Bundesgesetz über den Transport im öffentlichen Verkehr

Entwurf

(Transportgesetz, TG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 20051, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 19852 über den Transport im öffentlichen Verkehr wird wie folgt geändert: Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass werden der Ausdruck «Unternehmung» und seine Ableitungen unter sprachlicher Anpassung durch «Unternehmen» ersetzt.

Titel Bundesgesetz über den Gütertransport von Bahn- und Schifffahrtsunternehmen (Gütertransportgesetz, GüTG) Art. 1

Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für den Transport von Gütern durch die Eisenbahn-, Seilbahnund konzessionierten Schifffahrtsunternehmen.

1

Artikel 3 Absätze 1 und 4 sowie die Artikel 7­14, ausgenommen Artikel 8a, gelten nur für den bestellten Güterverkehr.

2

3

Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind für den bestellten Güterverkehr zwingend.

Für den nicht bestellten Güterverkehr gelten zwingend die Bestimmungen über die Haftung (Art. 39­48) und den Rechtsweg (Art. 50). Die übrigen Bestimmungen gelten, soweit der jeweilige Vertrag nichts anderes vorsieht.

4

Das Gesetz gilt für das Gebiet der Schweiz, soweit internationale Vereinbarungen nichts anderes vorsehen.

5

1 2

BBl 2005 2415 SR 742.40

2004-2785

2573

Transportgesetz

Art. 2 Bst. c­e, g und h In diesem Gesetz gelten als: c.

Unternehmen: Transportunternehmen mit einer eidgenössischen Konzession oder Bewilligung nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19573 oder nach dem Personenbeförderungsgesetz vom ...4, soweit sie Güter befördern;

d.

Station: Bahnhöfe, Bahnstationen oder Schiffsstationen;

e.

Fahrzeug: für den Gütertransport eingesetzte Motorfahrzeuge, Güterwagen und Schiffe sowie Kabinen, Behälter und Sessel von Seilbahnen;

g.

Aufgehoben

h.

Transporturkunde: Frachtbriefe oder andere Transportscheine.

Art. 3 Abs. 1 Bst. a, 2 und 3 1

Die Unternehmen führen jeden Transport aus, wenn: a.

2

der Absender die Gesetzes- und Tarifbestimmungen einhält;

Aufgehoben

Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände aus Gründen der Hygiene und der Sicherheit nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zu transportieren sind.

3

Art. 4

Transport gefährlicher Güter

Der Bundesrat erlässt besondere Bestimmungen über den Transport gefährlicher Güter.

1

Das Departement kann die Zulassung oder die Nachprüfung von Gefahrgutumschliessungen Betrieben oder Organisationen übertragen, welche Gewähr für die vorschriftsgemässe Durchführung bieten.

2

Art. 6 Aufgehoben Art. 7 Abs. 2 Wenn ein Unternehmen beabsichtigt, die Bedienung einer Station für einzelne oder alle Verkehrsarten einzustellen, so hört es vor dem Entscheid die betroffenen Gemeinden an. Das Unternehmen entscheidet endgültig.

2

Art. 8

Von der öffentlichen Hand bestellte Leistungen

Bund, Kantone und Gemeinden können als Besteller mit Unternehmen Leistungen vereinbaren, welche die Unternehmen bei einer betriebswirtschaftlichen Geschäftsführung nicht anbieten würden.

1

3 4

SR 742.101 SR ...; AS ... (BBl 2005 2547)

2574

Transportgesetz

Sie gelten dem Unternehmen dafür die geplanten ungedeckten Kosten ab oder gewähren Beiträge an die notwendigen Investitionen.

2

Der Bund kann zur Förderung des Schienengüterverkehrs Investitionen mit Finanzhilfen oder zinslosen Darlehen finanzieren.

3

Die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes vom ...5 über die Rechnungslegung gelten sinngemäss, soweit sie der Bundesrat als anwendbar erklärt.

4

Art. 8a

Transporte im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation

Die Unternehmen sind in besonderen und ausserordentlichen Lagen verpflichtet, Transporte zu Gunsten von Bund und Kantonen vorrangig durchzuführen.

1

2

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Gliederungstitel vor Art. 9

3. Abschnitt: Tarife für den bestellten Güterverkehr Art. 11 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 13

4. Abschnitt: Verkehr und Verkehrsleitung im bestellten Güterverkehr Art. 13 Abs. 2 2

Sie erstellen dafür gemeinsame Tarife und Transporturkunden.

2. Kapitel (Art. 15­23) Aufgehoben Art. 40

Haftung des Unternehmens bei dienstlichen Verrichtungen

Das Unternehmen haftet für den Schaden, den Personen, die es für den Transport einsetzt, bei ihren dienstlichen Verrichtungen verursachen. Als solche Personen gelten auch Transportbeauftragte und ihre Angestellten.

Art. 42 Abs. 2 2

Haftungsbeschränkungen können jedoch vereinbart werden für Güter: a.

5

deren Transport besonders schwierig oder mit besonderen Risiken verbunden ist;

SR ...; AS ... (BBl 2005 2547)

2575

Transportgesetz

b.

die zu einem Ausnahmetarif (Art. 9 Abs. 2) oder nach Sonderabmachungen (Art. 10 Abs. 2) transportiert werden.

Art. 43 Bst. a und b Aufgehoben Art. 45

Erlöschen der Ansprüche

Die Ansprüche gegen das Unternehmen erlöschen, sobald der Berechtigte das Gut annimmt.

1

2

Sie erlöschen nicht, wenn: a.

der Berechtigte nachweist, dass der Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde;

b.

die Lieferfrist überschritten ist und der Anspruch binnen 30 Tagen erhoben wird;

c.

ein Teilverlust oder eine Beschädigung festgestellt wurde, bevor der Berechtigte das Gut annahm, oder der Schaden aus Verschulden des Unternehmens nicht festgestellt wurde;

d.

das Gut äusserlich nicht erkennbar beschädigt ist, der Schaden binnen der vom Bundesrat festgelegten Fristen festgestellt wird und der Berechtigte nachweist, dass der Schaden in der Zeit zwischen der Annahme zum Transport und der Ablieferung entstanden ist.

Art. 48

Pfandrecht

Das Unternehmen hat für alle Forderungen aus dem Transportvertrag die Rechte eines Faustpfandgläubigers am Gut. Das Pfandrecht besteht, solange sich das Gut im Besitz des Unternehmens oder einer Drittperson befindet, von der es das Gut zurückverlangen kann.

Art. 49a

Aufsicht

Der Gütertransport nach Artikel 1 Absatz 1 untersteht der Aufsicht des Bundesamtes. Es ist befugt, Beschlüsse und Anordnungen von Organen oder Dienststellen der Unternehmen aufzuheben oder ihre Durchführung zu verhindern, wenn sie gegen dieses Gesetz, die Bewilligung oder internationale Vereinbarungen verstossen oder wichtige Landesinteressen verletzen.

Art. 51

Vergehen

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Ausführungsvorschrift zu diesem Gesetz, deren Übertretung vom Bundesrat für strafbar erklärt wird, zuwiderhandelt.

1

2576

Transportgesetz

Werden strafbare Handlungen nach Absatz 1 im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder einer Handelsgesellschaft begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, welche für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder der Handelsgesellschaft für Busse und Kosten.

2

Art. 51a (neu) Verfolgung von Amtes wegen Nach dem Strafgesetzbuch6 strafbare Handlungen werden von Amtes wegen verfolgt, wenn sie gegen folgende Personen während deren Dienstausübung begangen werden: a.

Angestellte von Gütertransportunternehmen im Sinne von Artikel 1;

b.

Personen, die anstelle von Angestellten nach Buchstabe a mit einer Aufgabe betraut sind.

Art. 51b (neu) Zuständigkeit Die Verfolgung und Beurteilung von Verstössen gegen Bestimmungen dieses Kapitels ist Sache der Kantone.

1

Urteile und Einstellungsbeschlüsse sind nach ihrem Erlass ohne Verzug in vollständiger Ausfertigung der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesrates unentgeltlich mitzuteilen.

2

Art. 52 Abs. 3 Aufgehoben II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

6

SR 311.0

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