BBl 2024 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Notifikation Im Rahmen des Abschlussverfahrens nach Artikel 318 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in der Strafuntersuchung mit der Nummer SV.16.1943-FAN ergeht folgende Mitteilung: In der Strafuntersuchung gegen 1.

VOLKSWAGEN AG, DE-38440 Wolfsburg,

2.

AMAG IMPORT AG (vormals AMAG Automobil- und Motoren AG), Cham

3.

Verantwortliche Organe und Betriebszugehörige der AMAG IMPORT AG

wegen 1.

Strafbarkeit als Unternehmen im Sinne von Artikel 102 Absatz 1 StGB in Verbindung mit Artikel 146 Absatz 1 StGB, dieser in Verbindung mit Artikel 146 Absatz 2 StGB (VOLKSWAGEN AG)

2.

Strafbarkeit als Unternehmen im Sinne von Artikel 102 Absatz 1 StGB in Verbindung mit Artikel 146 Absatz 1 StGB, dieser in Verbindung mit Artikel 146 Absatz 2 StGB (AMAG IMPORT AG)

3.

Betrug im Sinne von Artikel 146 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 StGB (Verantwortliche Organe und Betriebszugehörige der AMAG IMPORT AG)

wird in Anwendung von Artikel 318 Absatz 1 StPO verfügt: 1.

Die Bundesanwaltschaft erachtet die vermerkte Strafuntersuchung als vollständig und beabsichtigt, sie mittels Einstellungsverfügung im Sinne von Artikel 319 ff. StPO abzuschliessen.

2.

Zur Stellung von Beweisanträgen wird den Parteien eine nur einmal kurz erstreckbare Frist bis am 21. Mai 2024 angesetzt.

3.

Innert gleicher Frist können die Akten in elektronischer Form auf einem USB-Stick gegen eine Aufwandentschädigung von 50 Franken schriftlich angefordert werden. Die Akteneinsicht ist nicht obligatorisch.

4.

Zustellung an ­ die Beschuldigten (vorgenannt) über deren Rechtsvertreter per Einschreiben; ­ die anwaltlich vertretenen Privatkläger über deren Rechtsvertreter per Einschreiben; ­ die Privatkläger, die direkt angeschrieben werden können, an deren Wohnsitz, Aufenthaltsort, Sitz oder Zustellungsdomizil per Einschreiben;

2024-0955

BBl 2024 807

BBl 2024 807

­ ­ 5.

die Privatkläger, die nicht direkt angeschrieben werden können, und die kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet haben, mittels Publikation im Bundesblatt; die Geschädigten, mittels Publikation im Bundesblatt.

Gegen diese Verfügung ist kein Rechtsmittel gegeben (Art. 318 Abs. 3 StPO).

Die Abschlussanzeige (Art. 318 StPO) ist gemäss Artikel 88 StPO durch die bestehende Notifikation zugestellt.

10. April 2024

2/2

Bundesanwaltschaft

BBl 2024 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Dieser Text wurde im Sinne von Artikel 44 der Publikationsverordnung vom 7. Oktober 2015 (SR 170.512.1) aus Datenschutzgründen anonymisiert.

2024-0955

BBl 2024 807

BBl 2024 807

2/2