BBl 2024 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Betonwaren-Industrie Änderung vom 28. März 2024 Der Schweizerische Bundesrat, beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 10. Juli 2003, vom 18. August 2006, vom 30. Juni 2009, vom 20. April 2015, vom 10. April 2017, vom 25. Mai 2018, vom 2. April 2020, vom 19. November 2020, vom 4. November 2021, vom 9. Mai 2022 und vom 28. November 20231 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die Schweizerische Betonwaren-Industrie werden allgemeinverbindlich erklärt: Zusatzvereinbarung vom 20. November 2023 A. Lohnanpassung Art. 1

Generelle Lohnanpassungen

Sämtlichen voll arbeitenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ... wird ... eine generelle monatliche Lohnerhöhung von 100 Franken gewährt (für Teilzeitangestellte erfolgt die Erhöhung proportional zu ihrem Beschäftigungsgrad).

1

BBl 2003 5162; 2006 6789; 2009 5147; 2015 3565; 2017 3321; 2018 3367; 2020 2851, 9099; 2021 2694; 2022 1170; 2023 2765

2024-0944

BBl 2024 802

BBl 2024 802

B. Der Gesamtarbeitsvertrag für die Schweizerische Betonwaren-Industrie wird wie folgt geändert: Art. 4 Abs. 3 3

(Minimallöhne2,3)

Die Minimallöhne betragen für vollarbeitsfähige Arbeitnehmende über 19 Jahre: ­

Ungelernte Arbeitnehmende

Fr. 4 150.­*

­

Angelernte Arbeitnehmende

Fr. 4 300.­

­

Berufsarbeitende: Orts- bzw. branchenüblicher Lohn, mindestens

Fr. 4 500.­

­

BetonwerkerIn EFZ

Fr. 4 900. ­

* Bei einer Neuanstellung kann der Lohn im ersten Dienstjahr um 200 Franken unterschritten werden.

II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2024 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 1 der Zusatzvereinbarung vom 20. November 2023 anrechnen.

III Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025.

28. März 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

2

3

2/2

Für den Kanton Neuenburg sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).

Für den Kanton Genf sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).