Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. Februar 20051, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Bundesgesetz vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Art. 43bis Abs. 1 erster Satz, 1bis (neu) und 3 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind. ...

1

1bis Der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades entfällt bei einem Aufenthalt im Heim.

Die monatliche Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades beträgt 80 Prozent, für eine Hilflosigkeit mittleren Grades 50 Prozent und für eine Hilflosigkeit leichten Grades 20 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5.

3

2. Bundesgesetz vom 19. März 19653 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 3a Abs. 3 Aufgehoben

1 2 3

BBl 2005 2033 SR 831.10 SR 831.30

2004-2775

2095

Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung

3. Bundesgesetz vom 18. März 19944 über die Krankenversicherung Art. 25 Abs. 2 Bst. a, abis (neu) 2

Diese Leistungen umfassen: a.

die Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen (Grund- und Behandlungspflege), die ambulant, bei Hausbesuchen, stationär, teilstationär oder in einem Pflegeheim durchgeführt werden von: 1. Ärzten oder Ärztinnen, 2. Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen, 3. Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen;

abis. in Abweichung von Buchstabe a einen Beitrag an die Pflegemassnahmen der Grundpflege, die ambulant, bei Hausbesuchen oder im Pflegeheim durchgeführt werden; Art. 50

Tarifverträge mit Pflegeheimen

Beim Aufenthalt in einem Pflegeheim (Art. 39 Abs. 3) vergütet der Versicherer die gleichen Leistungen wie bei ambulanter Krankenpflege und bei Krankenpflege zu Hause. Er vereinbart mit dem Pflegeheim pauschale Vergütungen. Die Absätze 6 und 7 von Artikel 49 sind sinngemäss anwendbar.

Art. 104a Aufgehoben II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ziffer 2 (Art. 3a Abs. 3 ELG) tritt zusammen mit der Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen in Kraft.

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SR 832.10

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