Feststellungsverfügung betreffend den Geldspielautomaten SPUTNIK ONE Version 1.02 Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 15. Dezember 2004: 1.

Das Gesuch von Herrn Peter Schorno, eingereicht am 29. Oktober 2004 um Qualifikation des Geldspielautomaten SPUTNIK ONE mit der Software Version 1.02 und mit einer Kugel von einem Durchmesser von 16mm als Geschicklichkeitsspielautomaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG wird gutgeheissen.

2.

Es wird festgestellt, dass der vorgeführte Geldspielautomat SPUTNIK ONE mit der Software Version 1.02 mit der im Durchmesser 16mm messenden Kugel als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG zu qualifizieren ist.

3.

Das Aufstellen und der Betrieb des Geldspielautomaten SPUTNIK ONE mit der Software Version 1.02 und der 16 mm Kugel ist, unter Vorbehalt der Erfüllung der nachfolgenden Auflage und unter Vorbehalt kantonaler Bestimmungen, zulässig.

4.

Jede Änderung des Gerätes muss vorgängig der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Prüfung und Bewilligung unterbreitet werden.

5.

Dieser Entscheid ist nicht massgebend für die Frage, ob der Apparat nach anderen rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere jenen des Patent-, Muster- und Modell- oder Markenrechtes und der Wettbewerbsbestimmungen zulässig ist.

6.

Die Verfahrenskosten von 4198.75 Franken werden Herrn Peter Schorno auferlegt (Art. 112 ff VSBG). Der Saldo zu Gunsten der ESBK von 2198.75 Franken nach Abzug des geleisteten Vorschusses ist innert 30 Tagen vom Tag angerechnet, an welchem die vorliegende Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist, zu überweisen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

7.

Zustellung an und Publikation: A. Peter Schorno, Hechtweg 5, 8808 Pfäffikon B. Kantone C. Im Bundesblatt

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung bei der für Spielbanken zuständigen Rekurskommission, Postfach 5972, 3001 Bern Beschwerde geführt werden.

11. Januar 2005

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

2004-2792

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