Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 15. November 2005

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Glufosinate 200 g/l

Formulierungstyp:

SL

2. Handelsprodukte Basta

Schweizerische Zulassungsnummer: D-3732 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 3570-00 Vertreiber: Bayer Vital GmbH & Co. KG, Geschäftsbereich Pflanzenschutz, Postfach 100344, 50443 Köln

Basta

Schweizerische Zulassungsnummer: A-3742 Herkunftsland: Österreich Ausländische Zulassungsnummer: 2376 Vertreiber: Bayer Austria GmbH, Geschäftsbereich für Pflanzenschutz, Lerchenfelder Gürtel 9­11, 1164 Wien

Herbatox B

Schweizerische Zulassungsnummer: A-3743 Herkunftsland: Österreich Ausländische Zulassungsnummer: 2426 Vertreiber: F.Joh.Kwizda, Dr. Karl Lueger-Ring 6, A-1011 Wien

RA-200-flüssig

Schweizerische Zulassungsnummer: D-3733 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 3570-64 Vertreiber: Bayer Vital GmbH & Co. KG, Geschäftsbereich Pflanzenschutz, Postfach 100344, 50443 Köln

1

SR 916.161

7092

2005-3187

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Beerenbau Erdbeere Himbeere

Erdbeerausläufer Schossbekämpfung

Aufwandmenge: 4 l/ha Aufwandmenge: 5 l/ha

1

Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Einjährige Monocotyledonen (Ungräser) Teilwirkung: Mehrjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Mehrjährige Monocotyledonen (Ungräser)

Aufwandmenge: 5 l/ha

Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Einjährige Monocotyledonen (Ungräser) Teilwirkung: Mehrjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Mehrjährige Monocotyledonen (Ungräser) Desikkation, Abbrennen

Aufwandmenge: 5 l/ha

Obstbau allg.

Weinbau allg.

allg.

[Stockausschläge] Gemüsebau allg.

Feldbau Brache

Futterkartoffeln, Speisekartoffeln Hopfen

Konzentration: 1­1.5 % Anwendung: Vegetationsperiode

Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Einjährige Monocotyledonen (Ungräser) Teilwirkung: Mehrjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Mehrjährige Monocotyledonen (Ungräser)

Aufwandmenge: 4­5 l/ha Anwendung: Zwischen Saat und Auflaufen

Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Einjährige Monocotyledonen (Ungräser) Teilwirkung: Mehrjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Mehrjährige Monocotyledonen (Ungräser) Desikkation, Abbrennen

Aufwandmenge: 3­5 l/ha

Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Einjährige Monocotyledonen (Ungräser) Teilwirkung: Mehrjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Mehrjährige Monocotyledonen (Ungräser)

Aufwandmenge: 3­5 l/ha 2

Aufwandmenge: 3­5 l/ha

7093

Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

Kartoffeln

Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Einjährige Monocotyledonen (Ungräser) Teilwirkung: Mehrjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Mehrjährige Monocotyledonen (Ungräser)

Aufwandmenge: 2­3 l/ha Anwendung: Vorauflauf

Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Einjährige Monocotyledonen (Ungräser) Teilwirkung: Mehrjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Mehrjährige Monocotyledonen (Ungräser)

Aufwandmenge: 4­5 l/ha

Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Einjährige Monocotyledonen (Ungräser) Teilwirkung: Mehrjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Mehrjährige Monocotyledonen (Ungräser)

Aufwandmenge: 4­5 l/ha

Zierpflanzen allg.

Forstwirtschaft Forstliche Pflanzgärten

(*)

(*) Auflagen und Bemerkungen: 1 = Mechanische Abtrennung der Ausläufer vor der Behandlung.

2 = Keine Anwendung zum Hopfen putzen.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Gift- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

7094

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der Rekurskommission Chemikalien, Effingerstrasse 39, 3003 Bern, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder diejenige seines Vertreters zu enthalten. Die Beschwerdeschrift ist in zweifacher Ausführung unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen. Die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie sich im Besitz des Beschwerdeführers befinden, sind beizulegen.

15. November 2005

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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