Fernmeldegesetz

Eröffnung einer Verfügung gegenüber einer Adressatin mit Aufenthalt im Ausland Qwest Netherlands BV, Amsteldijk 166 6hg, 1079 Amsterdam, NL Die Eidgenössische Kommunikationskommission hat am 17. August 2005 in Sachen Verletzung der Statistik-Aufsichtsverfügung vom 3. November 2004 im Rahmen eines Sanktionsverfahrens Folgendes verfügt: 1.

Es wird festgestellt, dass Qwest Netherlands BV gegen die Aufsichtsverfügung des BAKOM vom 3. November 2004 verstossen hat.

2.

Qwest Netherlands BV wird in Anwendung von Artikel 60 Absatz 1 FMG eine Verwaltungssanktion von 1500 Franken auferlegt.

3.

Die Verfahrenskosten gemäss Artikel 45b i.V.m. Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung des UVEK über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich werden auf 2080 Franken festgesetzt und Qwest Netherlands BV auferlegt.

4.

Der Gesamtbetrag nach Ziffer 2 und 3 beläuft sich auf 3580 Franken und wird separat in Rechnung gestellt.

5.

Diese Verfügung wird schriftlich mittels eingeschriebener Post mit Rückschein sowie durch amtliche Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung bzw. Datum der amtlichen Publikation im Bundesblatt schriftlich beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.

Die Beschwerde ist mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Der Vertreter muss für seine Befugnisse über eine schriftliche Vollmachtsurkunde verfügen. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit die Beschwerdeführerin sie in Händen hat.

Eidgenössische Kommunikationskommission Die Verfügung kann von der Adressatin angefordert werden bei: Eidgenössische Kommunikationskommission Marktgasse 9 CH-3003 Bern Telefon +41 (0)31 323 52 90 Fax +41 (0)31 323 52 91

2005-1999

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