Bundesgesetz über die Ausrichtung von Finanzhilfen an den Verein Memoriav

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 20052, beschliesst: Art. 1 1

Der Bund beteiligt sich als Gründungsmitglied am Verein Memoriav.

Er wird durch die Schweizerische Landesbibliothek, das Bundesarchiv und das Bundesamt für Kommunikation vertreten.

2

Art. 2 Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite dem Verein Memoriav Finanzhilfen gewähren.

1

Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss den Zahlungsrahmen für eine mehrjährige Periode.

2

Art. 3 Die Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn: a.

alle Vereinsmitglieder sich an der Finanzierung des Vereins Memoriav angemessen beteiligen;

b.

Auftrag und Leistungen des Vereins Memoriav in einem Leistungsvertrag verbindlich geregelt sind.

Art. 4 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

1 2

SR 101 BBl 2005 3307

2005-0895

3319

Ausrichtung von Finanzhilfen an den Verein Memoriav. BG

3320

AS 2005