Feststellungsverfügung betreffend den Geldspielautomaten ROULETTE SUPER SKILL V 6.2.1 Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 27. Oktober 2005: 1.

Der Geldspielautomat ROULETTE SUPER SKILL V6.2.1 wird als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG qualifiziert.

2.

Das Aufstellen und der Betrieb des Geldspielautomaten ROULETTE SUPER SKILL V6.2.1 ist, unter Vorbehalt der Erfüllung der nachfolgenden Auflagen und unter Vorbehalt kantonaler Bestimmungen, zulässig.

3.

Der einstellbare Parameter «noLimit» beim Bonus Pot ist zu eliminieren.

4.

Der geprüfte Apparat sowie die geprüften Speichermedien des definitiven Programmes sind bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission zu hinterlegen.

5.

Jede Änderung des Gerätes muss vorgängig der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Prüfung und Bewilligung unterbreitet werden.

6.

Dieser Entscheid ist nicht massgebend für die Frage, ob der Apparat nach anderen rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere jenen des Patent-, Muster-und Modell- oder Markenrechtes und der Wettbewerbsbestimmungen zulässig ist.

7.

Die Verfahrenskosten von 26 414 Franken werden ESCOR Automaten AG auferlegt (Art. 112 ff. VSBG). Der Saldo zu Gunsten der ESBK von 1414 Franken nach Abzug des geleisteten Vorschusses im Betrage von 25 000 Franken ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

8.

Zustellung an und Publikation: A. ESCOR Automaten AG, Industriestrasse 34, 3186 Düdingen B. Kantone mit Abbildung C. Im Bundesblatt

9.

Der Beschwerde gegen vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung gemäss Artikel 55 VwVG entzogen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung bei der für Spielbanken zuständigen Rekurskommission, Postfach 5972, 3001 Bern Beschwerde geführt werden.

15. November 2005

Eidgenössische Spielbankenkommission: Der Präsident: Benno Schneider

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2005-2902