Bundesgesetz über die Ausrichtung von Finanzhilfen an den Verein Memoriav
Entwurf
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 20052, beschliesst: Art. 1 1
Der Bund beteiligt sich als Gründungsmitglied am Verein Memoriav.
Er wird durch die Schweizerische Landesbibliothek, das Bundesarchiv und das Bundesamt für Kommunikation vertreten.
2
Art. 2 Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite dem Verein Memoriav Finanzhilfen gewähren.
1
Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss den Zahlungsrahmen für eine mehrjährige Periode.
2
Art. 3 Die Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn: a.
alle Vereinsmitglieder sich an der Finanzierung des Vereins Memoriav angemessen beteiligen;
b.
Auftrag und Leistungen des Vereins Memoriav in einem Leistungsvertrag verbindlich geregelt sind.
Art. 4 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
1 2
SR 101 BBl 2005 3307
2005-0895
3319
Ausrichtung von Finanzhilfen an den Verein Memoriav. BG
3320
AS 2005