BBl 2024 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen vom 11. April 2024

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 12. Mai 20101 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, verfügt: Die mit Schreiben durch SCAE Valent Biosciences vom 5. Januar 2022 beantragte Wirkstoffquelle für die Verwendung in den Pflanzenschutzmitteln Novodor 3% FC (W 6081) Novodor 3 FC (W 5925) für den Wirkstoff Bacillus thuringiensis var. Tenebrionis wird, befristet bis zum 30. September 2024, bewilligt.

Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.

1 2

SR 916.161 SR 172.021

2024-0953

BBl 2024 812

BBl 2024 812

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

11. April 2024

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Der Direktor: Hans Wyss

2/2