Bundesgesetz über die Änderung von Erlassen auf Grund der Bahnreform 2

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 20051, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19582 Art. 19 Abs. 2 Auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit finden die Artikel 13 ff. entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen.

2

2. Obligationenrecht 3 Art. 671 Abs. 5 Aufgehoben 3. Strafgesetzbuch4 (StGB) Art. 285 Ziff. 1 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

1 2 3 4

BBl 2005 2415 SR 170.32 SR 220 SR 311.0

2004-2787

2613

Änderung von Erlassen auf Grund der Bahnreform 2. BG

Als Beamte gelten auch Angestellte von Unternehmen nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19575, dem Personenbeförderungsgesetz vom ...6 und dem Gütertransportgesetz vom ...7 sowie Angestellte der nach dem Bundesgesetz vom ...8 über den Sicherheitsdienst der Transportunternehmen mit Bewilligung des Bundesamtes für Verkehr beauftragten Organisationen.

Art. 286 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.

Als Beamte gelten auch Angestellte von Unternehmen nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19579, dem Personenbeförderungsgesetz vom ...10 und dem Gütertransportgesetz vom ...11 sowie Angestellte der nach dem Bundesgesetz vom ...12 über den Sicherheitsdienst der Transportunternehmen mit Bewilligung des Bundesamtes für Verkehr beauftragten Organisationen.

4. Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199213 (BStatG) Art. 2 Abs. 2 2 Der Bundesrat legt fest, welche Bestimmungen des Gesetzes für die statistischen Arbeiten des ETH-Bereichs, der Schweizerischen Post und der Telekommunikationsunternehmung des Bundes anwendbar sind.

5. Bundesgesetz vom 1. Juli 196614 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) Art. 2 Abs. 1 Bst. a Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung ist insbesondere zu verstehen: 1

a.

5 6 7 8 9 10 11 12 13 14

die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung sowie Nationalstrassen;

SR 742.101 SR ...; AS ... (BBl 2005 2547) SR 742.40; AS ... (BBl 2005 2573) SR ...; AS ... (BBl 2005 2569) SR 742.101 SR ...; AS ... (BBl 2005 2547) SR 742.40; AS ... (BBl 2005 2573) SR ...; AS ... (BBl 2005 2569) SR 431.01 SR 451

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Änderung von Erlassen auf Grund der Bahnreform 2. BG

6. Militärgesetz vom 3. Februar 199515 (MG) Art. 18 Abs. 1 Bst. h Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:

1

h.

Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für die nationale Sicherheitskooperation unentbehrlich sind;

7. Finanzhaushaltgesetz vom 6. Oktober 198916 (FHG) Art. 35 Abs. 2 erster Satz Die Eidgenössische Finanzverwaltung führt die zentrale Tresorerie des Bundes und des ETH-Bereichs. ...

2

8. Zollgesetz vom 1. Oktober 192517 (ZG) Art. 49 Abs. 1, 2 und 5 Die Eisenbahnunternehmen, die sich mit dem Personen- und Gütertransport über die Zollgrenze befassen, haben nach Anordnung des Bundesrates die für den Dienstbetrieb der Zollverwaltung und zur einstweiligen Lagerung der Zollgüter auf den Grenzstationen notwendigen Anlagen und Räumlichkeiten mit den erforderlichen Einrichtungen für Heizung, Beleuchtung und Wasser sowie die bahndienstlichen Wägeeinrichtungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die innere Ausstattung ist Sache der Zollverwaltung.

1

Für die Kosten der Heizung, Beleuchtung und Reinigung der Revisions- und Lagerräume kommen die Eisenbahnunternehmen auf, für diejenigen der Bürolokale die Zollverwaltung.

2

Die Eisenbahnunternehmen sind gehalten, die mit der unmittelbaren Überwachung des zollmeldepflichtigen Verkehrs betrauten Zollbeamten bei dienstlichen Fahrten unentgeltlich zu befördern und den im Interesse der Zollsicherung getroffenen Anordnungen nachzukommen. Sie haben den Zollbeamten zum Zwecke amtlicher Erhebungen Einsicht in die Register ihrer Güterexpeditionen zu gewähren.

5

Art. 50 Abs. 1 Den Eisenbahnunternehmen obliegt die Erfüllung der Zollpflicht, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes festgesetzt wird.

1

15 16 17

SR 510.10 SR 611.0 SR 631.0

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Gliederungstitel vor Art. 51

c. Stellung der Eisenbahnunternehmen Art. 51 Den Eisenbahnunternehmen werden in der Eigenschaft als Warenführer alle nach dem Ermessen der Zollverwaltung mit der Zollsicherheit vereinbaren Erleichterungen im Verkehr mit den Zollämtern eingeräumt.

1

Im Übrigen wird das Zollverfahren im Eisenbahnverkehr durch eine Eisenbahnzollordnung geregelt.

2

Art. 61 Abs. 2 erster Satz Nach Ermessen der Oberzolldirektion und unter den von ihr festzusetzenden Bedingungen können an Stelle der Barzahlung schweizerische Post- und Bankchecks an Zahlungs Statt angenommen werden. ...

2

Art. 89 Abs. 1 Bei der Verfolgung von Zollwiderhandlungen in der Nähe der Zollgrenze und in den dort befindlichen Anlagen der Schweizerischen Post, der konzessionierten Transportunternehmen und der Eisenbahnunternehmen können Personen, die einer Zollwiderhandlung verdächtig sind, angehalten und einer vorläufigen Untersuchung unterworfen werden. Die Untersuchung kann auf die von den Verdächtigen mitgeführten Gepäckstücke, Waren und Fahrzeuge ausgedehnt werden.

1

Art. 127 Abs. 1 Ziff. 2 1

Ein Zollbetrag wird ganz oder teilweise erlassen: 2.

wenn eine mit Geleitschein oder Freipass abgefertigte Ware während der Gültigkeitsdauer des Zollausweises durch Zufall, höhere Gewalt oder auf amtliche Verfügung ganz oder teilweise vernichtet wird und diese Tatsache zollamtlich festgestellt oder durch eine Bescheinigung eines Eisenbahnverkehrsunternehmens, einer eidgenössischen, kantonalen oder Gemeindebehörde einwandfrei dargetan ist;

Art. 139 Abs. 2 Besondere Verpflichtungen können in dieser Hinsicht durch die Verordnung vom 10. Juli 192618 zum Zollgesetz dem Personal der Schweizerischen Post auferlegt werden.

2

18

SR 631.01

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9. Bundesgesetz vom 27. Juni 197319 über die Stempelabgaben (StG) Art. 6 Abs. 1 Bst. c 1

Von der Abgabe sind ausgenommen: c.

die Beteiligungsrechte an Transportunternehmen, die aus Investitionsbeiträgen der öffentlichen Hand zu deren Gunsten begründet oder erhöht werden;

10. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195820 (SVG) Art. 25 Abs. 2 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) und Bst. f 2

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: f.

Warnsignale der Feuerwehr-, der Sanitäts- und der Polizeifahrzeuge sowie der Fahrzeuge der konzessionierten Transportunternehmen auf Bergpoststrassen;

Art. 55 Abs. 6bis (neu) Der Bundesrat kann für Personen, die den konzessionierten oder grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Strasse durchführen (Art. 6 und 8 des Personenbeförderungsgesetzes vom ...21), Blutalkoholkonzentrationen festlegen, die unter den von der Bundesversammlung nach Absatz 6 festgelegten Werten liegen.

6bis

11. Bundesgesetz vom 5. Oktober 199022 über die Anschlussgleise Art. 17

Aufsichtsbehörde

Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt für Verkehr. Der Bundesrat kann die Aufsicht Dritten übertragen.

1

Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit verlangen, dass der Vertrag, die Pläne oder die Dienstvorschriften geändert oder angepasst werden.

2

Die Kontrolle der technischen Sicherheit im Rahmen von Planung, Bau und Betrieb von Anschlussgleisen richtet sich nach den massgebenden Verfahren.

3

Bahn und Anschliesser müssen der Aufsichtsbehörde kostenlos das notwendige Personal und Material zur Verfügung stellen und ihr alle erforderlichen Auskünfte erteilen.

4

19 20 21 22

SR 641.10 SR 741.01 SR ...; AS ... (BBl 2005 2547) SR 742.141.5

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Art. 19 Abs. 2 Das Baubewilligungsverfahren nach Artikel 18m des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195723 bleibt vorbehalten.

2

12. Bundesgesetz vom 25. September 191724 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen Art. 9 Abs. 1 und 2 Ein Eisenbahnunternehmen kann das Pfandrecht sowohl für das ganze Netz als für einzelne Linien bestellen.

1

Das Pfandrecht umfasst den Bahnkörper und die mit diesem zusammenhängenden Landparzellen mit Einschluss der Bahnhöfe, Stationsgebäude, Güterschuppen, Wärterhäuser und aller andern auf dem Bahnkörper und auf diesen Landparzellen befindlichen Hochbauten, einschliesslich des dem Unterhalt der verpfändeten Strecke dienenden Materials.

2

Art. 27 Abs. 2 Sind nur einzelne Strecken des Eisenbahnunternehmens verpfändet oder haften auf einzelnen Strecken vorgehende Pfandrechte, so wird für diese vorerst das zugehörige, dem Unterhalt dienende Material (Art. 9 Abs. 2) im Verhältnis zur kilometrischen Länge und zur Frequenz ermittelt. Das Bundesgericht stellt den entsprechenden Prozentsatz fest, und sodann werden diese Strecken mit zugehörigem Material besonders geschätzt.

2

13. Bundesgesetz vom 20. März 199825 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG) Art. 2 Abs. 3 (neu) Die SBB sind ein Eisenbahnunternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195726.

3

Art. 3 Abs. 3 und 4 3

Die SBB sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen.

4

Aufgehoben

Art. 4 und 5 Aufgehoben

23 24 25 26

SR 742.101 SR 742.211 SR 742.31 SR 742.101

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Gliederungstitel vor Art. 8

3. Abschnitt: Eignerstrategie Art. 8 Der Bundesrat legt für jeweils vier Jahre fest, welche Ziele der Bund als Hauptaktionär des Unternehmens erreichen will.

Art. 17­19 Aufgehoben Art. 20 Die Investitionen des Verkehrsbereichs sowie kommerzielle Investitionen können über vollverzinsliche und rückzahlbare Darlehen des Bundes finanziert werden.

Art. 22 Abs. 2 Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, findet die Eisenbahngesetzgebung auch auf die SBB Anwendung.

2

14. Seilbahngesetz vom ...27 (SebG) Art. 18a

Anwendbares Recht (neu)

Für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten des Personals und für die unabhängige Unfalluntersuchung gelten die entsprechenden Vorschriften des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195728 sinngemäss.

15. Bundesgesetz vom 29. März 195029 über die Trolleybusunternehmungen Einfügen eines Kurztitels und einer Abkürzung

(Trolleybus-Gesetz, TrG) Art. 3 Abs. 2 Das Pfandrecht umfasst die dem elektrischen Betrieb dienenden Grundstücke, Hochbauten und elektrischen Anlagen.

2

27 28 29

SR ...; AS ... (BBl 2005 895) SR 742.101 SR 744.21

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Änderung von Erlassen auf Grund der Bahnreform 2. BG

Art. 4 Bundeskonzession und kantonale Bewilligung

Das Recht, Reisende regelmässig zu befördern, wird nach den Artikeln 6­8 des Personenbeförderungsgesetzes vom ...30 verliehen.

Art. 5 und 6 Aufgehoben Art. 7a (neu) Aufsichtsabgabe

Das Bundesamt für Verkehr erhebt zur Deckung seiner Aufsichtskosten, die nicht durch Gebühren gedeckt sind, von den der Aufsicht unterstellten Unternehmen jährlich eine Aufsichtsabgabe.

1

Die Abgabe wird auf Grund der Aufsichtskosten des Vorjahres erhoben. Sie wird insbesondere nach Art des Unternehmens, Art und Anzahl der Bauten und Anlagen, nach deren Länge und nach der Ausgestaltung der Infrastruktur bemessen.

2

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, er bezeichnet insbesondere die anrechenbaren Aufsichtskosten.

3

Art. 8 Aufgehoben Art. 11a Das Unternehmen untersteht den für Eisenbahnen gültigen Vorschriften in Bezug auf: a.

die Meldung von Unfällen;

b.

die Arbeits- und Ruhezeit des Personals.

Art. 18 Abs. 2 (neu) Die Bestimmungen, insbesondere die Strafbestimmungen, des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195731 über die Dienstunfähigkeit gelten sinngemäss.

2

Art. 18a (neu) Abgaben

30 31

Der Bundesrat setzt die für den Vollzug dieses Gesetzes zu erhebenden Abgaben fest.

SR ...; AS ... (BBl 2005 2547) SR 742.101

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Änderung von Erlassen auf Grund der Bahnreform 2. BG

16. Bundesgesetz vom 3. Oktober 197532 über die Binnenschifffahrt (BSG) Art. 1 Abs. 4 (neu) Für die konzessionierte Binnenschifffahrt gelten die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195733 über die Enteignung, die Aufsicht, die unabhängige Unfalluntersuchung, die Beschränkungen im Interesse der Sicherheit der Bahn, die Errichtung von Signal- und Fernmeldeanlagen, die Nebenbetriebe, Streitigkeiten, die besonderen Leistungen für öffentliche Verwaltungen und die Gebührenerhebung sowie die Strafbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen sinngemäss.

4

Art. 7

Konzessions- und Bewilligungspflicht

Das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, wird nach den Artikeln 6­8 des Personenbeförderungsgesetzes vom ...34 verliehen.

Art. 41 Sachüberschrift und Abs. 3 (neu) Fahren in dienstunfähigem Zustand Für die vom Bund konzessionierten Schifffahrtsunternehmen gelten betreffend Dienstunfähigkeit die Bestimmungen, insbesondere die Strafbestimmungen, des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195735 sinngemäss.

3

Art. 56 Sachüberschrift Aufgehoben Art. 57 Aufgehoben 17. Arbeitszeitgesetz vom 8. Oktober 197136 (AZG) Art. 1 Abs. 1 Bst. b, c und f und Abs. 1bis (neu) 1

Dem Gesetz sind unterstellt:

32 33 34 35 36

b.

die konzessionierten Eisenbahn- und Trolleybusunternehmen,

c.

die konzessionierten Automobilunternehmen,

f.

die Unternehmen, die im Auftrag eines unter den Buchstaben a­e genannten Unternehmens regelmässige und gewerbsmässige Fahrten ausführen.

SR 747.201 SR 742.101 SR ...; AS ... (BBl 2005 2547) SR 742.101 SR 822.21

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Änderung von Erlassen auf Grund der Bahnreform 2. BG

1bis Als konzessioniert gelten Eisenbahnunternehmen, die über eine Infrastrukturkonzession nach Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195737 oder über eine Personenbeförderungskonzession oder -bewilligung nach den Artikeln 6­8 des Personenbeförderungsgesetzes vom ...38 verfügen. Den konzessionierten Eisenbahnunternehmen gleichgestellt sind Unternehmen, die im Netzzugang oder auf ausschliesslich vertraglicher Basis auf der Infrastruktur eines konzessionierten Eisenbahnunternehmens verkehren.

Art. 2 Abs. 2 und 3 Das Gesetz ist auf Postautounternehmer und andere Transportbeauftragte sowie auf Inhaber von konzessionierten Transportunternehmen soweit anwendbar, als sie selber konzessionspflichtige Fahrten ausführen.

2

Die Anwendbarkeit des Gesetzes auf Arbeitnehmer, die nur in geringem Ausmass in einem Unternehmen nach Artikel 1 beschäftigt werden, und auf Arbeitnehmer, die von Postagenturen beschäftigt werden, wird in der Verordnung geregelt.

3

Art. 4 Abs. 1 1

Die tägliche Arbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt höchstens sieben Stunden.

Art. 11 Abs. 2 Für Motorfahrzeugführer, die ausser den Fahrten im konzessionierten Verkehr noch andere Transporte besorgen, können durch Verordnung im Rahmen der Bundesgesetzgebung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer besondere Bestimmungen erlassen werden.

2

Art. 16

Jugendliche

Für Jugendliche gelten die Sonderschutzvorschriften des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196439.

Art. 17

Weitere Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

Für den Gesundheitsschutz, die Beschäftigung, die Ersatzarbeit und die Lohnfortzahlung bei Mutterschaft gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196440.

1

2­3

Aufgehoben

Der Bundesrat kann den Einsatz schwangerer Frauen oder anderer Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für bestimmte Arbeiten aus gesundheitlichen Gründen untersagen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen.

4

37 38 39 40

SR 742.101 SR ...; AS ... (BBl 2005 2547) SR 822.11 SR 822.11

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Änderung von Erlassen auf Grund der Bahnreform 2. BG

18. Bundesgesetz vom 21. Dezember 195541 über die Schweizerische Verkehrszentrale Art. 5 Aufgehoben 19. Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199742 (GwG) Art. 24 Abs. 2 Die Selbstregulierungsorganisation der Schweizerischen Post nach dem Bundesgesetz vom 30. April 199743 über die Organisation der Postunternehmung des Bundes sowie diejenigen der konzessionierten Transportunternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom ...44 muss von der Geschäftsleitung unabhängig sein.

2

41 42 43 44

SR 935.21 SR 955.0 SR 783.1 SR ...; AS ... (BBl 2005 2547)

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