art. 141a Abs. 2 BV).

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung des Bundesgesetzes im Anhang.

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SR 101 BBl 2024 792 SR 0.274.132

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Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel in grenzüberschreitenden Zivilprozessen. BB

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Anhang (Art. 2)

Änderung eines anderen Erlasses Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht wird wie folgt geändert: Art. 11 XIII. Rechtshilfe 1. Grundsatz

Hoheitliche Handlungen, die im Rahmen eines ausländischen Zivilverfahrens in der Schweiz vorgenommen werden, insbesondere die Zustellung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Schriftstücken und Beweisaufnahmehandlungen, haben mittels Rechtshilfe zu erfolgen. Es gelten die Kapitel I und II der Haager Übereinkunft vom 1. März 19545 betreffend Zivilprozessrecht.

1

Eine Prozesspartei, die sich in der Schweiz aufhält, kann jedoch unmittelbar zur Übermittlung von Eingaben oder Beweismitteln aufgefordert werden, wenn die Aufforderung ohne Strafandrohung erfolgt und auf dem Rechtshilfeweg zugestellt wird.

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Personen, die sich in der Schweiz aufhalten, können überdies mittels Telefon- oder Videokonferenz oder eines anderen elektronischen Mittels zur Ton- oder Bildübertragung an einer Verhandlung im Ausland teilnehmen oder auf dieselbe Weise von einer durch eine ausländische Behörde ermächtigten Person befragt werden. Kapitel II des Haager Übereinkommens vom 18. März 19706 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen gilt sinngemäss.

3

Soweit das Bundesrecht nichts Anderes vorsieht, wird die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und anderen Staaten durch das Bundesamt für Justiz vermittelt.

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Art. 11a Randtitel und Abs. 4 2. Durchführung

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Aufgehoben

SR 291 SR 0.274.12 SR 0.274.132