Feststellungsverfügung betreffend den Geldspielautomaten CHERRY PYRAMID V.07 Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 23. November 2005: 1.

In Gutheissung des Gesuches vom 9. November 2005 wird der Geldspielautomat CHERRY PYRAMID mit der Softwareversion V.07 als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG qualifiziert.

2.

Das Aufstellen und der Betrieb des Geldspielautomaten CHERRY PYRAMID mit der Softwareversion V.07 sind, unter Vorbehalt der Erfüllung der nachfolgenden Auflagen und unter Vorbehalt kantonaler Bestimmungen, zulässig.

3.

Der geprüfte Apparat sowie die geprüften Speichermedien der definitiven Programme sind bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission zu hinterlegen.

4.

Jede Änderung des Gerätes muss vorgängig der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Prüfung und Bewilligung unterbreitet werden.

5.

Dieser Entscheid ist nicht massgebend für die Frage, ob der Apparat nach anderen rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere jenen des Patent-, Muster-und Modell- oder Markenrechtes und der Wettbewerbsbestimmungen zulässig ist.

6.

Die Verfahrenskosten von 3675 Franken werden Proms Operating SA auferlegt.

7.

Der Beschwerde gegen vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung gemäss Artikel 55 VwVG, SR 172.021 entzogen.

8.

Zustellung an und Publikation: A. Proms Operating SA durch ihren Rechtsvertreter Anton Cottier, Advokat, Freiburg B. Kantone mit Abbildung C. Im Bundesblatt

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung bei der für Spielbanken zuständigen Rekurskommission, Postfach 5972, 3001 Bern Beschwerde geführt werden.

13. Dezember 2005

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

2005-3311

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