Feststellungsverfügung betreffend den Geldspielautomaten SUPER JUMP ACTION V.27 Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 27. Januar 2005: 1.

Das Gesuch der Proms Automates SA, eingereicht am 6. Dezember 2004, um Qualifikation des Geldspielautomaten SUPER JUMP ACTION mit der Software Version V. 27 als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG wird gutgeheissen.

2.

Es wird festgestellt, dass der vorgeführte Geldspielautomat SUPER JUMP ACTION mit der Software Version V. 27 als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG zu qualifizieren ist.

3.

Das Aufstellen und der Betrieb des Geldspielautomaten SUPER JUMP ACTION mit der Software Version V. 27 ist, unter Vorbehalt der Erfüllung der nachfolgenden Auflagen und unter Vorbehalt kantonaler Bestimmungen, zulässig.

4.

Jede Änderung des Gerätes muss vorgängig der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Prüfung und Bewilligung unterbreitet werden.

5.

Dieser Entscheid ist nicht massgebend für die Frage, ob der Apparat nach anderen rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere jenen des Patent-, Muster- und Modell- oder Markenrechtes und der Wettbewerbsbestimmungen zulässig ist.

6.

Die Verfahrenskosten von 3887.50 Franken werden Proms Automates SA auferlegt (Art. 112 ff. VSBG). Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

7.

Zustellung an und Publikation: A. Proms Automates SA, Rte de Lossy 70, 1782 Belfaux B. Kantone mit Abbildung C. Im Bundesblatt

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung bei der für Spielbanken zuständigen Rekurskommission, Postfach 5972, 3001 Bern Beschwerde geführt werden.

15. Februar 2005

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

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2005-0266