Bundesbeschluss

Entwurf

über die Genehmigung des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1, 122 und 184 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 20052, beschliesst: Art. 1 Das Übereinkommen vom 17. Oktober 20003 über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente wird genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Das Patentgesetz vom 25. Juni 19544 wird wie folgt geändert: Art. 112­1165 Aufgehoben Art. 148 (neu) D. Übergangsbestimmung zur Änderung vom ... des Patentgesetzes

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Für europäische Patente, die nicht in einer schweizerischen Amtssprache veröffentlicht werden, braucht keine Übersetzung der Patentschrift nach Artikel 113 Absatz 16 eingereicht zu werden, wenn die Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung im Europäischen Patentblatt oder, im Falle der Aufrechterhaltung des Patents mit geändertem Umfang, die Veröffentlichung des Hinweises auf die Entscheidung über einen Einspruch oder, im Falle der Beschränkung des Patents, die Veröffentlichung des Hinweises auf die Beschränkung weniger als drei Monate vor Inkrafttreten der Änderung vom [Datum der Verabschiedung durch die Bundesversammlung] dieses Gesetzes erfolgt.

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SR 101 BBl 2005 3773 SR ...; AS ... (BBl 2005 3853) SR 232.14 Siehe auch Art. 148.

AS 1977 1997

2005-0593

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Genehmigung des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Europäischen Patentübereinkommens und Änderung des Patentgesetzes. BB

2 Die Artikel 1147 und 1168 sind auch nach Inkrafttreten der Änderung vom [Datum der Verabschiedung durch die Bundesversammlung] dieses Gesetzes auf Übersetzungen anwendbar, die nach Artikel 1129 entweder dem Beklagten zugestellt oder der Öffentlichkeit durch Vermittlung des Instituts zugänglich gemacht oder nach Artikel 11310 dem Institut eingereicht wurden.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetzes.

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AS 1977 1997, 1999 1363 AS 1977 1997 AS 1977 1997, 1999 1363 AS 1977 1997, 1995 2879 ...

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