05.066 Bericht über zolltarifarische Massnahmen im 1. Halbjahr 2005 und Botschaft zur Erweiterung des Abkommens Schweiz­EG von 1999 über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 24. August 2005

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen hiermit den Bericht über die im 1. Halbjahr 2005 getroffenen zolltarifarischen Massnahmen mit dem Antrag, von diesem Bericht Kenntnis zu nehmen und die im beiliegenden Bundesbeschluss aufgeführten Massnahmen zu genehmigen.

Infolge des Beitritts von zehn Staaten zur EU unterbreiten wir Ihnen zudem eine Botschaft zur Erweiterung des Abkommens Schweiz ­ EG von 1999 über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, mit dem Antrag, vom Inhalt der Botschaft Kenntnis zu nehmen und den beiliegenden Bundesbeschluss zu genehmigen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

24. August 2005

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2005-1192

5443

Übersicht 1. Bericht über zolltarifarische Massnahmen im 1. Halbjahr 2005 Auf Grund des Zolltarifgesetzes, des Bundesgesetzes über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten und des Zollpräferenzenbeschlusses unterbreitet der Bundesrat den eidgenössischen Räten den 31. Halbjahresbericht über zolltarifarische Massnahmen.

Im 1. Halbjahr 2005 hat der Bundesrat folgende Massnahmen vorläufig in Kraft gesetzt: ­

auf den 1. Februar 2005 die Anpassungen, die sich aus der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweiz und der EG über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse ins Landesrecht ergeben;

­

auf den 1. Juni 2005 die Zollansätze, die sich aus dem Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Ländern und der Republik Tunesien sowie aus dem Briefwechsel zwischen der Schweiz und Tunesien betreffend die bilaterale Vereinbarung über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ergeben. Gleichzeitig wurde Tunesien aus der Liste der Entwicklungsländer in der Zollpräferenzenverordnung gestrichen.

Die Bundesversammlung hat zu entscheiden, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben oder ob sie ergänzt oder geändert werden sollen.

2. Botschaft zur Erweiterung des Abkommens Schweiz - EG von 1999 über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen Am 1. Mai 2004 sind zehn Staaten der EU beigetreten. Mit acht dieser neuen EUStaaten hatte die Schweiz im Rahmen der EFTA ein Freihandelsabkommen abgeschlossen. Durch den EU-Beitritt mussten diese Staaten ihre Abkommen mit der EFTA kündigen. Dies bewirkte den Verlust bisheriger Zollpräferenzen für einige Agrarprodukte, die im Handel mit der EU den Zollansätzen gemäss WTO-Recht unterliegen. Am Gipfeltreffen vom 19. Mai 2004 vereinbarten die Schweiz und die EU, die früheren Zollpräferenzen im Ausmass der bisherigen Handelsströme aufrechtzuerhalten und rückwirkend auf den 1. Mai 2004 autonom anzuwenden. Es handelt sich hier um Präferenzen, die vorher im Rahmen eines Freihandelsabkommens gegenüber den acht mittel- und osteuropäischen Staaten gewährt und nun in ein Zollkontingent für die 25 Mitgliedstaaten umfassende EU (EU-25) umgewandelt wurden.

Die autonome Anwendung dieser Konzessionen wurde von der Bundesversammlung am 17. Juni 2005 im Rahmen des Berichts des Bundesrates vom 16. Februar 2005 über zolltarifarische Massnahmen im 2. Halbjahr 2004 (BB1 2005 1743) genehmigt.

Beide Parteien kamen zudem überein, die Zollzugeständnisse im Agrarbereich durch eine Anpassung des Abkommens Schweiz - EG von 1999 über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen völkerrechtlich zu verankern.

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Mit der beiliegenden Botschaft zur Erweiterung des Abkommens Schweiz - EG von 1999 über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen wird dem Parlament die vertragliche Festlegung dieser Zollpräferenzen zur Genehmigung vorgelegt.

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Inhaltsverzeichnis Übersicht

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Bericht über zolltarifarische Massnahmen im 1. Halbjahr 2005 1 Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse im Landesrecht 5448 1.1 Genehmigungsverfahren und Gegenstand des Abkommens 5448 1.2 Verordnung vom 22. Dezember 2004 über die Änderung des Zolltarifs im Anhang zum Zolltarifgesetz und weitere Erlasse im Zusammenhang mit dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweiz und der EG über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (AS 2005 503) 5449 1.3 Verordnung vom 22. Dezember 2004 über die Industrieschutzelemente und die beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (AS 2005 523) 5449 1.4 Verordnung vom 22. Dezember 2004 über die Ausfuhrbeiträge für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten (AS 2005 533) 5450 1.5 Verordnung vom 8. März 2002 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit der EFTA und der EG (Freihandelsverordnung) (SR 632.421.0) 5451 1.6 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Staaten, mit denen Freihandelsabkommen bestehen (ausgenommen EG und EFTA) (SR 632.319) 5451 1.7 Verordnung vom 29. Januar 1997 über die Präferenz-Zollansätze zugunsten der Entwicklungsländer (Zollpräferenzenverordnung) (SR 632.911) 5452 2 Freihandelsabkommen EFTA-Tunesien und Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Tunesien betreffend den Handel mit Landwirtschaftserzeugnissen 2.1 Allgemeines 2.2 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Staaten, mit denen Freihandelsabkommen bestehen (ausgenommen EG und EFTA) (SR 632.319) 2.3 Verordnung vom 29. Januar 1997 über die Präferenz-Zollansätze zugunsten der Entwicklungsländer (Zollpräferenzenverordnung) (SR 632.911)

5452 5452

5453

5453

Botschaft zur Erweiterung des Abkommens Schweiz - EG von 1999 über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen 3 Allgemeiner Teil 3.1 Ausgangslage 3.2 Verhandlungsverlauf und -ergebnis

5454 5454 5455

4 Erläuterungen zu den Vereinbarungen

5455

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5 Finanzielle Auswirkungen 5.1 Personelle Auswirkungen 5.2 Volkswirtschaftliche Auswirkungen

5455 5455 5456

6 Legislaturplanung

5456

7 Rechtliche Aspekte 7.1 Verfassungsmässigkeit 7.2 Verhältnis zur WTO 7.3 Geltung für das Fürstentum Liechtenstein

5456 5456 5457 5457

Beilage Zollpräferenzen für Agrarprodukte

5458

Bundesbeschluss über die Genehmigung von zolltarifarischen Massnahmen (Entwurf)

5461

Bundesbeschluss zur Erweiterung des Abkommens Schweiz - EG von 1999 über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Entwurf)

5463

Beschluss des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft über die Anpassungen der Anhänge 1 und 2 aufgrund der Erweiterung der Europäischen Union

5465

5447

Bericht über zolltarifarische Massnahmen im 1. Halbjahr 2005 Nach Artikel 13 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10), Artikel 6a des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1974 über die Einund Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (SR 632.111.72) und Artikel 4 Absatz 2 des Zollpräferenzenbeschlusses vom 9. Oktober 1981 (SR 632.91) hat der Bundesrat der Bundesversammlung halbjährlich über die Zollmassnahmen zu berichten, die er in Ausübung der in den erwähnten Erlassen enthaltenen Befugnisse getroffen hat.

In diesem Bericht werden der Bundesversammlung die gestützt auf die erwähnten Erlasse im 1. Halbjahr 2005 in Kraft getretenen Massnahmen zur Genehmigung unterbreitet.

Die Bundesversammlung hat zu entscheiden, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben oder ob sie ergänzt oder geändert werden sollen.

Die Erlasse, die gestützt auf die nachfolgenden Massnahmen vom Bundesrat in Kraft gesetzt wurden, sind bereits in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) veröffentlicht worden. Sie umfassen insgesamt 134 Seiten. Aus Spargründen wird auf eine nochmalige Veröffentlichung im Rahmen dieses Berichtes verzichtet.

1

Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse im Landesrecht

1.1

Genehmigungsverfahren und Gegenstand des Abkommens

Am 26. Oktober 2004 wurde das Abkommen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft in Luxemburg unterzeichnet. Die Bundesversammlung genehmigte das Abkommen am 8. Dezember 20041. Nach Abschluss des Ratifikationsverfahrens ist das Abkommen am 30. März 2005 in Kraft getreten2.

Bei diesem Abkommen handelt es sich um eine Totalrevision des Protokolls Nr. 2 (Prot. 2; SR 0.632.401.2) zum Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der EG von 1972 (FHA CH­EG; SR 0.632.401). Das Prot. 2 regelt die tarifäre Behandlung landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse im Handel zwischen der Schweiz und der EU.

Im Zentrum des Abkommens steht der so genannte Preisausgleich, mit dem die Preisdifferenzen der landwirtschaftlichen Rohstoffe zwischen der Schweiz und der EU ausgeglichen werden. Damit sollen Wettbewerbsnachteile bei der Verarbeitung schweizerischer Agrargrundstoffe verhindert und die Absatzmöglichkeiten der schweizerischen Landwirtschaft vergrössert werden. Weiter sieht die Revision des 1 2

AS 2005 1531 AS 2005 1533

5448

Prot. 2 eine Erweiterung der Liste der Produkte vor, die keine agrarpolitisch relevanten Grundstoffe enthalten und für die gegenseitige Zollfreiheit gilt. Bei den neu ins Prot. 2 aufgenommenen Produkten handelt es sich u.a. um Ergänzungsnahrungsmittel, Phytopharmaka, Röstkaffee, löslichen Kaffee und Spirituosen.

Zur Anwendung dieses Abkommens bereits ab dem 1. Februar 2005 erliess der Bundesrat gestützt auf das Zolltarifgesetz, das Bundesgesetz über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten («Schoggigesetz») und den Zollpräferenzenbeschluss alle notwendigen landesrechtlichen Anpassungen. Über diese Erlasse wird unter den folgenden Ziffern Bericht erstattet.

1.2

Verordnung vom 22. Dezember 2004 über die Änderung des Zolltarifs im Anhang zum Zolltarifgesetz und weitere Erlasse im Zusammenhang mit dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweiz und der EG über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (AS 2005 503)

Mit der Revision des Prot. 2 wurden die Standardrezepturen zur Berechnung der Einfuhrzölle gestützt auf das Bundesgesetz über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten teilweise feiner abgestuft, um Verzerrungen bei Tarifnummern mit weitem Geltungsbereich zu reduzieren. Für diese neuen Abstufungen sowie für einzelne andere Waren wurden neue Tarifnummern geschaffen (Art. 1). Damit wurde die Lesbarkeit des Zolltarifs verbessert.

Diese Änderungen der Tarifstruktur mussten auch in anderen Verordnungen des Zolltarifgesetzes sowie in Verordnungen zum Landwirtschaftsgesetz und zum Landesversorgungsgesetz berücksichtigt werden (Anhang).

Im neuen Prot. 2 wurde für den Handel zwischen der Schweiz und der EU die gegenseitige vollständige Zollbefreiung für Rohkaffee und gewisse Kaffeeprodukte vereinbart. Die EU lässt Rohkaffee aus allen Ländern bereits heute zollfrei zu. Um die Herstellung von Röstkaffee und Kaffeeextrakten in der Schweiz konkurrenzfähig zu halten, wurden die Einfuhrzölle für Rohkaffee aller Herkunftsländer autonom auf Null gesenkt (Art. 2).

1.3

Verordnung vom 22. Dezember 2004 über die Industrieschutzelemente und die beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (AS 2005 523)

Der Titel der Verordnung, der Grundsatz und der Verweis auf die im Anhang festgelegten Industrieschutzelemente (neu Art. 1 und 2) werden aus rechtssystematischen Gründen und zur Verbesserung der Verständlichkeit neu formuliert. Materiell wird nichts geändert.

Mit der Erweiterung des Geltungsbereichs des Prot. 2 im Abkommen wurde eine Reihe von Tarifnummern neu dem Preisausgleichsmechanismus unterstellt. Diese 5449

Tarifnummern werden in den Anhang der Verordnung aufgenommen, wo für sie neu ebenfalls ein Industrieelement ausgeschieden wird. Damit finden das Bundesgesetz über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten und seine Ausführungsbestimmungen neu auch auf die Waren dieser Tarifnummern Anwendung. Es handelt sich dabei u.a. um Fruchtjoghurt, Margarinen und fleischenthaltende Backwaren.

Bei der Festlegung der beweglichen Teilbeträge wird neu zwischen den Einfuhren aus EU-Mitgliedstaaten und solchen aus anderen Herkunftsländern unterschieden.

Die beweglichen Teilbeträge für Einfuhren aus EU-Mitgliedstaaten werden im revidierten Prot. 2 bezogen auf die Preisdifferenz der Agrargrundstoffe zwischen der Schweiz und der EU («Nettopreiskompensation») festgelegt. Die Verordnung nimmt direkt darauf Bezug (Art. 4).

Für die Berechnung der beweglichen Teilbeträge für Einfuhren aus anderen Ländern als der EU ist neu die Differenz zwischen den inländischen Marktpreisen und den Weltmarktpreisen der Agrargrundstoffe massgebend (Art. 5). Damit wurden die «Spiegelbildmassnahmen», anhand deren der Weltmarktpreis von den EU-Preisen bisher abgeleitet wurde und die teilweise Überkompensationen zur Folge hatten, ersetzt.

Als Ergebnis der Agrarmarktreformen im In- und Ausland gibt es heute kaum noch institutionell festgelegte Grundstoffpreise, die als Referenz für die Festlegung der beweglichen Teilbeträge dienen können. Neu wird daher das Erheben der Preisdifferenzen an das EVD delegiert (Art. 5 Abs. 2). Zur Wahrung der Transparenz wird die EZV beauftragt, die Quellen der Grundstoffpreise und die aktuellen Grundstoffpreise zu veröffentlichen (Art. 6).

1.4

Verordnung vom 22. Dezember 2004 über die Ausfuhrbeiträge für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten (AS 2005 533)

Für die Festlegung der Ausfuhrbeitragsansätze wird neu gleich wie bei den beweglichen Teilbeträgen die «Nettopreiskompensation» des revidierten Prot. 2 berücksichtigt (Art. 5 Abs. 1). Für die Ausfuhren in die EU-Mitgliedstaaten sind demnach die Grundstoffpreisdifferenzen zwischen dem inländischen und dem EU-Markt und für Ausfuhren nach anderen Ländern diejenigen zwischen dem inländischen und dem Weltmarkt massgebend. Die Preisdifferenzen, die im revidierten Prot. 2 festgelegt und im Gemischten Ausschuss des FHA jährlich überprüft und, falls notwendig, angepasst werden, gelten als Obergrenze für die zu berücksichtigenden Preisdifferenzen zwischen dem inländischen und dem EU-Markt.

Weil nicht für alle ausfuhrbeitragsberechtigten Grundstoffe Marktpreise zur Verfügung stehen, können die Preisdifferenzen nicht für alle Grundstoffe einzeln erfasst werden. Der neue Artikel 6 legt die Grundsätze fest, wie die Ausfuhrbeitragsansätze solcher Grundstoffe hergeleitet werden. Bei den Milchgrundstoffen (Frischmilch, Kondensmilch usw.) werden die Preisdifferenzen von den drei international gehandelten Referenzprodukten Magermilchpulver, Vollmilchpulver und Butter hergeleitet, für die sich repräsentative Marktpreise feststellen lassen. Ebenso werden die Preisdifferenzen für Mehl vom Getreide hergeleitet. Das EFD legt die Berech5450

nungsmethoden fest. Diese werden in der Verordnung des EFD vom 27. Januar 20053 über die Ausfuhrbeitragsansätze für landwirtschaftliche Grundstoffe, über die hier nicht Bericht zu erstatten ist, geregelt. Für andere Grundstoffe ist wie bisher die Einfuhrbelastung massgebend. Neu gilt dies auch für Weizenkeime.

1.5

Verordnung vom 8. März 2002 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit der EFTA und der EG (Freihandelsverordnung) (SR 632.421.0) Änderung vom 22. Dezember 2004 (AS 2005 569)

In Anhang 1 der Freihandelsverordnung wurden die Präferenzansätze für EU-Mitgliedstaaten gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 angepasst. Für alle Waren der Tabellen I und II des revidierten Prot. 2 wurden bewegliche Teilbeträge bzw. Zollfreiheit angeordnet.

In Übereinstimmung mit Artikel 9 Absatz 3 des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Konvention; SR 0.632.31) dürfen die EFTA-Staaten Waren aus dem EFTA-Raum, die im Teil I oder im Teil II des Anhangs C der EFTA-Konvention enthalten sind, bei der Einfuhr nicht schlechter behandeln als Waren aus der EU. Entsprechend werden bei diesen Waren die mit der EU ausgehandelten Präferenzen auch den EFTA-Staaten gewährt.

Gestützt auf den Artikel 9 Absatz 3 der EFTA-Konvention wird jedoch die Reduktion der beweglichen Teilbeträge des revidierten Prot. 2 («Nettopreiskompensation») den EFTA-Staaten nicht gewährt. Für Waren aus diesen Staaten wird der bewegliche Teilbetrag wie bisher bezogen auf die Preisdifferenz Inland­Weltmarkt und dem Bruttogewicht berechnet.

1.6

Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Staaten, mit denen Freihandelsabkommen bestehen (ausgenommen EG und EFTA) (SR 632.319) Änderung vom 22. Dezember 2004 (AS 2005 541)

Wo Freihandelsverträge mit EFTA-Drittstaaten mindestens die gleichen Präferenzen wie für Waren aus der EU vorsehen, wurden mit der Änderung des Anhangs 2 neue Nullzollpräferenzen des revidierten Prot. 2 auch diesen Freihandelspartnern gewährt.

Dies gilt insbesondere für Waren, für die in den einzelnen Freihandelsverträgen bewegliche Teilbeträge oder reduzierte Zollansätze vereinbart waren und für die neu mit der EU Zollfreiheit gilt. Wie bei den EFTA-Staaten wird den Freihandels3

AS 2005 1045

5451

partnern die Reduktion der beweglichen Teilbeträge («Nettopreiskompensation») des revidierten Prot. 2 nicht gewährt.

1.7

Verordnung vom 29. Januar 1997 über die Präferenz-Zollansätze zugunsten der Entwicklungsländer (Zollpräferenzenverordnung) (SR 632.911) Änderung vom 22. Dezember 2004 (AS 2005 581)

In Anhang 1 der Zollpräferenzenverordnung wurden die Tarifnummern der neuen Struktur des Zolltarifs angepasst. Damit erfolgte inhaltlich keine Änderung. Zudem wurde bei den Tarifnummern, bei denen neu Industrieelemente und bewegliche Teilbeträge ausgeschieden sind, neu auch für Entwicklungsländer eine Präferenz gewährt, indem nicht der Normaltarif (Industrieelement + bewegliche Teilbeträge), sondern lediglich die beweglichen Teilbeträge erhoben werden (frei + bewegliche Teilbeträge).

Im Hinblick auf eine Vereinheitlichung der Bezeichnungen wurde der Ausdruck «die ärmsten Entwicklungsländer» durch «die in der Entwicklung am wenigsten fortgeschrittenen Länder» ersetzt.

2

Freihandelsabkommen EFTA - Tunesien und Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Tunesien betreffend den Handel mit Landwirtschaftserzeugnissen

2.1

Allgemeines

Am 17. Dezember 2004 sind das Freihandelsabkommen zwischen den EFTAStaaten und der Republik Tunesien sowie das Zusatzabkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Tunesien unterzeichnet worden. Artikel 45 des Freihandelsabkommens sieht die Inkraftsetzung am 1. Juni 2005 vor, unter der Voraussetzung, dass die Vertragspartner den Ratifikationsprozess in den jeweiligen Ländern vorher abgeschlossen haben. Die EFTA-Staaten haben die Möglichkeit, das Freihandelsabkommen und die jeweiligen bilateralen Agrarabkommen zunächst provisorisch anzuwenden. Gestützt auf Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19824 über aussenwirtschaftliche Massnahmen hat die Schweiz am 11. März 2005 die Notifikation über die provisorische Anwendung der Abkommen mit diplomatischer Note beim Depositarstaat Norwegen hinterlegt. Die Ratifikationsurkunde Tunesiens ist am 26. Mai 2005 beim Depositarstaat eingetroffen. Die für die Umsetzung der Abkommen ins Landesrecht notwendigen Verordnungsänderungen sind mit Präsidialentscheid vom 30. Mai 2005 auf den 1. Juni 2005 vorläufig in Kraft gesetzt wor-

4

SR 946.201

5452

den. Die beiden Wirtschaftsvereinbarungen werden dem Parlament im Rahmen des Berichtes zur Aussenwirtschaftspolitik 2005 zur Genehmigung unterbreitet.

2.2

Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Staaten, mit denen Freihandelsabkommen bestehen (ausgenommen EG und EFTA) (SR 632.319) Änderung vom 11. Mai 2005 (AS 2005 2257)

Der Bundesrat hat die mit dem Inkrafttreten des Freihandelsabkommens und des Zusatzabkommens mit Tunesien zusammenhängenden Änderungen der Verordnung über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Staaten, mit denen Freihandelsabkommen bestehen (ausgenommen EG und EFTA) am 11. Mai 2005 beschlossen.

Die Zollansätze werden somit gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes seit dem 1. Juni 2005 vorläufig angewandt.

2.3

Verordnung vom 29. Januar 1997 über die Präferenz-Zollansätze zugunsten der Entwicklungsländer (Zollpräferenzenverordnung) (SR 632.911) Änderung vom 11. Mai 2005 (AS 2005 2291)

Anhang 2 Teil 1 der Zollpräferenzenverordnung listet die Länder auf, die in den Genuss der allen Entwicklungsländern gewährten Zollkonzessionen kommen.

Schliesst die Schweiz mit einem Entwicklungsland ein Freihandelsabkommen ab, so wird dieses Land aus der Liste gestrichen. Autonome Zollpräferenzen werden in diesem Fall durch vertragliche Zollpräferenzen abgelöst. Mit dem vorläufigen Inkrafttreten des Freihandelsabkommens am 1. Juni 2005 ist Tunesien deshalb per 31. Mai 2005 aus der Liste der Entwicklungsländer gestrichen worden.

5453

Botschaft zur Erweiterung des Abkommens Schweiz - EG von 1999 über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen 3

Allgemeiner Teil

3.1

Ausgangslage

Am 1. Mai 2004 sind der EU zehn Staaten beigetreten. Mit acht dieser neuen EUStaaten ­ mit der Tschechischen Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, der Slowakei und Slowenien - hatte die Schweiz im Rahmen der EFTA Freihandelsabkommen abgeschlossen. Infolge von deren EU-Beitritt mussten diese Freihandelsabkommen und die dazu gehörigen bilateralen Vereinbarungen im Agrarbereich gekündigt werden.5 Durch die Übernahme des Acquis communautaire wurden an deren Stelle die bestehenden Abkommen zwischen der Schweiz und der EG, insbesondere das Freihandelsabkommen vom 22. Juli 1972 (SR 0.632.401) und das dazugehörige Protokoll Nr. 2 betreffend landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte (SR 0.632.401.2) sowie das Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (Agrarabkommen von 1999; SR 0.916.026.81) automatisch auf die zehn neuen Mitgliedstaaten ausgedehnt.

Die EFTA-Freihandelsabkommen mit den acht neuen EU-Mitgliedstaaten waren im Industriebereich praktisch deckungsgleich mit dem Freihandelsabkommen Schweiz EG von 1972. Bei einigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten gingen jedoch Zollpräferenzen zugunsten dieser acht Länder verloren, da die betroffenen Produkte im Protokoll Nr. 2 zum Freihandelsabkommen Schweiz - EG von 1972 und im Agrarabkommen von 1999 nicht erfasst waren.

Beide Parteien haben ihre Massnahmen autonom auf den 1. Mai 2004 in Kraft gesetzt. In der Schweiz geschah dies mit dem Bundesratsbeschluss vom 18. August 2004 (AS 2004 4599). Die autonome Anwendung dieser Konzessionen wurde von der Bundesversammlung am 17. Juni 2005 im Rahmen des Berichts des Bundesrates vom 16. Februar 2005 über zolltarifarische Massnahmen im 2. Halbjahr 2004 (BBl 2005 1743) genehmigt. Die EU wendete die vereinbarten Massnahmen vom 1. Mai 2004 bis 30. Juni 2005 autonom an. Der EU-Ministerrat beschloss am 18. Juli 2005 die provisorischen Massnahmen bis Ende 2005 zu verlängern.

Diese Zollpräferenzen betreffend landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte sind ins revidierte Protokoll Nr. 2 zum Freihandelsabkommen Schweiz - EG von 1972 aufgenommen worden, das seit dem 1. Februar 2005 angewandt wird.

Die gewährten Agrarkonzessionen sollen mittels Anpassung des Abkommens Schweiz - EG von 1999 über den Handel mit landwirtschaftlichen
Erzeugnissen völkerrechtlich verankert werden. Dazu braucht es einen Beschluss des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft. Dieser Beschluss sieht vor, die Anhänge 1 und 2 5

Beitrittsakte, Art. 6, Ziff. 10, Abl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33 ff: Mit Wirkung vom Tag des Beitritts treten die neuen Mitgliedstaaten von allen Freihandelsabkommen mit dritten Staaten zurück; dies gilt auch für das Mitteleuropäische Freihandelsübereinkommen.

5454

aus Gründen der Transparenz vollständig zu ersetzen (Beilage zum Bundesbeschluss). Mit der vorliegenden Botschaft unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung die Erweiterung des Agrarabkommens von 1999 über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zur Genehmigung.

3.2

Verhandlungsverlauf und -ergebnis

Die Schweiz und die EU haben sich anlässlich des Gipfeltreffens vom 19. Mai 2004 darauf geeinigt, die Substanz der bisherigen zwischen der Schweiz und den acht neuen EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der EFTA vereinbarten Präferenzen im Ausmass der effektiv getätigten Warenströme weiterzuführen und völkerrechtlich zu verankern.

4

Erläuterungen zu den Vereinbarungen

Es handelt sich hier um Präferenzen, die im Rahmen eines Freihandelsabkommens gegenüber den acht mittel- und osteuropäischen Staaten gewährt und nun in ein Zollfreikontingent für die EU-25 umgewandelt wurden. Beispielsweise gewährte die Schweiz der Tschechischen Republik eine Zollreduktion von 3 Franken bei einem Zoll von 50 Franken für 100 kg Eier, Polen ein Zollfreikontingent für Erdbeeren und Ungarn eine Zollreduktion von 50 Prozent für Geflügel. Die Zollkonzessionslisten befinden sich in der Beilage zur Botschaft. Die Schweiz verzichtete ausserdem auf mögliche Ausgleichsansprüche im Rahmen der WTO.

Die EU gewährte der Schweiz im Gegenzug zusätzliche bilaterale Zollkonzessionen für 4600 Masttiere der Rindergattung und 500 Tonnen Treibzichorien.

5

Finanzielle Auswirkungen

Mit der EU wurde die Weiterführung der früheren Präferenzen für die acht neuen EU-Staaten im Ausmass des bisherigen Warenaustausches vereinbart. Daher ergeben sich daraus keine finanziellen Auswirkungen.

5.1

Personelle Auswirkungen

Die Bewirtschaftung der 35 neuen Zollkontingente durch die Eidgenössische Zollverwaltung bringt einen gewissen administrativen Mehraufwand mit sich und erfordert zwei zusätzliche neue Stellen.

5455

5.2

Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Die Agrarpräferenzen im Rahmen der EFTA-Freihandelsabkommen waren in der Regel mengenmässig nicht beschränkt. Neu werden diese Konzessionen zwar auf die ganze EU ausgedehnt, jedoch im Ausmass der früheren Warenströme mengenmässig beschränkt. Da diese Präferenzen relativ klein sind, dürfte sich an den bisherigen Handelsströmen wenig ändern. Für die Importeure könnte durch die mengenmässige Beschränkung die Unsicherheit bezüglich der Erschöpfung dieser Zollkontingente indessen zunehmen.

Der Export von Nutzvieh in die EU ist für die Schweiz von grosser Bedeutung.

Durch die Importrestriktionen gewisser EU-Mitgliedstaaten im Kontext der BSEKrise von 1997 bis 2001 war der Viehhandel zum Stillstand gekommen. Der Trend ist seither wieder positiv. Die neuen zollfreien Kontingente könnten den Schweizer Viehzüchtern auch die Märkte für die Kategorie der in Südeuropa gefragten zur Ausmast bestimmten Tiere erschliessen.

Auch wenn der Handel mit Treibzichorien zurzeit fast ausschliesslich aus EUExporten in die Schweiz und geringen Ausfuhren aus der Schweiz in die EU besteht, hat diese neue Nullzollkonzession eine nicht unbedeutende Ventil-Funktion, indem sie je nach Angebot und Nachfrage im Inland neue Exportmöglichkeiten eröffnet.

6

Legislaturplanung

Die vereinbarten Zollkonzessionsänderungen sind Teil der vom Bundesrat in Ziel 7 erwähnten kontinuierlichen Analysen des sich aus der Erweiterung der EU ergebenden Handlungsbedarfs. Der Bundesrat stellt dabei die reibungslose Umsetzung der ersten bilateralen Abkommen von 1999 und deren Erweiterung auf die neuen Mitgliedstaaten neben dem Abschluss der zweiten bilateralen Verhandlungsrunde in den Vordergrund (BBl 2004 1253).

7

Rechtliche Aspekte

7.1

Verfassungsmässigkeit

Die Verfassungsgrundlage für den Bundesbeschluss zur Erweiterung des Agrarabkommens von 1999 bildet Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV). Dieser ermächtigt den Bund, Staatsverträge abzuschliessen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen ergibt sich aus Artikel 166 Absatz 2 BV. Der Bundesrat hat keine Kompetenz zum Abschluss entsprechender Abkommen, da er in keinem der zollrelevanten Gesetze dazu ermächtigt wird und die Voraussetzungen nach Artikel 7a Absatz 2 RVOG (SR 172.010) nicht erfüllt sind (BBl 2005 3995). Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegen dem fakultativen Staatsreferendum völkerrechtliche Verträge, die unbefristet und unkündbar sind, den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen, wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert.

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Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Vorankündigungsfrist von sechs Monaten jederzeit gekündigt werden (Art. 17 des Abkommens). Ausserdem liegt kein Beitritt zu einer internationalen Organisation vor. Es werden lediglich die Anhänge des Abkommens bezüglich Zollkonzessionen angepasst, deshalb sind keine Anpassungen auf Gesetzesstufe erforderlich. Diese Bestimmungen werden bereits im Rahmen der Verordnungskompetenzen, die das Zolltarifgesetz (SR 632.10) dem Bundesrat in Bezug auf Zollkonzessionen einräumt, umgesetzt. Zudem sind sie nicht als derart grundlegend und damit wichtig einzustufen, dass sie dem Staatsvertragsreferendum zu unterstellen wären. Sie ersetzen kein innerstaatliches Recht und treffen keine Grundsatzentscheide für die nationale Gesetzgebung. Sie sind inhaltlich gleichwertig ausgestaltet und von vergleichbarem politischem, rechtlichem und wirtschaftlichem Gewicht wie die in letzten Jahren abgeschlossenen EFTA-Drittlandabkommen, die auch nicht dem fakultativen Staatsreferendum unterstellt waren.

7.2

Verhältnis zur WTO

Die Erweiterung der Zollkonzessionen im Abkommen Schweiz - EG von 1999 über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen bedeutet eine Ausweitung des Abkommens auf einen grösseren Produktbereich. Die Vereinbarkeit der Freihandelsbeziehungen zwischen der Schweiz und der EU mit dem geltenden GATT/WTO-Recht wird dadurch verbessert.

7.3

Geltung für das Fürstentum Liechtenstein

Die Erweiterung des Abkommens Schweiz - EG von 1999 über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch eine Zollunion mit der Schweiz verbunden ist.

5457

Beilage

Zollpräferenzen für Agrarprodukte A. Konzessionen der Schweiz Tarifnummer

0101.9095

Bezeichnung der Ware

Pferde lebend (ausser reinrassigen Zuchttieren und zum Schlachten) 0207.1481 Brüste von Hühnern, gefroren 0207.1491 Stücke und Schlachtnebenprodukte von Hühnern, auch Leber, ohne Brüste, gefroren 0207.2781 Brüste von Truthühnern, gefroren 0207.2791 Stücke und Schlachtnebenprodukte von Truthühnern, auch Leber, ohne Brüste, gefroren 0207.3311 Enten, nicht in Stücke zerteilt, gefroren 0207.3400 Fettlebern von Enten, Gänsen oder Perlhühnern, frisch oder gekühlt 0207.3691 Stücke und Schlachtnebenprodukte von Enten, Gänsen oder Perlhühnern, ohne Fettleber, gefroren 0208.1000 Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Kaninchen oder Hasen, frisch, gekühlt oder gefroren 0208.9010 Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Wild, ausser von Hasen und Wildschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren ex 0407.0010 Vogeleier in der Schale, zum Konsum, frisch, haltbar gemacht oder gekocht ex 0409.0000 Akazienhonig ex 0409.0000 Natürlicher Honig, ausser Akazienhonig 0707.0030 Einmachgurken mit einer Länge von mehr als 6 cm, jedoch nicht mehr als 12 cm, frisch oder gekühlt, vom 21. Oktober bis 14. April 0707.0031 Einmachgurken mit einer Länge von mehr als 6 cm, jedoch nicht mehr als 12 cm, frisch oder gekühlt, vom 15. April bis 20. Oktober 0707.0050 Cornichons, frisch oder gekühlt 0709.6012 Peperoni, frisch oder gekühlt, vom 1. April bis 31. Oktober 0711.9000 Gemüse und Gemüsemischungen, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet 0712.2000 Speisezwiebeln, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, oder anders zerkleinert oder in Pulverform, aber nicht weiter zubereitet 0713.1011 Erbsen [Pisum sativum], trocken, ausgelöste, ganz und unbearbeitet, zu Futterzwecken

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Umfang des anwendbarer Zollkontingents Zollansatz Fr./100 kg

100 Tiere

frei

2 000 t netto 1 200 t netto

15.00 15.00

800 t netto 600 t netto

15.00 15.00

700 t netto 20 t netto

15.00 9.50

100 t netto

15.00

1 700 t netto

11.00

100 t netto

frei

150 t netto

47.00

200 t netto 50 t netto 100 t netto

8.00 26.00 5.00

100 t netto

5.00

300 t netto 1 300 t netto

3.50 5.00

150 t netto

frei

100 t netto

frei

1 000 t netto Rabatt 0.90

Tarifnummer

0713.1019

Bezeichnung der Ware

Erbsen [Pisum sativum], trocken, ausgelöste, ganz und unbearbeitet, nicht zu Futterzwecken und nicht zur Herstellung von Bier 0809.4013 Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen), frisch, in offener Packung, vom 1. Juli bis 30. September 0810.1011 Erdbeeren, frisch, vom 15. Mai bis 31. August 0810.2011 Himbeeren, frisch, vom 1. Juni bis 14. September ex 0811.1000 Erdbeeren, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, en gros, zur Weiterverarbeitung ex 0811.2090 Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, Johannisbeeren und Stachelbeeren, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, en gros, zur Weiterverarbeitung 0811.9010 Heidelbeeren, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen 0811.9090 Früchte ausser Erdbeeren, Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, Johannisbeeren und Stachelbeeren, Heidelbeeren und tropischen Früchten), nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen 0904.2090 Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder zerrieben oder in Pulverform, verarbeitet 1001.9040 Weizen und Mengkorn (ausser Hartweizen), zu Futterzwecken 1005.9030 Mais, zu Futterzwecken 2003.1000 Pilze der Gattung Agaricus, in anderer Weise als mit Essig zubereitet oder haltbargemacht

Umfang des anwendbarer Zollkontingents Zollansatz Fr./100 kg

1 000 t netto

frei

600 t netto

frei

200 t netto 250 t netto

frei frei

1 000 t netto

10.00

1 000 t netto

10.00

200 t netto

frei

1 000 t netto

frei

150 t netto

frei

50 000 t netto Rabatt 0.60 13 000 t netto Rabatt 0.50 1 700 t netto frei

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B. Konzessionen der EU TARIC Code

Bezeichnung der Ware

0102.9051 0102.9059 1002.9061 0102.9069 0102.9071 0102.9079 0705.2900

Kühe, Färsen und andere lebende Tiere der Rindviehgattung, mit einem Gewicht von mehr als 160 kg

Witloof (Chicorum intybus var. foliosum), frisch oder gekühlt

Umfang des anwendbarer Zollkontingents Zollansatz Fr./100 kg

4600 Tiere [1]

frei

[2]

[2]

[1] Ab Inkrafttreten dieser Konzession sind die zwei entsprechenden gemeinschaftlichen WTO-Zollkontingente für die Schweiz geschlossen.

[2] Es handelt sich nicht um ein zusätzliches Kontingent, sondern um eine Anpassung der bestehenden Konzession im Landwirtschaftsabkommen von 3000 Tonnen, die für die TARIC Codes 070511, 07051900 und 07052900 vorgesehen ist. Bei der Anpassung des Annexes wird die Bezeichnung «mit Ausnahme von Witloof (Chicorum intybus var.

foliosum), frisch oder gekühlt» aufgehoben. In der Zwischenzeit wird die EU vorübergehend ein autonomes Zollfreikontingent von jährlich 500 Tonnen eröffnen.

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