BBl 2024 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Bundesbeschluss Entwurf über die Volksinitiative «Für eine gute und bezahlbare familienergänzende Kinderbetreuung für alle (Kita-Initiative)» vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 5. Juli 20232 eingereichten Volksinitiative «Für eine gute und bezahlbare familienergänzende Kinderbetreuung für alle (Kita-Initiative)», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. Juni 20243, beschliesst:
Art. 1 1 Die Volksinitiative vom 5. Juli 2023 «Für eine gute und bezahlbare familienergän-
zende Kinderbetreuung für alle (Kita-Initiative)» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.
2 Sie lautet:
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 116a
Familienergänzende Betreuung von Kindern
1 Die Kantone sorgen für ein ausreichendes und bedarfsgerechtes Angebot für die in-
stitutionelle familienergänzende Betreuung von Kindern.
2 Das Angebot steht allen Kindern ab dem Alter von drei Monaten bis zum Ende des
Grundschulunterrichts offen. Es muss dem Kindeswohl und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie dienen und den Bedürfnissen der Eltern entsprechend ausgestaltet sein.
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SR 101 BBl 2023 1750 BBl 2024 1659
2024-1797
BBl 2024 1660
Kita-Initiative. BB
BBl 2024 1660
3 Die Betreuungspersonen müssen über die notwendige Ausbildung verfügen und ent-
sprechend entlöhnt werden. Ihre Arbeitsbedingungen müssen eine qualitativ gute Betreuung ermöglichen.
4 Der Bund trägt zwei Drittel der Kosten. Die Kantone können vorsehen, dass die El-
tern sich gemäss ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ebenfalls an den Kosten beteiligen. Insgesamt darf die Beteiligung der Eltern zehn Prozent ihres Einkommens nicht übersteigen.
5 Der Bund kann Grundsätze festlegen.
Art. 197 Ziff. 174 13. Übergangsbestimmung zu Art. 116a (Familienergänzende Betreuung von Kindern) Die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 116a treten spätestens fünf Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände in Kraft.
Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.
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Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.