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Mitteilung des Schweizerischen Bundesgerichts (Verfahren 2C_146/2024; Art. 39 Abs. 3 BGG, Art. 11 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG) An Michael Ziesmann, Kapuzinergasse 40, 6020 Innsbruck, Österreich.

Auf die Beschwerde vom 11. März 2024 hat das Bundesgericht am 11. April 2024 entschieden: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer mittels Publikation des Dispositivs im Bundesblatt, Rechtsanwalt B.________, der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Abteilung 3, Abteilungspräsident, mitgeteilt.

Das vollständige Urteil kann in anonymisierter Form elektronisch über die Website des Bundesgerichts (www.bger.ch) oder im Original in der Gerichtskanzlei des Bundesgerichts, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, eingesehen werden.

Die für den Beschwerdeführer bestimmte Ausfertigung des Urteils wird zu seinen Handen im Dossier abgelegt.

11. April 2024 2C_146/2024

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Im Auftrag der Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung: Die Bundesgerichtskanzlei

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