BBl 2024 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Autogewerbe Ostschweiz der Kantone St. Gallen, beider Appenzell und Thurgau Änderung vom 3. April 2024 Der Schweizerische Bundesrat, beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 16. August 2022 und vom 3. Februar 20231 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Autogewerbe Ostschweiz der Kantone St. Gallen, beider Appenzell und Thurgau werden allgemeinverbindlich erklärt: Zusatzvereinbarung Löhne vom 24. November 2023 Art. 1

Generelle Lohnanpassung

Auf der Grundlage des individuellen Lohnes per 31. Dezember 2023 ist der Lohn jedes dem GAV «Autogewerbe Ostschweiz» unterstellten Arbeitnehmenden bei Inkrafttreten der Allgemeinverbindlichkeit um 1.8 % zu erhöhen, maximal jedoch 100 Franken pro Monat.

1

Freiwillige Lohnerhöhungen, welche ab dem 1. Januar 2024 gewährt wurden, können an die generelle Lohnanpassung angerechnet werden.

Der Anspruch auf eine generelle Lohnerhöhung besteht nur für Arbeitnehmende, die mindestens seit dem 1. Juli 2023 im gleichen Betrieb angestellt sind, seit diesem Datum keine Lohnerhöhung erhalten haben und am 31. Dezember 2023 in ungekündigter Anstellung sind.

2

(...)

Lohnerhöhung aufgrund einer Ausbildung oder Erhöhung von Praxisjahren nach Artikel 13 GAV in Verbindung mit Anhang 3 GAV können der generellen Lohnerhöhung nach Absatz 1 angerechnet werden.

4

1

BBl 2022 2130; 2023 291

2024-0980

BBl 2024 822

BBl 2024 822

II Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2026.

3. April 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

2/2