Bundesbeschluss

Entwurf

über die Genehmigung und die Umsetzung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. März 20052, beschliesst: Art. 1 Das Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie, wird genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, das Fakultativprotokoll zu ratifizieren.

Art. 2 Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: 1. Strafgesetzbuch3 Art. 182 (neu) Menschenhandel

Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft4. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt.

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Handelt es sich beim Opfer um eine unmündige Person oder handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Zuchthaus5.

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SR 101 BBl 2005 2807 SR 311.0 Bei Inkrafttreten der Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 13.12.2002 (BBl 2002 8240) lautet die Strafdrohung: «... wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.» Bei Inkrafttreten der Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 13.12.2002 (BBl 2002 8240) lautet die Strafdrohung: «... Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.»

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Genehmigung und Umsetzung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie. BB

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In jedem Fall ist auch auf Busse zu erkennen6.

Strafbar ist auch der Täter, der die Tat im Ausland verübt. Artikel 6bis ist anwendbar7.

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Art. 196 Aufgehoben 2. Bundesgesetz vom 20. Juni 20038 über die verdeckte Ermittlung Art. 4 Abs. 2 Bst. a Verdeckte Ermittlung darf zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten eingesetzt werden:

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Artikel 111; 112; 122; 138­140; 143 Absatz 1; 144 Absatz 3; 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2; 146 Absätze 1 und 2; 147 Absätze 1 und 2; 148; 156; 157 Ziffer 2; 160; 182­185; 187; 188; 191; 192; 195; 197 Ziffer 3; 221 Absätze 1 und 2; 223 Ziffer 1; 224; 226­228; 231­234; 237 Ziffer 1; 238 Absatz 1; 240 Absatz 1; 241 Absatz 1; 242; 244 Absatz 2; 251; 260bis; 260ter; 264­266; 271; 272 Ziffer 2; 273; 274 Ziffer 1 Absatz 2; 277 Ziffer 1; 305bis Ziffer 2; 310; 322ter; 322quater; 322septies des Strafgesetzbuches;

a.

3. Bundesgesetz vom 6. Oktober 20009 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs Art. 3 Abs. 2 Bst. a Eine Überwachung kann zur Verfolgung der folgenden strafbaren Handlungen angeordnet werden:

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Artikel 111­113; 115; 118 Absatz 2; 122; 127; 138; 140; 143; 144bis Ziffer 1 Absatz 2; 146­148; 156; 160; 161; 180­183; 185; 187 Ziffer 1; 188 Ziffer 1; 189 Absätze 1 und 3; 190 Absätze 1 und 3; 191; 192 Absatz 1; 195; 197; 221 Absätze 1 und 2; 223 Ziffer 1; 224 Absatz 1; 226; 227 Ziffer 1 Absatz 1; 228 Ziffer 1 Absätze 1­4; 231 Ziffer 1; 232 Ziffer 1; 233 Ziffer 1; 234 Absatz 1; 237 Ziffer 1; 238 Absatz 1; 240 Absatz 1; 241 Absatz 1; 244; 251 Ziffer 1; 258; 259 Absatz 1; 260bis­260quinquies; 264­266; 277 Ziffer 1; 285; 301; 310; 312; 314; 322ter; 322quater; 322septies des Strafgesetzbuches;

a.

6 7 8 9

Bei Inkrafttreten der Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 13.12.2002 (BBl 2002 8240) lautet die Strafdrohung: «... ist auch auf Geldstrafe zu erkennen.» Bei Inkrafttreten der Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 13.12.2002 (BBl 2002 8240) lautet der 2. Satz von Absatz 5: «Die Artikel 5 und 6 sind anwendbar».

SR 312.8 SR 780.1

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Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetze.

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