Bundesbeschluss über die Beschaffung von Rüstungsmaterial

Entwurf

(geändertes Rüstungsprogramm 2004) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 60 und 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. April 20052, beschliesst: Art. 1 Der Beschaffung von Rüstungsmaterial nach der Botschaft vom 13. April 2005 (geändertes Rüstungsprogramm 2004) wird zugestimmt.

1

Es wird ein Verpflichtungskredit von 409 Millionen Franken für die Beschaffung von Rüstungsmaterial nach dem Verpflichtungskreditverzeichnis im Anhang bewilligt.

2

Art. 2 1

Der jährliche Zahlungsbedarf ist in den Voranschlag aufzunehmen.

Die Zahlungskredite für die Beschaffung des Rüstungsmaterials gehen zu Lasten der Rubrik 525.3230.002, Rüstungsmaterial Verteidigung.

2

Art. 3 Der Bundesrat regelt die Durchführung der Beschaffung.

Art. 4 Dieser Bundesbeschluss untersteht nicht dem Referendum.

1 2

SR 101 BBl 2005 2711

2005-0866

2739

Geändertes Rüstungsprogramm 2004. BB

Anhang

Verzeichnis der Verpflichtungskredite Vorhaben

­ Führung und Aufklärung in allen Lagen

Verpflichtungskredit Fr.

268 000 000

­ Logistik

11 000 000

­ Schutz und Tarnung

35 000 000

­ Waffenwirkung (Anteil Ausbildung)

95 000 000

Total Verpflichtungskredit Rüstungsprogramm 2004

2740

409 000 000