Filmgesetz Eröffnung der Ausschreibung im Hinblick auf den Abschluss von Leistungsvereinbarungen zur Unterstützung der Filmschulen

Das Bundesamt für Kultur (BAK), gestützt auf Artikel 6 und 10 des Bundesgesetzes über Filmproduktion und Filmkultur vom 14. Dezember 2001 (Filmgesetz, FiG; SR 443.1), gestützt auf Artikel 2 Buchstabe d und 29 der Verordnung des EDI über die Filmförderung (FiFV; SR 443.113), gestützt auf Ziffer 5.1.1 der Filmförderungskonzepte für die Jahre 2003 bis 2005 (Filmförderungskonzepte, Anhang an die FiFV), informiert:

1. Eröffnung der Ausschreibung, Fristen Die Ausschreibung im Hinblick auf den Abschluss von Leistungsvereinbarungen (LV) zur Unterstützung von in der Schweiz aktiven Filmschulen wird am 1. März 2005 eröffnet.

Eingabefrist für die Bewerbungsdossiers ist der 30. April 2005. Die Dossiers müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim BAK eingereicht oder zu dessen Handen eingesandt werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

2. Rahmen a. Ziele der LV Gemäss Artikel 6 FiG unterstützt der Bund (das BAK) die Ausbildung von Studierenden an den Filmschulen. Die Finanzhilfen werden an die Filmschulen ausgerichtet. Das BAK bezweckt damit, dass die Absolventinnen und Absolventen der Filmschulen eine qualitativ hoch stehende, praxisorientierte Ausbildung auf europäischem Niveau erhalten (Ziff. 5.1.1 Bst. a und c Filmförderungskonzepte) und einen Diplomfilm realisieren können (Ziff. 5.1.1 Bst. b Filmförderungskonzepte).

b. Kriterien Die Bewerbungen müssen folgende Kriterien erfüllen: ­

eidgenössisch oder kantonal anerkannte FHS,

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Angebot einer Berufsausbildung im Film/Audiovisionsbereich, die auf das unabhängige Filmschaffen ausgerichtet ist,

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Infrastruktur für die Herstellung eines Diplomfilms,

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Garantie für eine kontinuierliche Entwicklung, und

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Zusammenarbeit mit anderen in- und ausländischen Ausbildungsinstitutionen (Ziff. 5.1.1 Bst. d Filmförderungskonzepte).

c. Dauer Die LV werden für eine Dauer von drei Jahren ab Beginn des Studienjahrs 2005 abgeschlossen.

d. Modalitäten Die Finanzhilfen des BAK sind nicht rückzahlbar. Sie betragen normalerweise nicht mehr als 50 % des Budgets.

Die Finanzhilfen werden im Rahmen des jeweils von den eidgenössischen Räten genehmigten Budgets ausgerichtet.

3. Bewerbungsdossier Das Bewerbungsdossier muss beim BAK in 6 Exemplaren eingereicht werden. Es muss sich auf die in Ziffer 2 Buchstabe b genannten Kriterien stützen und folgende Unterlagen enthalten: ­

Präsentationsdossier der Schule mit Informationen über die Anzahl Diplomfilme, die in den Studienjahren 2005­2006, 2006­2007 und 2007­2008 hergestellt werden und die Bedingungen für deren Realisierung;

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Zielvorgaben und Umsetzungspläne für die nächsten 3 Jahre;

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Organigramm und Struktur der Institution;

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Budget 2005­2008;

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Finanzierungsplan 2005­2008;

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Tätigkeitsberichte der letzten 3 Jahre mit folgenden Angaben: Inhalt und Anzahl der erteilten Kurse, Zahl der Studierenden, Profil und Zahl der Dozenten, Liste der Institutionen, mit denen die Schule zusammenarbeitet, beglaubigte Buchhaltung, wenn möglich über die letzten drei Jahre usw.;

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Weitere nützliche Dokumentationen

Das BAK behält sich das Recht vor, zusätzliche Informationen einzufordern.

Bitte reservieren Sie sich die folgenden Daten für eine Anhörung: 31. Mai, 1. und 2. Juni 2005. Wir werden mit Ihnen gemeinsam ein definitives Datum feststellen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an: Nathalie Zufferey, Bundesamt für Kultur, Sektion Film, Hallwylstrasse 15, 3003 Bern (Internet: www.culture-suisse.admin.ch Telefon: 031 325 70 23, Fax: 031 322 57 71).

1. März 2005

Bundesamt für Kultur Leiter der Sektion Film: Marc Wehrlin

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