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Bundesbeschluss über die Finanzierung der Berufsbildung in den Jahren 2025­2028

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 59 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20022 (BBG), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. März 20243, beschliesst:

Art. 1

Zahlungsrahmen Pauschalbeiträge

Es wird ein Zahlungsrahmen von 2916,7 Millionen Franken bewilligt für die Jahre 2025­2028 für Pauschalbeiträge an die Kantone nach Artikel 52 Absatz 2 BBG.

Art. 2

Zahlungsrahmen Höhere Berufsbildung

Es wird ein Zahlungsrahmen von 670,5 Millionen Franken für die Jahre 2025­2028 bewilligt für: 1

a.

Beiträge nach Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe c BBG an die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen sowie an Bildungsgänge höherer Fachschulen;

b.

Beiträge nach Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe d BBG an Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten.

Bis höchstens 1,5 Prozent des jeweiligen Voranschlagskredits können für Beiträge an den Vollzug nach Artikel 56a BBG verwendet werden.

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SR 101 SR 412.10 BBl 2024 900

2024-0647

BBl 2024 901

Finanzierung der Berufsbildung in den Jahren 2025­2028. BB

Art. 3

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Verpflichtungskredit Projektförderung

Es wird ein Verpflichtungskredit von 183,9 Millionen Franken für die Jahre 2025­ 2028 bewilligt für: 1

a.

Beiträge nach Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe a BBG für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung;

b.

Beiträge nach Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b BBG für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse.

Die einzelnen Verpflichtungen dürfen bis zum 31. Dezember 2028 eingegangen werden.

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Art. 4

Zahlungsrahmen für die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung

Es wird ein Zahlungsrahmen von 164,3 Millionen Franken bewilligt für die Jahre 2025­2028 zur Deckung des Finanzbedarfs der Eidgenössischen Hochschule für Berufsbildung nach Artikel 48 Absatz 2 BBG in den Jahren 2025­2028.

Art. 5

Teuerungsannahmen

Den Zahlungsrahmen und dem Verpflichtungskredit liegen der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Dezember 2023 (106,2 Punkte; Dez. 2020 = 100 Punkte) sowie die folgenden Teuerungsannahmen zugrunde: a.

2025: +1,1 Prozent;

b.

2026: +1,0 Prozent;

c.

2027: +1,0 Prozent;

d.

2028: +1,0 Prozent.

Art. 6

Referendum

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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