Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 15. April 2005

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 15 der Verordnung vom 23. Juni 19991 über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e): Formulierungstyp:

Chlorprophan (CIPC) 300 g/l HN

2. Handelsprodukte Luxan GRO-STOP BASIS

Schweizerische Zulassungsnummer: D-3607 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 024314-00 Vertreiber: LUXAN B.V., Industrieweg 2, 6662 PA Elst (Gld)

Luxan GRO-STOP FOG

Schweizerische Zulassungsnummer: D-3608 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 024255-00 Vertreiber: LUXAN B.V., Industrieweg 2, 6662 PA Elst (Gld)

Fogstral S

Schweizerische Zulassungsnummer: F-3638 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 2000219 Vertreiber: Agripht SA, 26 rue de Renory, B-4102 Ougree

Polder 300HN

Schweizerische Zulassungsnummer: F-3639 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 2000100 Vertreiber: Agrichem BV, Koopvaardijweg 8, NL-4906 Oosterhout

1

SR 916.161

2005-0948

2789

Tuberprop 300 HN

Schweizerische Zulassungsnummer: F-3640 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 2000101 Vertreiber: Agrichem BV, Koopvaardijweg 8, NL-4906 Oosterhout

Luxan Gro-Stop Fog

Schweizerische Zulassungsnummer: A-3602 Herkunftsland: Österreich Ausländische Zulassungsnummer: 2818/0 Vertreiber: LUXAN B.V., Industrieweg 2, 6662 PA Elst (Gld)

Neo-Stop L300 HN

Schweizerische Zulassungsnummer: A-3603 Herkunftsland: Österreich Ausländische Zulassungsnummer: 2813/0 Vertreiber: Bayer Austria GmbH, Lerchenfelder Gürtel 9­11, 1164 Wien

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Feldbau Kartoffeln [Lagerung]

Keimhemmung

Aufwandmenge: 20­60 ml/Tonne Wartefrist: 4 Woche(n) Anwendung: im Herbst

1,2,3,4

(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Niemals Saatkartoffeln mitlagern.

2 = Nur trockene und gesunde Knollen behandeln.

3 = Die behandelten Kartoffeln dürfen frühestens 1 Monat nach der Behandlung konsumiert werden.

4 = Nur in Räumen anwenden, die ausschliesslich der Speise- und Futterkartoffel-Lagerung dienen. Niemals Saatkartoffeln mitlagern.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Gift- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

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Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen bei der Rekurskommission EVD (REKO/EVD), 3202 Frauenkappelen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder diejenige seines Vertreters zu enthalten.

Die Beschwerdeschrift ist in zweifacher Ausführung unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen. Die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie sich im Besitz des Beschwerdeführers befinden, sind beizulegen.

26. April 2005

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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