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Asylgesetz
Entwurf
(AsylG) (Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes) Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. April 20241, beschliesst: I Das Asylgesetz vom 26. Juni 19982 wird wie folgt geändert: Art. 9
Durchsuchung
1 Das SEM darf Asylsuchende, die in einem Zentrum des Bundes oder in einer Unter-
kunft am Flughafen untergebracht sind, und ihre mitgeführten Sachen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung oder zur Durchführung der Asylverfahren und der Vermögenswertabnahmen durchsuchen auf: a.
Reise- und Identitätspapiere;
b.
verfahrensrelevante Unterlagen und Beweismittel;
c.
Waffen oder gefährliche Gegenstände; Taschenmesser und ähnliche Gegenstände gelten als gefährliche Gegenstände;
d.
Betäubungsmittel und weitere Stoffe nach Artikel 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19513 sowie alkoholische Getränke;
e.
Vermögenswerte unklarer Herkunft.
2 Das SEM stellt die Gegenstände nach Absatz 1 falls notwendig sicher.
3 Asylsuchende dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts durchsucht werden.
Den Interessen von minderjährigen Asylsuchenden ist bei der Durchsuchung angemessen Rechnung zu tragen.
4 Für Asylsuchende, welche in kantonalen Unterbringungsstrukturen untergebracht
sind, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.
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BBl 2024 1107 SR 142.31 SR 812.121
2024-1094
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Asylgesetz (Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes)
BBl 2024 1108
Art. 24b Aufgehoben Art. 24d Abs. 6 erster Satz 6 Die übrigen Bestimmungen des 2a. und des 2b. Abschnitts gelten sinngemäss auch
für kantonale und kommunale Zentren. ...
Gliederungstitel nach Art. 24e
2b. Abschnitt: Betrieb der Zentren des Bundes und der Unterkünfte an den Flughäfen Artikel 2525e einfügen vor dem 3. Abschnitt des 2. Kapitels Art. 25
Betrieb der Zentren des Bundes und der Unterkünfte an den Flughäfen
1 Das SEM ist zuständig für die Sicherstellung des Betriebs in den Zentren des Bundes
und in den Unterkünften an den Flughäfen. Der Betrieb umfasst insbesondere: a.
die Unterbringung der Asylsuchenden;
b.
die Betreuung der Asylsuchenden;
c.
die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung.
2 Soweit die zu schützenden Rechtsgüter es rechtfertigen und die beabsichtigten Mas-
snahmen verhältnismässig sind, kann das SEM zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung, polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden oder anordnen: a.
im Rahmen der Durchsuchung nach Artikel 9;
b.
beim Vollzug von Disziplinarmassnahmen nach Artikel 25a;
c.
bei der Gefahrenabwehr;
d.
bei der vorübergehenden Festhaltung nach Artikel 25b.
3 Für die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen nach
Absatz 2 gilt das Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 20084 (ZAG). Der Einsatz von Waffen ist untersagt.
4 Das SEM orientiert die asylsuchende Person nach Eintritt in das Zentrum des Bun-
des oder in die Unterkunft am Flughafen über die möglichen Massnahmen nach Absatz 2.
5 Das SEM gewährt zur seelsorglichen Beratung und Betreuung allen Religionsge-
meinschaften Zugang zu den Zentren des Bundes und den Unterkünften an den Flughäfen. Der Bund kann für diese Tätigkeiten durch Vereinbarung und auf Grundlage kostengünstiger Lösungen Beiträge ausrichten.
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Art. 25a
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Disziplinarmassnahmen
1 Das SEM kann gegenüber einer asylsuchenden Person befristete Disziplinarmass-
nahmen anordnen, wenn diese durch ihr pflichtwidriges Verhalten den ordnungsgemässen Betrieb in einem Zentrum des Bundes oder in einer Unterkunft an einem Flughafen stört oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung in deren unmittelbarer Nähe gefährdet.
2 Den Interessen von minderjährigen Asylsuchenden ist angemessen Rechnung zu tra-
gen.
3 Als Disziplinarmassnahmen gelten:
a.
das Verbot, bestimmte Räume zu betreten, die für Asylsuchende sonst allgemein zugänglich sind;
b.
die Verweigerung der Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen;
c.
die Einschränkung von Sozialhilfeleistungen gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben g, h und k sowie zusätzlicher Unterstützungsleistungen wie Taschengeld;
d.
in den Zentren des Bundes: der Ausschluss aus allen für Asylsuchende allgemein zugänglichen Räumen für höchstens 72 Stunden; den Asylsuchenden wird während des Ausschlusses ein separater Raum zur Verfügung gestellt; der Zugang zur Rechtsberatung und -vertretung ist gewährleistet;
e.
die Zuweisung in ein besonderes Zentrum nach Artikel 24a.
4 Das SEM stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und gewährt den betroffenen
Personen das rechtliche Gehör. Es eröffnet der asylsuchenden Person eine Disziplinarmassnahme nach Absatz 3 Buchstabe ad mittels eines Formulars. Bei Anordnung einer Disziplinarmassnahme nach Absatz 3 Buchstabe e erlässt das SEM eine Zwischenverfügung.
5 Die asylsuchende Person kann innerhalb von drei Tagen ab Kenntnisnahme der An-
ordnung einer Disziplinarmassnahme nach Absatz 3 Buchstaben ad eine Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz des SEM einreichen. Gegen den Entscheid der Beschwerdeinstanz kann, sofern die asylsuchende Person ein schutzwürdiges Interesse hat, Beschwerde nach Artikel 105 geführt werden. Beschwerden nach diesem Absatz haben keine aufschiebende Wirkung.
6 Bei einer Massnahme nach Absatz 3 Buchstabe e richtet sich das Beschwerdever-
fahren nach Artikel 107 Absatz 3.
Art. 25b
Vorübergehende Festhaltung zur Abwendung unmittelbarer Gefahr in den Zentren des Bundes
1 Auf Anordnung des SEM können Asylsuchende zur Abwehr einer ernsten, unmit-
telbaren und nicht anders abwendbaren Gefahr in einem dafür besonders ausgestatteten, überwachten und geschlossenen Raum innerhalb des Zentrums des Bundes vorübergehend festgehalten werden, wenn: a.
die beabsichtigte Festhaltung verhältnismässig ist; und
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b.
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die asylsuchende Person: 1. andere Personen erheblich gefährdet, 2. sich selbst erheblich gefährdet, oder 3. einen grösseren Sachschaden zu verursachen droht.
2 Vor der vorübergehenden Festhaltung sind die zuständigen Polizeibehörden und bei
Bedarf weitere zuständige Stellen zu informieren. Nach erfolgter Meldung kann die asylsuchende Person bis zum Eintreffen der zuständigen Polizeibehörden oder anderer zuständiger Stellen festgehalten werden. Treffen diese nicht innerhalb von zwei Stunden nach erfolgter Meldung ein, ist die vorübergehende Festhaltung zu beenden.
3 Zu Beginn der vorübergehenden Festhaltung wird die asylsuchende Person von Per-
sonen gleichen Geschlechts durchsucht, und sämtliche gefährlichen Gegenstände werden ihr abgenommen. Während der vorübergehenden Festhaltung ist das persönliche Wohlbefinden der asylsuchenden Person zu überwachen.
4 Das SEM stellt sicher, dass die Mitarbeitenden, die mit der Anordnung oder Durch-
führung der vorübergehenden Festhaltung betraut sind, eine geeignete Ausbildung erhalten.
5 Den Interessen von minderjährigen Asylsuchenden ist angemessen Rechnung zu tra-
gen. Die Anordnung einer vorübergehenden Festhaltung ist bei Kindern und Jugendlichen, die das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, ausgeschlossen.
Art. 25c
Übertragung von Aufgaben an Dritte
1 Das SEM kann für die Betreuung und Unterbringung von Asylsuchenden Dritten
insbesondere die folgenden Aufgaben übertragen: a.
Aufnahme, Unterbringung und Betreuung in den Zentren des Bundes und den Unterkünften an den Flughäfen;
b.
Sicherstellung der Grundversorgung in den Bereichen, Verpflegung, Hygiene und Bekleidung, einschliesslich der Beschaffung der dafür erforderlichen Güter und Dienstleistungen;
c.
Informationsvermittlung an die Asylsuchenden;
d.
Beschäftigung der Asylsuchenden;
e.
Sicherstellung der medizinischen Versorgung;
f.
Umsetzung der Hausordnung;
g.
Organisation und Durchführung von Personentransporten;
h.
administrative Tätigkeiten, insbesondere Informationsaustausch mit den verschiedenen Partnern.
2 Das SEM kann im Rahmen der Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den
Zentren des Bundes und in den Unterkünften an den Flughäfen Dritten die folgenden Aufgaben übertragen: a.
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Arbeiten, welche am Schalter der Zentren des Bundes verrichtet werden, insbesondere Zutritts-, Austritts- und Besucherkontrolle;
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b.
Massnahmen zur Verbesserung und Förderung des Zusammenlebens, insbesondere zur Konfliktprävention;
c.
Gewährleistung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Innen- und Aussenbereich der Zentren des Bundes und in den Unterkünften an den Flughäfen, insbesondere durch Durchsuchung von Personen und Sachen, Gefahrenabwehr sowie Überwachung und Kontrolle des Innen- und Aussenbereichs;
d.
Unterstützung beim Vollzug von Disziplinarmassnahmen nach Artikel 25a und der vorübergehenden Festhaltung nach Artikel 25b, insbesondere bei der Abführung, Überwachung oder der Begleitung Asylsuchender;
e.
Durchführung von administrativen Tätigkeiten.
3 Dritte, denen Aufgaben nach Absatz 2 übertragen werden, müssen durch geeignete
Massnahmen hinsichtlich Rekrutierung, Ausbildung und Kontrolle ihres Personals Gewähr dafür bieten, dass die übertragenen Aufgaben angemessen und korrekt erfüllt werden. Private Sicherheitsunternehmen müssen darüber hinaus über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügen.
4 Das SEM legt Qualitätsstandards für die Betreuungs- und Sicherheitsdienstleistun-
gen fest. Es beaufsichtigt die beauftragten Dritten und führt regelmässige Qualitätskontrollen durch.
5 Das SEM stellt sicher, dass die Mitarbeitenden der beauftragten Dritten eine im Hin-
blick auf den Umgang mit asylsuchenden Personen geeignete Ausbildung erhalten.
6 Für die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen gilt
das ZAG5. Der Einsatz von Waffen ist untersagt.
7 Das SEM überträgt die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 durch Vertrag und gilt
den nach Absatz 2 beauftragten Dritten die Verwaltungs- und Personalkosten sowie die übrigen Kosten ab, die ihnen bei der Erfüllung der Aufgaben entstehen.
8 Die beauftragten Dritten unterstehen der gleichen Schweigepflicht wie das Bundes-
personal.
Art. 25d
Übertragung von Aufgaben an die Kantone
1 Der Bund kann mit dem Kanton, in welchem sich ein Zentrum des Bundes oder eine
Unterkunft am Flughafen befindet oder der für einen Flughafen verantwortlich ist, vereinbaren, dass die zuständigen Polizeibehörden dieses Kantons die Sicherheit und Ordnung (Art. 25 Abs. 1 Bst. c) in der betreffenden Unterkunft gewährleisten.
2 Das SEM bleibt für die Anordnung der Disziplinarmassnahmen nach Artikel 25a
und der vorübergehenden Festhaltung nach Artikel 25b zuständig.
3 Für Durchsuchungen gilt Artikel 9 sinngemäss. Die Anwendung von polizeilichem
Zwang und polizeilichen Massnahmen richtet sich nach dem ZAG6.
4 Der Bund gilt dem Kanton durch Vertrag die Verwaltungs- und Personalkosten so-
wie die übrigen Kosten ab, die diesem bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 5 6
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entstehen. Die Abgeltung wird pauschal festgesetzt. Ausnahmsweise können die Beiträge nach Aufwand festgesetzt werden, insbesondere zur Entschädigung einmalig anfallender Kosten.
Art. 25e
Generelle Ausführungsbestimmungen
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann Ausführungsbestimmungen erlassen, insbesondere über: a.
die Durchsuchung;
b.
die Beschäftigungsprogramme;
c.
das Besuchsrecht;
d.
die Ausgangsmodalitäten;
e.
die Grundzüge der Ausbildung der Mitarbeitenden im Sicherheitsbereich;
f.
die Disziplinartatbestände, die Disziplinarmassnahmen und das Disziplinarverfahren;
g.
die Wahrung der Interessen minderjähriger Asylsuchender, insbesondere den Vorrang pädagogischer Massnahmen.
Art. 72
Verfahren
Im Übrigen finden auf die Verfahren nach den Artikeln 68, 69 und 71 die Bestimmungen des 2. Kapitels, 1., 2a., 2b. und 3. Abschnitt sinngemäss Anwendung. Auf die Verfahren nach den Artikeln 69 und 71 finden die Bestimmungen des 8. Kapitels sinngemäss Anwendung.
Art. 107 Abs. 3 3 Der Entscheid über die Zuweisung in ein besonderes Zentrum des Bundes nach Ar-
tikel 24a ist selbstständig anfechtbar, wenn die Endverfügung nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Zuweisung eröffnet wird. Die Beschwerdefrist beginnt am 31. Tag nach der Eröffnung des Zuweisungsentscheids.
II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
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