Verfügung über Verkehrsmassnahmen auf Strassen des Bundes vom 10. Juni 2005

Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Strassenverkehrsgesetzes1 und Artikel 104 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792 sowie Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung vom 11. Februar 20043 über den militärischen Strassenverkehr, verfügt: I Auf den nachfolgend aufgeführten Strassen und Grundstücken des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport werden folgende Verkehrsmassnahmen angeordnet und signalisiert: 1

Thun BE, Waffenplatz Gesamtareal: ­ Verbot für Lastwagen, ­ Verbot für Anhänger, ­ parkieren verboten, ­ parkieren verboten mit Ausnahmen, ­ Parkieren mit Parkscheibe, ­ Parkbeschränkungen.

Gemäss Signalisationsplan SVSAA Nr. 103.100.

Planauflage: Eidg. Zeughaus und Waffenplatz Thun.

II 1.

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Gegen diese Verkehrsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport nach den Artikeln 44 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren4 eingereicht werden.

SR 741.01 SR 741.21 SR 510.710 SR 172.021

2005-1441

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2.

Die Verkehrsmassnahmen sind im Signalisationsplan eingezeichnet, der während der Beschwerdefrist bei den erwähnten Planauflagestellen und beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee, Rodtmattstrasse 110, 3003 Bern, zur Einsicht aufliegen.

3.

Die Verfügung tritt in Kraft, sobald die entsprechenden Signale aufgestellt sind.

21. Juni 2005

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee Verkehrsorganisation: Zbinden

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