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Notifikation (Aktenzeichen: B-910, 71-2023.30332) / TrC)

Einziehungsbescheid im selbstständigen Einziehungsverfahren (Art. 104 ZG i. V. m.

Art. 66 VStrR und Art. 69 ff. StGB): Personenwagen Opel Zafira Tourer, grau, Kennzeichen SE-VC415 (DEU), FIN: W0LPD9EN2C2057349, Fahrzeughalterin: Gusha Alvorina, 24632 Lentföhrden (DEU).

Sachverhalt Am Montag, 16. Oktober 2023, wurde E. S., kosovarischer Staatsbürger mit Jahrgang 1985 (Fahrzeuglenker), beim Grenzübergang Basel/Weil-Autobahn in die Schweiz ein. Im Rahmen der durchgeführten Zollkontrolle bzw. der Fahrzeugrevision wurde im Bereich des Kofferraums (Reserveradmulde) ein nachträglich eingebautes Geheimversteck festgestellt. Das Geheimversteck war zum damaligen Zeitpunkt leer, aber es konnten Betäubungsmittelspuren nachgewiesen werden. Der Personenwagen wurde aufgrund der vorgenannten Umstände gestützt auf Artikel 104 ZG (Zollgesetz vom 18. März 2005, SR 631.0) vorläufig sichergestellt. Aufgrund des ermittelten Sachverhalts muss davon ausgegangen werden, dass das Geheimversteck zum Befördern von Betäubungsmitteln benutzt wurde und / oder diese zumindest darin gelagert wurden.

Erwägungen Am 7. Februar 2024 wurde GUSHA Alvorina durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit mittels Schreiben aufgefordert, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen. Dieser Aufforderung kam sie innert Frist nicht nach, womit nun gestützt auf Artikel 34 und 34a VStrR, SR 313.0 die Publikation des Einziehungsbescheids im Bundesblatt erfolgt.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts wird gestützt auf Artikel 104 ZG i. V. m. Artikel 66 VStrR i. V. m. Artikel 69 folgender Entscheid verfügt und im Schweizerischen Bundesblatt publiziert: 1.

Der Personenwagen Opel Zafira Tourer, grau, Kennzeichen SE-VC415 (DEU), FIN: W0LPD9EN2C2057349, ist in seinen Originalzustand zurückzubauen.

2.

Das mit dem Rückbau gemäss Ziffer 1 zu beauftragende Unternehmen (Fachbetrieb) wird durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit bestimmt.

3.

GUSHA Alvorina werden sämtliche, mit dem Rückbau verbundenen Kosten (inkl. Kosten für die Erstellung der Offerten, sämtliche Fahrzeugtransporte und andere Umtriebe) auferlegt. Sie hat dazu einen Vorschuss in noch zu bestimmender Höhe zu bezahlen. Gusha Alvorina wird aufgefordert, diesbe-

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züglich innert der Frist von 10 Tagen ab Eintreten der Rechtskraft dieses Einziehungsbescheides mit dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit Kontakt aufzunehmen.

4.

Nimmt GUSHA Alvorina innert der unter Ziffer 3 dieses Entscheides genannten Frist keinen Kontakt mit dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit auf oder leistet sie den Vorschuss nicht fristgemäss, wird der vorgenannte Personenwagen zwecks Vernichtung eingezogen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Einziehungsentscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Einsprache erhoben werden (Art. 67 VStrR). Die Einsprache ist schriftlich einzureichen beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Schweiz (Eingaben per E-Mail oder Eingaben mittels Fax sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung). Die Eingabe muss spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Behörde eingereicht oder zu deren Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Sie hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen sind anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und ­ soweit möglich ­ beigelegt werden (Art. 68 VStrR). Wird innerhalb der Frist nicht Einsprache erhoben, so steht der Einziehungsbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 67 VStrR).

17. April 2024

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Strafverfolgung, REA, Fachbereich selbstständige Einziehungen

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