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Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Bauarbeiten auf der Nationalstrasse N06, Abschnitt 32, Wankdorf ­ Muri, Kanton Bern vom 18. April 2024

Wegen Bauarbeiten auf der Nationalstrasse, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis und Artikel 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und Artikel 107 Absatz 1 und 5, Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N06: in Fahrtrichtung Spiez ­

von km 2.840 bis km 5.470: 60 km/h

­

von km 5.470 bis km 6.000: 80 km/h

in Fahrtrichtung Bern ­

von km 6.000 bis km 5.100: 80 km/h

­

von km 5.100 bis km 3.100: 60 km/h

II Verschwenkung der Fahrstreifen im Baustellenbereich in alle Fahrtrichtungen ohne Spurabbau.

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SR 741.01 SR 741.21

2024-1072

BBl 2024 931

BBl 2024 931

III Breitenbeschränkung auf der Überholspur auf 2.00 m in beiden Fahrtrichtungen von AS Wankdorf bis und mit AS Muri. Die maximale Durchfahrtsbreite auf der Stammachse im Baustellenbereich beträgt 5.70 m (2.50 m, Überholspur / 3.20 m, Normalspur) in beide Fahrtrichtungen mit folgenden Ausnahmen: Spurtrennung in der Überdeckung Sonnenhof Fahrtrichtung Bern vom 16. September 2023 bis 30. Juni 2024 (markierte Breite im getrennten Bereich: Überholspur 3.00 m / Normalstreifen 3.20 m) IV Die maximale Durchfahrtshöhe beträgt 4.50 m im Baustellenbereich auf der Stammachse in allen Fahrtrichtungen.

V Die Verkehrsanordnungen werden gemäss den Signalisationsplänen (5-454, 5-455, 5-456 vom 13. September 2023) und entsprechend dem Baufortschritt signalisiert und gelten ab: 11. November 2023 bis voraussichtlich zum 30. Juni 2024.

VI Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

VII Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; RS 172.021) innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Strassen, Infrastrukturfiliale Thun, Uttigenstrasse 54, 3600 Thun, eingesehen werden.

29. April 2024

Bundesamt für Strassen Abt. Strasseninfrastruktur West Valentina Kumpusch, Vizedirektorin, Abteilungschefin

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