Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten

Entwurf

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. August 20051, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 20. März 19702 über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten wird wie folgt geändert: Art. 21 Befristung der Finanzhilfen

Finanzhilfen nach diesem Gesetz können bis zum Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 20033 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen zugesichert werden.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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BBl 2005 5277 SR 844 BBl 2003 6591

2005-1297

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Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten. BG

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