Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 7266 Widersprechende/r MUSTANG ­ Bekleidungswerke GmbH. + Co. KG, D-74653 Künzelsau, IR-Marke Nr. 783 602 «Mustang» gegen Widerspruchsgegner/in Pascual Ros Aguilar, ES-03280 Elche (Alicante), IR-Marke Nr. 827 830 «sixtyseven by mustang» (fig.).

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 28. April 2005 folgendes verfügt: 1.

Der Widerspruchsgegner wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch Nr. 7266 wird gutgeheissen.

3.

Der internationalen Marke Nr. 827 830 «sixtyseven by mustang» (fig.) wird der Schutz in der Schweiz definitiv verweigert.

4.

Die Widerspruchsgebühr von 800 Franken verbleibt dem Institut.

5.

Der Widerspruchsgegner hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1800 Franken (inkl. Ersatz der Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

6.

Dieser Entscheid wird der Widersprechenden schriftlich, dem Widerspruchsgegner durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist in dreifacher Ausfertigung mit Kopie des vorliegenden Entscheids einzureichen.

28. April 2005

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2005-1093

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