Bundesbeschluss über die Beschaffung von Rüstungsmaterial
Entwurf
(geändertes Rüstungsprogramm 2004) vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 60 und 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. April 20052, beschliesst: Art. 1 Der Beschaffung von Rüstungsmaterial nach der Botschaft vom 13. April 2005 (geändertes Rüstungsprogramm 2004) wird zugestimmt.
1
Es wird ein Verpflichtungskredit von 409 Millionen Franken für die Beschaffung von Rüstungsmaterial nach dem Verpflichtungskreditverzeichnis im Anhang bewilligt.
2
Art. 2 1
Der jährliche Zahlungsbedarf ist in den Voranschlag aufzunehmen.
Die Zahlungskredite für die Beschaffung des Rüstungsmaterials gehen zu Lasten der Rubrik 525.3230.002, Rüstungsmaterial Verteidigung.
2
Art. 3 Der Bundesrat regelt die Durchführung der Beschaffung.
Art. 4 Dieser Bundesbeschluss untersteht nicht dem Referendum.
1 2
SR 101 BBl 2005 2711
2005-0866
2739
Geändertes Rüstungsprogramm 2004. BB
Anhang
Verzeichnis der Verpflichtungskredite Vorhaben
Führung und Aufklärung in allen Lagen
Verpflichtungskredit Fr.
268 000 000
Logistik
11 000 000
Schutz und Tarnung
35 000 000
Waffenwirkung (Anteil Ausbildung)
95 000 000
Total Verpflichtungskredit Rüstungsprogramm 2004
2740
409 000 000